Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werden.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Vereinigten Staaten von Amerika im in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Inhalts- und Gebäudeversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude und die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) Besonderen Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude ausschließlich zum Vorteil des VN Versicherungsnehmers von den durch den Gesamt- verband Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung § 1 Versicherbare Gefahren und Xxxxxxxxxxxxxxx 00 § 0 Xxxxx, Xxxxxxxxxxx, Explosion, Verpuffung, Rauch / Ruß, Überschallknall, Anprall von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, Streik und Aussperrung 21 § 3 Leitungswasser 23 § 4 Sturm, Hagel 25 § 5 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 26 § 6 Versicherte Schäden 26 § 7 Versicherte Sachen 27 § 8 Daten und Programme 29 § 9 Ertragsausfallversicherung 30 § 10 Versicherungsort 31 § 11 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und durch Preissteigerungen, Dekontaminationskosten, Rückreisemehrkosten, Kosten durch Wasserverlust, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Wiederherstellungskosten gärtnerischer Anlagen, Graffitibeseitigungskosten, Kosten der Beseitigung von Rohrverstopfungen 31 § 12 Mietausfall, Mietwert 35 § 13 Versicherungswert; Versicherungssumme 36 § 14 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung 39 § 15 Neu hinzukommende Gebäude, An- und Umbauten 40 § 16 Umfang der Entschädigung 41 § 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 45 § 18 Sachverständigenverfahren 46 § 19 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 47 § 20 PktBesondere gefahrerhöhende Umstände 49 § 21 Wiederherbeigeschaffte Sachen 49 § 22 Veräußerung der versicherten Sachen 50 § 23 Exzedentendeckung 51 § 24 Fair Play 51 Jede der folgenden Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist: Bei den Versicherungen gemäß 1., 2. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt3. handelt es sich um rechtlich selbständi- ge Verträge. Sie können selbständig gekündigt werden ohne, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Vereinigten Staaten von Amerika im in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Inhalts- und Gebäudeversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude und die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) Besonderen Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude ausschließlich zum Vorteil des VN Versicherungsnehmers von den durch den Gesamt- verband Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung § 1 Versicherbare Gefahren und Gexxxxxxxxxxxxx 00 § 0 Xxxxx, Xxxxxxxxxxx, Explosion, Verpuffung, Rauch / Ruß, Überschallknall, Anprall von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen 21 § 3 Leitungswasser 23 § 4 Sturm, Hagel 25 § 5 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 26 § 6 Versicherte Schäden 26 § 7 Versicherte Sachen 27 § 8 Daten und Programme 29 § 9 Ertragsausfallversicherung 30 § 10 Versicherungsort 30 § 11 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und durch Preissteigerungen, Dekontaminationskosten, Rückreisemehrkosten, Kosten durch Wasserverlust, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Wiederherstellungskosten gärtnerischer Anlagen, Graffitibeseitigungskosten, Kosten der Beseitigung von Rohrverstopfungen 31 § 12 Mietausfall, Mietwert 35 § 13 Versicherungswert; Versicherungssumme 36 § 14 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung 39 § 15 Neu hinzukommende Gebäude, An- und Umbauten 40 § 16 Umfang der Entschädigung 41 § 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 44 § 18 Sachverständigenverfahren 45 § 19 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 47 § 20 PktBesondere gefahrerhöhende Umstände 49 § 21 Wiederherbeigeschaffte Sachen 49 § 22 Veräußerung der versicherten Sachen 50 § 23 Exzedentendeckung 51 § 24 Fair Play 51 Jede der folgenden Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist: Bei den Versicherungen gemäß 1., 2. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt3. handelt es sich um rechtlich selbständi- ge Verträge. Sie können selbständig gekündigt werden ohne, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitzist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, dem Sitz in dessen Bezirk der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung nicht bekanntseinen Wohnsitz, bestimmt in Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus bei dem Versicherungsvertrag gegen den Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer nach seine Ansprüche auch bei dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen NiederlassungGericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht Pauschaldeklaration „Komfort“ – unbeschadet FV 01/2008 -Stand Januar 2008- Die Deklaration sieht eine summarische Versicherung von Einrichtung, Ware und Vorsorge in den Geschäfts- und Lagerräumen, Schaufens- tern, Schaukästen und Vitrinen auf dem Versicherungsgrundstück vor. Hiervon ausgenommen sind Krafträder und PKW, für die ausschließlich über eine Fahrzeug-Ruheversicherung Versicherungsschutz geboten werden kann. Krafträder können als Ausstellungsmodelle im Sinne von § 7,Nr. 1 e) Abschnitt A der übrigen Vertragsbestimmungen Allgemeinen Bedingungen für die Geschäftsinhaltversicherung mitversichert werden. Summarische Versicherung bedeutet, dass im Schadenfall Unterversicherung nur dann berücksichtigt wird, wenn der gesamte Wert von Ein- richtung und Ware am Schadentag höher ist als die Gesamtversicherungssumme für Einrichtung, Ware und Vorsorge. Die nachfolgenden Vertragserweiterungen gelten bis zu den angegebenen Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme der jeweiligen Betriebsstätte mitversichert; die dabei angegebenen Paragraphen verweisen auf die Allgemeinen Bedingungen für die Geschäftsin- haltversicherung (FV-AGV 2008). Gemäß AGV Mitversicherte Sachen und Kosten Begrenzung aus der Versicherungssumme je Betriebsstätte § 10, Nr.3. Abschnitt A In der Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung sind versichert auf % max. € Bargeld, Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere); außerdem – Versicherungsschutz nursofern es sich um Vorräte handelt – Briefmarken, Telefon- und Geldkarten, Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen, Schmucksa- chen, Perlen, Edelsteine - in verschlossenen Panzer-Geldschränken, gepanzerten Geldschränken, Stahlschränken der Sicher- heitsstufe C, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemau- erten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür .............................................................. 15 % 6.000,00 - in sonstigen verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Weg- nahme des Behältnisses, gewähren .............................................................................................. 10 % 600,00 § 10 Nr.1 Abschnitt A Sofern Garagen als weiterer Versicherungsort im Versicherungsschein genannt sind, gelten versicherte Sachen mitversichert bis zu ............................................................................................. - 2.500,00 § 7, Nr.1 b) Abschnitt A Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen - 1.000,00 § 7, Nr. 1 c) Abschnitt A In der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung sind versichert - 600,00 an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Mar- kisen, Schilder, Transparente – ausgenommen Beleuchtungs-/Leuchtröhrenanlagen -, Über- dachungen, Schutz- und Trennwände, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt . In der Einbruchdiebstahlversicherung sind versichert Verluste an Bargeld, Vorräten und solange sonstigen Sachen durch Raub § 3, Nr. 4 Abschnitt A - innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig umfriedeten Grundstücks, auf dem keine der Versicherungsort liegt ................................................................................................................. 10 % 20.000,00 § 3, Nr. 5 Abschnitt A - auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder Transportwegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-unter der Voraussetzung, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargosdass nicht mehrere Transporte gleichzeitig unterwegs sind .................................................... 10 % 5.000,00 § 12, Nr.8 Abschnitt A Schäden, die durch – insbesondere an Schaufensterinhalt – eintreten, ohne dass der Täter das Ge- bäude betritt ...................................................................................................................................... 10 % 3.000,00 § 12, Nr.8 Abschnitt A. Schäden am Inhalt von Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung 5 % 500,00 Versicherte Kosten § 9, Nr.1,2,3 Abschnitt A Feuerlöschkosten, Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten ........... 10 % 2.000,00 § 9, Nr. 5 Abschnitt A Kosten aufgrund behördlicher Anordnungen ................................................................................. 10 % 2.000,00 § 8; § 9 Nr.4 Abschnitt A Kosten für die Ver-einigten Staaten Wiederherstellung von Amerika Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und solchen Datenträgern, die Anwenderprogramme enthalten, die ausschließlich im Hinblick versicherten Betrieb zu verwenden sind, einschließlich der Wiederherstellungs- und Installa- tionskosten für diese Programme; ferner Kosten für die Wiederherstellung betriebsspezifischer Daten 20 % 5.000,00 In der Einbruchdiebstahlversicherung § 9, Nr.6.a) Abschnitt A Die Entschädigungsgrenzen für die nachfolgend aufgeführten versicherten Kosten gemäß § 0.Xx. 6 und 7 sind je Schadenfall insgesamt begrenzt auf den Iran erlassen werden.............................................................. 20 % 5.000,00 § 9, soweit dem nicht europäische Nr. 6.b) Abschnitt A - Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Schaukästen und Vitrinen im Sinne von § 9, Nr. 6.b) § 9, Nr.7 a) Abschnitt A - Kosten für Türschlossänderungen im Sinne von § 9, Nr. 7 a); § 9, Nr. 7 b) Abschnitt A - Aufwendungen bei Abhandenkommen von Schlüsseln zu Tresorräumen, Geldschränken, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmereingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 Versicherungssumme kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt aus folgenden Positionen gebildet werden.:
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