Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies aus- schließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Der Versicherungsschutz nach Ziffer IX. 2.1.1 und Ziffer IX. 3.1.1 er- streckt sich - abweichend von Ziffer IX. 1.2.4 auch auf die Einleitung von häuslichen (nicht gewerblichen/industriellen) Abwässern (z. B. Sanitär- abwässer) und Oberflächenabwässern in öffentliche Abwasserkanäle (Indirekteinleitung) sowie die Versickerung von Regenwasser.
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer). Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis. Versichert ist, abweichend von A4-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen • Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; • Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; • Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; • Vermögensfolgeschäden; • Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Abwässer. 6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä- den durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1.bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ- lich für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau des Straßenkanals der gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. selbstgenutzten Immobilien.
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies aus- schließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.