Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz Wohn- sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem sei- nem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- cherers Ver- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen zuständi- gen Niederlassung.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz Wohn- sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- liche gerichtli- che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- cherers Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit Zuständig- keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- cherers Ver- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen zuständi- gen Niederlassung.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung