Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werden. 1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. 2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von § 20, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, in Textform gekündigt werden. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung § 1 Erweiterung Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen § 2 Erweiterung Mietsachschäden beweglichen Sachen § 3 Erweiterung Mietsachschäden an Tiertransportanhängern (Hunde) § 4 Erweiterung Forderungsausfalldeckung § 5 neu hinzukommende Hunde § 6 Teilnahme an Hunderennen § 7 Erweiterung Kutsch- und Schlittenfahrten § 8 Flurschäden § 9 Therapiehund zu privaten bzw. ehrenamtlichen Zwecken § 10 Kautionsstellung Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 20 6 Pkt. 1 und 4 kann 3.1.3. AVB-HundeHP2019 entfällt der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werdenSelbstbehalt.
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb Abweichend von Deutschland Teil A, Abschnitt A1 § 6 Pkt. 3.2.2. AVB-HundeHP2019 ist dem Versicherer un- verzüglich die Versicherungs- summe für Mietsachschäden an beweglichen Sachen im Rahmen der in Textform (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigendiesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mit EUR 5.000.000 begrenzt.
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb Abweichend von Deutschland kann in Erweiterung von Teil A, Abschnitt A1 § 20, unabhängig von 6 Pkt. 3.2.3. AVB-HundeHP2019 entfällt der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die TextformSelbstbehalt.
1. Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 6 Pkt. 11 Satz 3.3.2. AVB-HundeHP2019 beträgt die Versicherungssumme für Schäden an Tiertransportanhängern (Hunde) im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 20.000.
2. Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 6 Pkt. 3.3.3. AVB-HundeHP2019 entfällt der Selbstbehalt. Abweichend von Teil A, Abschnitt A3 Pkt. 3.4. AVB-HundeHP2019 entfällt die Mindest- schadenhöhe. In Erweiterung von Teil A, Abschnitt A1 § 1 AVB-HundeHP2019 gelten neu hinzukommende Hunde, die sich im Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, bis maximal 2 Monate ab Anschaffungszeitpunkt als mitversichert. Nach Ablauf der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann Karenzfrist sind neu hinzukommende Hunde vom Versicherungsnehmer dem Versicherer anzuzeigen. Teilweise abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 6 Pkt. 6.2. AVB-HundeHP2019 gilt die Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen mitversichert.
1. Teilweiser Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 6 Pkt. 7.3. AVB-HundeHP2019 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an zu privaten Zwecken geliehenen/gemieteten Schlitten/Wagen Dog-Karts oder Kutschen mitversichert.
2. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Ver- sicherungssumme EUR 10.000 je Versicherungsfall, höchstens EUR 20.000 für alle Schäden innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werdeneines Versicherungsjahres.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs- vermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf Abweichend von § 6 Nr. 2 b) VHB 2008 sind die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem Versicherungsver- trag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werdenmitversi- chert.
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sa- chen, z.B. MailEinbaumöbel/-küchen, Telefax oder Brief) anzuzeigenBodenbeläge, Innenanstri- che und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäude- bestandteile sein könnten.
2. Bei dauerhafter Verlegung Soweit gemäß Nr. 1 sanitäre Anlagen und leitungswasserfüh- rende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versi- cherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsroh- ren. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be- trag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenmin- derungskosten (siehe § 31 VHB 2008), die auf Weisung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung Versi- cherers angefallen sind.
1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von § 206 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 nicht als Teil des Hausrats.
2. 12 Nr. 4 VHB 2008 ist auf die Versicherungssummen ge- mäss Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversiche- rungsverzicht gilt für diese Gruppen (Positionen) nicht, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werdensoweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
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Samples: Hausratversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Vereinigten Staaten von Amerika im in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung Abweichend von § 20 Pkt14 Nr. 1 7. (Basis- und 4 kann der Klassiklinie) bzw § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von § 8 (MindestlaufzeitBasis- und Klassiklinie) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 c, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder einem von ihm gewünschten späteren ZeitpunktGewerbe dienen, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werdennicht mitversichert.
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (z.Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. MailEinbaumö- bel, Telefax oder Brief) anzuzeigenBodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von § 20Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sind, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für erstreckt sich die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die TextformVersicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von Pkt. § 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-MailExklusivlinie) widerrufen werden.VHB 2015 sind nicht versichert:
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Samples: Hausratversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Vereinigten Staaten von Amerika im in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Inhalts- und Gebäudeversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude und die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) Besonderen Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude ausschließlich zum Vorteil des VN Versicherungsnehmers von den durch den Gesamt- verband Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung § 1 Versicherbare Gefahren und Gexxxxxxxxxxxxx 00 § 0 Xxxxx, Xxxxxxxxxxx, Explosion, Verpuffung, Rauch / Ruß, Überschallknall, Anprall von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen 21 § 3 Leitungswasser 23 § 4 Sturm, Hagel 25 § 5 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 26 § 6 Versicherte Schäden 26 § 7 Versicherte Sachen 27 § 8 Daten und Programme 29 § 9 Ertragsausfallversicherung 30 § 10 Versicherungsort 30 § 11 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und durch Preissteigerungen, Dekontaminationskosten, Rückreisemehrkosten, Kosten durch Wasserverlust, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Wiederherstellungskosten gärtnerischer Anlagen, Graffitibeseitigungskosten, Kosten der Beseitigung von Rohrverstopfungen 31 § 12 Mietausfall, Mietwert 35 § 13 Versicherungswert; Versicherungssumme 36 § 14 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung 39 § 15 Neu hinzukommende Gebäude, An- und Umbauten 40 § 16 Umfang der Entschädigung 41 § 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 44 § 18 Sachverständigenverfahren 45 § 19 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 47 § 20 Pkt. 1 und 4 kann Besondere gefahrerhöhende Umstände 49 § 21 Wiederherbeigeschaffte Sachen 49 § 22 Veräußerung der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf versicherten Sachen 50 § 23 Exzedentendeckung 51 § 24 Fair Play 51 Jede der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 folgenden Gefahren oder einem von ihm gewünschten späteren ZeitpunktGefahrengruppen ist nur versichert, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werden.wenn dies vereinbart ist:
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform Feuer (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.§ 2),
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von Leitungswasser (§ 20, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.3),
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Samples: Sachversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Vereinigten Staaten von Amerika im in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Inhalts- und Gebäudeversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude und die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) Besonderen Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude ausschließlich zum Vorteil des VN Versicherungsnehmers von den durch den Gesamt- verband Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung § 1 Versicherbare Gefahren und Xxxxxxxxxxxxxxx 00 § 0 Xxxxx, Xxxxxxxxxxx, Explosion, Verpuffung, Rauch / Ruß, Überschallknall, Anprall von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, Streik und Aussperrung 21 § 3 Leitungswasser 23 § 4 Sturm, Hagel 25 § 5 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 26 § 6 Versicherte Schäden 26 § 7 Versicherte Sachen 27 § 8 Daten und Programme 29 § 9 Ertragsausfallversicherung 30 § 10 Versicherungsort 31 § 11 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und durch Preissteigerungen, Dekontaminationskosten, Rückreisemehrkosten, Kosten durch Wasserverlust, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Wiederherstellungskosten gärtnerischer Anlagen, Graffitibeseitigungskosten, Kosten der Beseitigung von Rohrverstopfungen 31 § 12 Mietausfall, Mietwert 35 § 13 Versicherungswert; Versicherungssumme 36 § 14 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung 39 § 15 Neu hinzukommende Gebäude, An- und Umbauten 40 § 16 Umfang der Entschädigung 41 § 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 45 § 18 Sachverständigenverfahren 46 § 19 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 47 § 20 Pkt. 1 und 4 kann Besondere gefahrerhöhende Umstände 49 § 21 Wiederherbeigeschaffte Sachen 49 § 22 Veräußerung der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf versicherten Sachen 50 § 23 Exzedentendeckung 51 § 24 Fair Play 51 Jede der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 folgenden Gefahren oder einem von ihm gewünschten späteren ZeitpunktGefahrengruppen ist nur versichert, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werden.wenn dies vereinbart ist:
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform Feuer (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.§ 2),
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von Leitungswasser (§ 20, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.3),
Appears in 1 contract
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungs- nehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine An- sprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlas- sung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht gel- tend machen. § 22 Jahreshöchstentschädigung Elementar- schäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1. Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versiche- rungssumme, max. 0.xxx.xxx Euro begrenzt.
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rück- stau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawi- nen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand. § 23 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 24 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange so- lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanz- sanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische oder deut- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
a) die durch die Europäische Union (EU) oder die Bundesrepublik Deutschland
b) oder auf Grund einer Resolution des UN-Sicher- heitsrates durch die Vereinigten Staaten von Ame- rika oder durch das vereinigte Königreich (UK) er- lassen werden. Hinsichtlich der unter b) genannten Wirtschafts- und Handelssanktionen gilt dies nur, soweit dem nicht EU- europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werdenentge- genstehen.
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von § 20, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werden.
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von § 20, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Kündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließ- lich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungSitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständi- gen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet 241-441 11.2016 Vereinbart gelten nur die beantragten und im Versicherungs- schein genannten Klauseln. Abweichend von § 1 Nr. 2 b) aa) AGlB 2008 leistet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nurVersiche- rer Ersatz für Schäden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008), soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-durch Brand, Handels- Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Absturz ei- nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehenseiner Ladung oder durch Xxxxx- oder Rettungsmaßnahmen verursacht werden. Dies gilt nicht für Gebäudebestandteile, für die ein Versicherungsmonopol besteht. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzwSchäden durch Bruch (§ 1 Nr. Embargos1 AGIB 2008), die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf Farbanstriche, Lichtfilterlacke oder Folien an den Iran erlassen Scheiben verursacht werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung Ausgeschlossen sind Schäden durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht Bruch (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt1 Nr. 1 AGIB 2008) von Wand- und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunktsonstigen Platten, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werdenwenn sich diese unversehrt ge- löst haben.
1. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (z.B. Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigenDie im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Schei- ben sind nicht versichert.
2. Bei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann Wird eine der beschädigten Scheiben durch eine unbeschädigte Scheibe ersetzt, so ist die unbeschädigte Scheibe versichert, so- bald der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer in Erweiterung von § 20, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werdenTextform angezeigt hat. Klausel 722 – Mitversicherung beschädigter Scheiben
1. Die Kündigung im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Schei- ben sind mitversichert, soweit ein Eigenanteil des Versicherungs- nehmers an den Wiederherstellungskosten vereinbart und die Art der Beschädigung skizziert ist.
2. Die Versicherung erstreckt sich nur auf neue Schäden durch Bruch (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008), die mit den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hatskizzierten Beschädi- gungen nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Für die Kündigung reicht die TextformSchäden an abgesprungenen Eckstücken sind nicht versichert.
3. Der Versicherer ist berechtigterteilt den Ersatzauftrag erst, nachdem der Versi- cherungsnehmer den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung Eigenanteil gemäß Nr. 1 an den Versicherer gezahlt hat. Klausel 731 – Mehrscheiben-Isolier- verglasung Klausel 732 – Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik Klausel 733 – Entschädigung für Umrahmun- gen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen Klausel 734 – Entschädigung für Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil- terlacke und Folien Klausel 735 – Waren und Dekorationsmittel
1. Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an Waren oder Deko- rationsmitteln hinter versicherten Scheiben von Schaufenstern, Schaukästen oder Vitrinen, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB 2008) der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von DeutschlandScheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösendie beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
2. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen Ersetzt werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen