Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für die rechtlich selbstständigen Verträge gilt deutsches Recht. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deut- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gewöhnli- chen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für die rechtlich selbstständigen Verträge diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Satzung des Versicherers. Es besteht - – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - – Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder o- der der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder deut- sche Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gewöhnli- chen Aufenthalt. Ist Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für die rechtlich selbstständigen Verträge diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es besteht - – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - – Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder o- der der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder deut- sche Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gewöhnli> chen Aufenthalt. Ist Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. A4>6 Anzuwendendes Recht Für die rechtlich selbstständigen Verträge diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A4>7 Embargobestimmung Es besteht - – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - – Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-WirtschaLs>, Handels- Handels> oder Finanzsanktio- nen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-WirtschaLs>, Handels- Handels> oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische oder deut- sche Rechtsvorschriften deutsche RechtsvorschriLen entgegenstehen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gewöhnli- xxxx Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für die rechtlich selbstständigen Verträge diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es besteht - – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - – Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder o- der der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deut- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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