Konfliktbeilegung Musterklauseln

Konfliktbeilegung. 1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen oder mehreren Vertragspartei- en über die Anwendung dieses GAV und dessen Ausführungsbestimmungen kann jede Partei Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder, wo der GAV direkte Ansprüche zwischen den Personalverbänden und einzelnen Arbeitgebern vorsieht, zwischen diesen Partnern verlangen. 2 Wird keine Einigung erzielt, kann jede Partei dies der Pariko unterbreiten (vgl. Art. 11 GAV). Es ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung bei der Pariko einzureichen. Die Pariko tritt in der Regel innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammen, um die Angelegenheit zu behandeln und eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben. 3 Kommt keine Einigung zustande, so kann die Angelegenheit innert 30 Tagen mittels schriftlichem Antrag und Begründung an das Schiedsgericht (vgl. Art. 12 GAV) weiter gezogen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig, vorbehältlich der Beschwerde gemäss Art. 390 ZPO. 4 Klagen wegen offensichtlicher Verletzung der Friedenspflicht durch eine der Ver- tragsparteien sind in Abweichung der vorstehenden Regelung direkt dem Schiedsge- richt zu unterbreiten (vgl. Art. 12 GAV). Das Schiedsgericht ist berechtigt, nach frei- em Ermessen alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen und Anordnungen zu treffen. 5 Während der Dauer eines Verfahrens vor der Pariko und vor dem Schiedsgericht ist jegliche Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit untersagt.
Konfliktbeilegung. Soweit die Parteien im Verhand- lungsprotokoll Mediation oder eine sonstige Form der außergerichtli- chen Konfliktbeilegung vereinbart haben, sind die dort dafür benann- ten Regelungen zu beachten.
Konfliktbeilegung. 19.1. Die Parteien versuchen, Streitigkeiten aus dem zwischen WEBTAXI S.à r.l. und dem Kunden unterzeichneten Vertrag zunächst im Rahmen von Verhandlungen und dann im Rahmen eines Mediationsverfahrens gemäß den Mediationsregeln des 19.2. Nach dieser Vorschrift des „Nouveau Code de Procédure Civile“ führt die Unterzeichnung dieser Vereinbarung im Hinblick auf die Mediation zu einer Hemmung der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens. 19.3. Die Verpflichtung zu dessen Durchführung gilt dann als erfüllt und das Mediationsverfahren als beendet im Sinne von Artikel 1251-5, Absatz 2, Satz 3, des „Nouveau Code de Procédure Civile“, wenn nach der ersten Sitzung vor dem Mediator die Parteien oder eine der Parteien die Beilegung der Streitigkeit nicht mehr mit Hilfe einer Mediation fortsetzen möchte(n). 19.4. Falls ein Mediationsverfahren gemäß den Mediationsregeln des „Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC)“ in Luxemburg-Stadt es nicht schafft, eine Streitigkeit zwischen WEBTAXI S.à r.l. und dem Kunden zu beenden, sind für den weiteren Verlauf ausschliesslich die luxemburgischen Gerichte zuständig, um sich dieser Streitigkeit anzunehmen und diese beizulegen.
Konfliktbeilegung. Die Parteien werden versuchen, etwaige sich aus oder im Zusammen- hang mit einer Beauftragung ergebende Streitigkeiten gütlich beizulegen, und WSC schlägt dem Unternehmen vor, das folgende Konfliktbeilegungsverfahren anzuwenden: (a) Jede Partei kann eine Streitigkeit mittels schriftlicher Anzeige (eine „Streitanzeige“) den jeweiligen Projektleitern der Parteien zur Beilegung vorlegen. Die Projektleiter werden sich nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen, die fünfzehn (15) Werktage ab dem Datum dieser Streitanzeige nicht überschreiten sollte. (b) Xxxxxx es den Projektleitern nicht gelingt, die Streitigkeit beizulegen, so wird die Streitigkeit höherrangigen Vertretern der Parteien vorgelegt. Die höherrangigen Vertreter der Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen, die dreißig (30) Werktage ab dem Datum der Streitanzeige nicht überschreiten sollte. Die vorgenannte Streitbeilegung beschränkt die Parteien nicht darin, bei Gerichten oder sonstigen zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständigen Stellen Klage zu erheben, einstweilige Verfügungen zu beantragen oder sonstige Rechtsbehelfe einzulegen.

Related to Konfliktbeilegung

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Auslegung Werden in diesen Klauseln die in der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in der betreffenden Verordnung.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Strausberg, Saal 1, Klos­ xxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx das im Wohnungsgrundbuch von Zepernick Blatt 7015 eingetragene Wohnungseigentum, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 192/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Zepernick, Flur 6, Flurstück 274, Ge­ bäude- und Freifläche, Wohnen, An der Schwanebe­ cker Straße, Größe 1.164 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdge­ schoss links nebst Xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxxx (Xxxx 00), Xx. 0 des Aufteilungsplanes incl. Sondernutzungsrecht an dem Xxx-Xxxxxxxxxx Xx. 0 versteigert werden. Der Verkehrswert ist auf 78.000,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.04.2012 eingetragen worden. Die Wohnung befindet sich in 16341 Panketal XX Xxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxx. 00. Laut Gutachten: 3-Zimmer-Wohnung, Bj. Mitte der 1990er Jahre, Größe ca. 80,50 m2 (incl. 50 % der Terrasse). 3 Zi., Kü., Xxxxxxxxx, Flur und Terrasse; sowie 1 Pkw-Stell­ platz, beides vermietet. AZ: 3 K 217/12