Kommentierung Musterklauseln

Kommentierung. Bei der sog. Salvatorischen Klausel handelt es sich um den an sich berechtigten Versuch, nach § 9 AGBG unwirksame Klauseln – Folge der Unwirksamkeit der Klausel nach § 6 I AGBG – entsprechende negative Folgen für den Vertrag zu vermeiden. Im Allgemeinen wiederholen diese Klauseln ohnehin nur die Rechtsfolge des § 6 I AGBG, wonach nicht der gesamte Vertrag, sondern lediglich die betreffende Klausel nichtig ist. Gegen die Klausel, deren Wert in der Praxis ohnehin kaum bedeutungsvoll sein dürfte, bestehen wohl in der vorliegenden Fassung keine Bedenken. Vgl. Hierzu Wolf/Xxxx/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 1999, § 6 Rdnr. 44, 47 ff; auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.Aufl., 2001, § 9 Rdnr. 51 m.w.Nachw.
Kommentierung. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über besondere Erfordernisse des Datenschutzes und der Geheimhaltung zu informieren. Damit sind allerdings nicht Informationspflichten über allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen betroffen, die ohnehin von jedermann zu beachten sind – auch vom Auftragnehmer ohne Information. Wann allerdings diese „besonderen Erfordernisse des Datenschutzes“ betroffen sind, kann durchaus ein Streitfall sein. Daher ist es hier besser, das vorhandene Wissen weiterzugeben und keine Risiken einzugehen. Die Sicherstellungspflichten des Auftraggebers betreffen schutzwürdigen Daten/Programme/Informationen und deren Zugänglichmachen/ Zugänglichkeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen sind bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und bedürfen der Aufnahme in die Verdingungsunterlagen oder müssen zumindest nach Vertragsschluß konkretisiert werden. Auch der Auftragnehmer hat eigene Pflichten und muss insbesondere die Datenschutzvorschriften beachtet und sein Personal vor Tätigkeitsaufnahme im eigenen Interesse nachweisbar verpflichten. Damit ist eine weitgehende Nebenpflicht des Auftraggebers und des Auftraggebers aus diesem Vertrag festgeschrieben, die freilich ihre Grundlage in einschlägigen bundes- und landesdatenschutzrechtlichen Regelung hat. Vgl. hierzu Xxxxxxxxxx, Xxxxxx, Datenschutz bei DATA Warehouses und Data Mining, XX 0000, 11; Xxxx, Xxxx Xxxxx, Verfassungsrechtliche Vorgaben zum Datenschutz, XX 0000, 385; Xxxx, Xxxxx, Die Entwicklung des Datenschutzrechtes in den Jahren 1999/2000, NJW 2000, 3749; Xxxxxxxxx, Xxxxx-Xxxxxx/Xxxxxx, Xxxxxx, Datenschutz und Video in der Medizin, XX 0000, 368. Auftraggeber und Auftragnehmer haben die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Das folgt für das Vergabeverfahren bereits aus § 22 Nr. 6 I VOL/A (Vertraulichkeitsgrundsatz). Allgemeine Ideen, Konzeptionen, Methoden, Kenntnisse und Erfahrungen, die sich auf die Informationstechnik beziehen, fallen nicht unter die Vertraulichkeit. Der allgemeine Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen Auftraggebern bleibt davon unberührt, soweit dort keine vertraulich zu behandelnden Informationen weitergegeben werden. Nennenswert ist in diesem Zusammenhang noch, daß der Bieter verpflichtet ist, anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten - hier werde...
Kommentierung. Leistungsdauer
Kommentierung. Vergütung nach Aufwand Möglich ist, wie o. ersichtlich, auch eine Kombination von Vergütung nach Aufwand bzw. der pauschalen Vergütung. In nicht wenigen Fällen wird diese Entscheidung nur nach erheblichem Aufwand zu treffen sein. Es sei nur am Rande angemerkt, daß die Ausgaben für Instandhaltungen erhebliche Beträge erreichen und nicht selten der Schwellenwert von 200.000 Euro/130.000 Euro (Bundesbehörden) erreicht sein wird, der ein EU-weites Vergabeverfahren verlangt.
Kommentierung. Vereinbarte pauschale Vergütung
Kommentierung. Vorgehensweise und Ablauf im Fall der Ziff. 7 EVB-IT-Instandhaltung
Kommentierung. Die vorangestellte Nummerierung und ggf. die Überschrift verweisen auf den jeweiligen Textabschnitt der Norm.
Kommentierung. Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des BTVG

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.