Versicherte bewegliche Sachen Musterklauseln

Versicherte bewegliche Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen. Bewegliche Sachen sind die a) kaufmännische Betriebseinrichtung, b) Technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und Einmauerungen), c) Xxxxx und Vorräte. Zur kaufmännischen oder Technischen Betriebseinrichtung gehören auch - in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt; - Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, soweit diese sich üblicher- weise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden.
Versicherte bewegliche Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen. Bewegliche Sachen sind die a) kaufmännische Betriebseinrichtung, b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fun- damente und Einmauerungen), c) Xxxxx und Vorräte.
Versicherte bewegliche Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Kunst- und Sammlungsobjekte.
Versicherte bewegliche Sachen. Versichert sind, sofern vereinbart, folgende beweglichen Sachen (Positionen). Bewegliche Sachen sind a) Ernteerzeugnisse sowie Heu- und Strohschober und Großballenlager auf dem Versicherungsgrundstück, b) Tiere, c) die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes, d) anzuhängende Ernte- und Arbeitsmaschinen und Anhänger einschließlich Zusatz- und Reserveteile, e) selbstfahrende Ernte- und Arbeitsmaschinen ohne Zusatz- und Reserveteile, z. B. Mähdrescher, Schlepper, Gabel- stapler, Traktor, Hoflader, f) technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte eines gewerblichen Nebenbetriebes. Zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören auch – in das Gebäude eingefügte Sachen (zum Beispiel Einbaumöbel und Einbauküchen und Ladestationen für Elektrofahr- zeuge), die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt; – Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden; – Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Treib- und Schmierstoffe. Die Versicherung von Ernteerzeugnissen umfasst auch Erzeugnisse im noch nicht geernteten Zustand. Dieses gilt nicht für Weihnachtsbäume und für Wald. Die Versicherung des Tierbestandes umfasst, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich den gesamten jeweils vorhan- denen Bestand an Tieren aller Gattungen bis zu einem Einzelwert von max. 50.000 Euro je Tier.
Versicherte bewegliche Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen. Bewegliche Sachen sind die a) kaufmännische Betriebseinrichtung; b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehö- riger Fundamente und Einmauerungen); c) betriebsübliche Waren und Vorräte; Soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein ge- nannt ist, gelten nicht betriebsübliche, höherwertige Wa- ren und Vorräte, die der Versicherungsnehmer zum Ver- kauf anbietet, bis zu der vereinbarten Entschädigungs- grenze mitversichert. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Wertsa- chen nach Nr. 5 a); d) ausgestellten Kunstgegenstände (z. B. Bilder, Skulptu- ren, Krippen, Collagen, Lichtobjekte), soweit dies verein- bart und im Versicherungsschein genannt ist. Ausge- nommen sind echte Schmuckwaren und Sachen aus Gold, Silber und Platin mit verarbeiteten Edelsteinen und Perlen, Münzen, Leder- und Pelzwaren. Die Entschädi- gung ist je Einzelstück sowie gesamt auf den vereinbar- ten Betrag begrenzt. Ein Verzeichnis der ausgestellten Kunstgegenstände mit Einzelwertangabe ist zu führen. Zur kaufmännischen oder technischen Betriebseinrichtung gehören auch Sofern dies in der Pauschaldeklaration und im Versicherungs- schein genannt ist, gelten abweichend zu Nr. 5 e) Automaten mit Geldeinwurf, die sich in Gebäuden innerhalb des Versi- cherungsortes (siehe § 16) befinden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungs- fall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. § 16 Nr. 8 gilt hierfür nicht. Nicht versichert sind Geld- und Geldspielautomaten.
Versicherte bewegliche Sachen. 1.1.1 Versichert sind die im Versicherungsver- trag bezeichneten beweglichen Sachen. Bewegliche Sachen sind die a) kaufmännische Betriebseinrichtung, b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und Einmauerungen), c) Xxxxx und Vorräte. Zur kaufmännischen oder technischen Betriebsein- richtung gehören auch – in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kos- ten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt; – Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehöri- gen, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Ver- sicherungsortes befinden. Waren und Vorräte, die nicht zu dem üblichen Sorti- ment der Branche gehören, der der im Versiche- rungsvertrag bezeichnete Betrieb angehört, sind bis zu 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 EUR je Versicherungsfall mitversichert. Das gilt auch, wenn diese branchenuntypische Erweite- rung des Sortiments eine Gefahrerhöhung im Sinne von Ziffer 18 darstellt.

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  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).