Konsultation. 1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor. 2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde über veröffentlichte und angenommene Änderungen ihrer nationalen Steuergesetze hinsichtlich Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens und hinsichtlich Erbschaftsfällen. 3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertrags- staat mit einem Drittstaat oder Territorium abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 21 betreffen. 4. Die Form der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen wird von den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.
Appears in 4 contracts
Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen Zur Zusammenarbeit Im Steuerbereich
Konsultation. 1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.
2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde über veröffentlichte und angenommene Änderungen ihrer nationalen Steuergesetze hinsichtlich Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens und hinsichtlich ErbschaftsfällenAbkommens.
3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertrags- staat mit einem Drittstaat oder Territorium abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 21 betreffen.
4. Die Form der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen wird von den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.
Appears in 1 contract