Konkurrenzklausel. Die Gemeinden verpflichten sich, Arbeiten, die vom Zweckverband ausgeführt werden können, nicht auf eigenen oder fremden Datenverarbeitungsanlagen auszuführen.
Konkurrenzklausel. Die Centigrade GmbH ist nicht daran gehindert, gleichartige Veranstaltungen für an- dere Kunden durchzuführen.
Konkurrenzklausel. Der Vertreter verpflichtet sich, während des aufrechten Vertragsverhältnisses keine konkurrierende Nebentätigkeit auszuüben, insbesondere keine Produkte entweder als Handelsvertreter zu vertreten oder als selbständiger Händler zu handeln, die in Konkurrenz zu Produkten von Unternehmer stehen oder treten können. Es steht dem Unternehmer frei, für die Dauer eines Jahres nach Ende des Vertrages, die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verlangen, wenn er dafür dem Vertreter eine Entschädigung bezahlt; diese bemisst sich in halber Höhe der durchschnittlichen Provision der letzten 24 Monate und beträgt somit für jeden vollen Monat je ein Vierundzwanzigstel der Hälfte der Summe der Provisionen für die letzten 24 Monate.
Konkurrenzklausel. Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, keine Beratungstä- tigkeit mit Xxxxxx zu verabreden, die mit dem Auftraggeber als konkurrierende Mitbewerber verbunden sind. Zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte verpflichtet sich der Auftrag- nehmer im Vorfeld, möglicherweise kollidierende Verträge mit dem Auftraggeber abzustim- men.
Konkurrenzklausel. Der Kunde verpflichtet sich, das von Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH eingesetzte Personal während aufrechtem Vertrag mit Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH und bis neun Monate nach Vertragsbeendigung nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmungen verstoßen sollte, ist er zu Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 pro abgeworbenen Mitarbeiter verpflichtet. Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Konkurrenzklausel. Der Designer wird während der Dauer des Design-Vertrages ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Dienstleistungen für diejenigen Konkurrenten erbringen, welche der Kunde vor Abschluss des Vertrages abschließend bezeichnet hat. Dieses Konkurrenzverbot fällt mit Beendigung des Design-Auftrages ohne weiteres dahin. Eine Verlängerung des Verbotes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Konkurrenzklausel. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Dienstgebers keine Tätigkeit in dem Geschäftszweig des Dienstgebers auszuüben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber eine Konventio- nalstrafe in Höhe von öS ... zu bezahlen, die bereits bei der Endabrechnung in Abzug gebracht werden kann.
Konkurrenzklausel. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für den Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis keine Tätigkeit im Geschäftszweig der Gesellschaft im Raum der Republik Österreich auszuüben.
Konkurrenzklausel. Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung sowie Auftragsverhältnis zu natürlichen und juristischen Personen einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Diese Bestimmung bleibt von einer Rechtsformwechsel, oder Eingliederung einer natürlichen Person in eine juristische Person unberührt. Der AG wird diese natürlichen und juristischen Personen insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des Honorarumsatzes zwischen dem AG und AN für das vergangene Geschäftsjahr, oder in Ermangelung dessen, bzw. falls dieser Betrag EUR 30.000 nicht übersteigt, in der Höhe von EUR 30.000, vereinbart. Schadenersatz-, sowie Unterlassungsansprüche des AN gegen den AG bleiben hievon unberührt.
Konkurrenzklausel. Gemäß § 36 AngG verpflichtet sich der/die Geschäftsführer/in, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses in keiner Weise im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig zu werden. Dieses Verbot betrifft jede selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, jede Organmitgliedschaft und jede unmittelbare oder mittelbare Beteiligung bei Unternehmen im Geschäftszweig der Gesellschaft. Ausgenommen vom Beteiligungsverbot ist nur Anteilsbesitz, mit dem keinerlei unternehmerische Einflussmöglichkeit verbunden ist. Weiters ist es dem/der Geschäftsführer/in untersagt, innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Dienstverhältnisses andere Mitarbeiter/innen der Gesellschaft (Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen oder Geschäftsführer/innen) abzuwerben. [Optional:] Im Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der/die Geschäftsführer/in nach Maßgabe des § 37 AngG eine Konventionalstrafe in Höhe von [z.B. 4 Bruttomonatsentgelten] an die Gesellschaft zu bezahlen.