Konkretisierung des Auftrags Musterklauseln

Konkretisierung des Auftrags. Meistens wird im eigentlichen Vertrag nicht auf die datenschutzrechtlichen Aspekte wie die Art der Unterstützung (z. B. Administration der Patientenverwaltung) oder die Nennung der betroffenen Personenkategorien (Patienten, Angestellte, Zulieferer usw.) eingegangen, sondern lediglich die technische Funktionalität (beispielsweise durch die Worte „... Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Software XY“) beschrieben. Daher müssen diese Angaben in diesem Abschnitt des AV-Vertrags (§ 2 und in § 2.1) beschrieben werden. Literatur Hoeren T. (2010) Das neue BDSG und die Auftragsverarbeitung. DuD: 688-691 Xxxxxxxx X. (2016) ADV 5.0 – Neugestaltung der Auftragsdatenverarbeitung in Deutschland. RDV: 74-87 Xxxxx X. (2014) §11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag. in Simitis (Hrsg.) Bundesdatenschutzgesetz. 8. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft Xxxxxx X. (2011) §80 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag. in Krahmer (Hrsg.) Sozialdatenschutz nach SGB I und X. 3. Auflage. Xxxxxxxxxxx § 3 Verantwortlichkeit Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO). Opt. (2) Die Inhalte dieses AV-Vertrages gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Auftraggeber sowie Auftragnehmer müssen gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dazu müssen alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, auf das Datengeheimnis verpflichtet und über ihre Datenschutzpflichten belehrt werden. Dabei ist jede Partei für die Verpflichtung des eigenen Personals zuständig. Ferner müssen die eingesetzten Personen darauf hingewiesen werden, dass das Datengeheimnis auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind bzgl. der zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich. Kommentierung § 3 Verpflichtung Art. 28 DS-GVO Mit der Anpassung/Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes entfällt auch...
Konkretisierung des Auftrags. Meistens wird im eigentlichen Vertrag nicht auf die datenschutzrechtlichen Aspekte wie beispielsweise der Art der Unterstützung (z. B. Administration der Patientenverwaltung) oder der Nennung der betroffenen Personenpaare (Patienten, Angestellte, Zulieferer usw.) eingegangen, sondern lediglich die technische Funktionalität (beispielsweise durch die Worte „... Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Software XY“) beschrieben. Daher müssen diese Angaben in diesem Abschnitt des ADV-Vertrags (§2.1 und in §2.5) beschrieben werden.
Konkretisierung des Auftrags. 1.1. Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem Hauptvertrag. Die Dauer des Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Socialwave für den Auftraggeber sind im Hauptvertrag festgelegt: 1.1.1. Art der Daten: Anmeldedaten und freiwillige Angaben von Kunden und Besuchern des Auftraggebers, d.h. Name, Geschlecht, Alter, verwendetes Betriebssystem und Browser, E- Mail Adresse und Telefonnummer. 1.1.2. Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung: Bereitstellung der WiFi- Leistungen und Software zur Verwaltung der WiFi-Leistungen; Datenhosting durch den Auftragnehmer für die entsprechenden Daten. Die Server befinden sich hierbei ausschließlich in Deutschland. 1.1.3. Kreis der Betroffenen: Kunden, Besucher des Auftraggebers. 1.2. Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Anlage nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Soweit der Hauptvertrag keine Regelungen zur Vertragsdauer enthält, gilt folgendes: Diese Anlage wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Soweit die Einzelaufträge keine Regelungen zur Vertragsdauer enthalten, können diese vom Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Konkretisierung des Auftrags. 1.1. Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem Hauptvertrag und ist in Anlage 1 aufgeführt. Die Dauer des Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. 1.2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Soweit der Hauptvertrag keine Regelungen zur Vertragsdauer enthält, gilt folgendes: Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Soweit die Einzelaufträge keine Regelungen zur Vertragsdauer enthalten, können diese vom Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Konkretisierung des Auftrags. 3.1 Der Inhalt des Auftrags wird in Bezug auf die Auftragsverarbeitung wie folgt konkretisiert: Art und Zweck der Verarbeitung Art und Zweck der Verarbeitung ergeben sich aus dem Gegenstand des Hauptvertrages. Übergeordneter Zweck ist die Bereitstellung der Funktionen der Standardsoftware Idana und der Website xxxxx.xxx mittels Software-as-a-Service, das Hosting von personenbezogenen Daten, die Überlassung von Softwarekomponenten sowie die Erbringung von Support- und Softwarepflegeleistungen. Das Hosting betrifft unter anderem Patientendaten. Zu den Softwarepflegeleistungen gehören insbesondere die Beseitigung der vom Verantwortlichen gemeldeten Mängel der Standardsoftware sowie die Bereitstellung eines Hotline-Supports. Die Unterstützung erfolgt auch per Fernwartung. Art der personenbezogenen Daten Personen- und Patientenstammdaten, Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail), Vertragsstammdaten, Kunden- und Patientenhistorie, Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten (insbesondere Gesundheitsdaten (DSG: Daten über die Gesundheit), die mit der Standardsoftware verarbeitet werden), Planungs- und Steuerungsdaten. Kategorien der betroffenen Personen Kunden, Beschäftigte i. S. d. § 26 BDSG (DSG: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Patienten der Kunden.
Konkretisierung des Auftrags. 3.1.1. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER sind konkret beschrieben in dem Dienstleistungsvertrag. 3.1.2. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des AUFTRAGGEBERs und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. 3.1.3. Die Pflicht zur Deklaration des erforderlichen Schutzbedarfs obliegt dem AUFTRAGGEBER. 3.1.4. Der UNTERAUFTRAGNEHMER erbringt sämtliche Dienstleistungen der Vernichtung von Datenträgern des AUFTRAGGEBERs nach den vorgeschriebenen Standards des § 28 DSGVO, Schutzklasse 2/3 Sicherheitsstufe P 4 gem. DIN 66399, wie in den Dienstleistungsvertrag beschrieben. 3.1.5. Die überlassenen Datenträger werden entsprechend den Bestimmungen im Dienstleistungsvertrag durch den UNTERAUFTRAGNEHMER vernichtet. Die Rückgabe überlassener Datenträger findet demzufolge keine Anwendung. Daten und Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden vom AUFTRAGNEHMER entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt und anschließend gelöscht bzw. datenschutzgerecht vernichtet.
Konkretisierung des Auftrags. Die Details des Auftrags sind der Anlage AV.Details zu entnehmen.
Konkretisierung des Auftrags. Der Umfang, die Art der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen wird wie folgt festgelegt: (1) Art der Daten: Personenstammdaten (Name, Benutzername), Log-In-Daten (Benutzername, Zugriffsrechte) Kommunikationsdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Publikationen- Bestellungen (z. B. Fotos, Videos, Audios, Downloads) und Nutzungsdaten (z. B. Nutzungsdauer, - haufigkeit, -muster, -verhalten), Kundenhistorie (falls LoginBereich vorhanden), Anwendungen (Datenbank-, Backup-, Web-Server, SAN- Umgebung) bei der technischen Administration der Server-Systeme. (2) Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten Sicherstellung einer einwandfreien Funktionalita des Kundenportals (virtuelle Veranstaltung) inkl. Wartung und Support, Aktualisierung von Plug-Ins, regelma ige Anpassung rechtlicher Bestimmungen, Erstellen von Kontaktformularen, Erstellen einer Bewerberdatenbank, Aktualisierung von Inhalten, Analyse zur Funktionalität und SEO-Relevanz, Online Marketing- Einbindung. (3) Kreis der Betroffenen: Der Kreis der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags Betroffenen umfasst jeder, der sich als Teilenhmer registriert, auf dem Kundenportal (virtuelle Veranstaltung) anmeldet, jeder, die oder der auf einem Foto auf der Website abgebildet ist oder in einem Video oder Audio auftaucht. Jeder, die oder der einen Newsletter abonniert.

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.