Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Kann Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieses Vertrages oder nach gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen, so wird der Schadensersatz mit 9 % des Gesamtpreises pauschaliert. Daneben kann Auftragnehmer die nachgewiesenen Aufwendungen des Vertriebes, der Subunternehmen und Lieferanten verlangen. Dem Auftraggeber ist unbenommen, nachzuweisen, dass kein Schaden eingetreten oder der Schaden geringer ist, als die Pauschale.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. 1. Soweit der Verkäufer vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, beträgt der zu ersetzende Schaden 25% der Vertragssumme, sofern nicht von einer der Vertragsparteien eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Die Berechnung des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff BGB. Was ein Schaden ist, ist nicht leicht zu beantworten. Nach der h.M. stellt er die Differenz zwischen zwei Vermögenslagen dar, hier also vor und nach der Leistungsstörung. Die mit dem Vermögensschadensbegriff verbundenen Probleme waren und sind Gegenstand der Rechtsprechung und Literatur. Im Einzelfall kann es hier zu erheblichen Problemen kommen, da die Abgrenzung zum Nichtvermögensschaden, der nach § 253 BGB nur in den gesetzliche vorgesehen Fällen anzunehmen ist (vgl. § 847 BGB, vielleicht auch § 651 f II BGB), stellt die Praxis vor erhebliche Probleme. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 2002, BGB, Vorbem v § 249 Rdnr. 7 ff, m.w.Nachw.; auch § 249 Rdnr. 6 ff. Der Nachweis eines Vermögensschadens bei der öffentlichen Hand weist hier zusätzliche Probleme auf, da es in der Regel nur um belegbare und messbare Nachteile gehen kann (z.B. konkreter Mehraufwand, Überstunden, Zusatzgeräte und Kosten, Drittleistungen etc.). Insofern ist sicherlich ein Bedürfnis für eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruches anzuerkennen. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 2001, § 11 Nr. 5, Rdnr. 9. Im Endverbraucherbereich sind für AGB die §§ 11 Nr. 5 und 6 AGBG zu beachten, in Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand, um die es hier geht, sind die Grundsätze des § 9 I, II AGBG einschlägig. Insbesondere ist zu beachten, daß die Schadenspauschalierung sich auf einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden richten muß – und ferner der Einwand der anderen Seite, also hier des Auftragnehmers, nicht abgeschnitten werden darf, es liege kein oder ein niedriger Schaden vor. Hier bestimmen Ziff. 7.1.5 eine Begrenzung der Schadenspauschalierung auf 100 Kalendertage (5/30 x 100) bzw. 7.2. eine Beschränkung auf 8 % (0,4 % je Verzugstag). Zur Inhaltskontrolle von Schadenspauschalierungen im „kaufmännischen Geschäftsverkehr“ bzw. wohl auch im Geschäftsverkehr der öffentlichen hand vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 2001, § 11 Nr. 5 Rdnr. 27 f.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. 1. Verweigert der Mieter die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Dieser wird pauschal mit 15 Prozent der Vertragssumme angesetzt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Vermieter kann auch einen im Einzelfall darüber hinaus gehenden Schaden nach konkretem Nachweis geltend machen.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. 7.1. Sollte das Leihobjekt nicht zurückgegeben werden, fällt ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 650,-€ (Notebook) bzw. von 250,-€ (Tablet) an. 7.2. Sollten einzelne Zubehörteile nicht zurückgegeben werden, fällt ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 50,00 € an. 7.3. Dem Entleiher ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 7.4. Für diesen pauschalierten Schadensersatz haften sowohl der Entleiher wie auch seine gesetzlichen Vertreter.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Können wir von dem Besteller aufgrund dieser Bedingungen oder der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz verlangen, so schuldet der Besteller grundsätzlich eine Schadenspauschale von 20% des Auftragswertes zuzüglich etwaiger Auslagen, es sei denn, er weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist uns unbenommen.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schadensersatz nachzuweisen.
Xxxxxxxxxxxxxx Schadensersatz. Kündigt der Kunde vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt 5 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.