Abwässer Musterklauseln

Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies aus- schließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Der Versicherungsschutz nach Ziffer IX. 2.1.1 und Ziffer IX. 3.1.1 er- streckt sich - abweichend von Ziffer IX. 1.2.4 auch auf die Einleitung von häuslichen (nicht gewerblichen/industriellen) Abwässern (z. B. Sanitär- abwässer) und Oberflächenabwässern in öffentliche Abwasserkanäle (Indirekteinleitung) sowie die Versickerung von Regenwasser.
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä- den durch häusliche Abwässer.
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1.bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ- lich für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau des Straßenkanals der gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. selbstgenutzten Immobilien.
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer und wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Abwässer. A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden.