Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichen. 2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen. 3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags. 4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- tei, welche die Informationen liefert. 5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren Verfahren unberührt. 6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten Eine Vertragspartei kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen schriftliche Konsultationen mit Korea einer anderen Vertrags- partei beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei wann immer sie der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, anderen Ver- tragspartei angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht beeinträchtigt wird. Die Konsulta- tionen antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmenentgegen- nehmen, nicht widersprechendagegen sind.
32. Die Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach ab Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsulta- tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen sol- cher über verderbliche LandwirtschaftserzeugnisseAgrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach ab Erhalt des Konsultationsantrags.
43. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könnteeinen Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, beeinträchtigen kann, und sie behandeln die im Lauf Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder ge- setzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
54. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und lassen berühren die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren betei- ligten Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührtnicht.
65. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende zufriedenstellende Lösung aller FragenFragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichenkönnten.
2. Jeder EFTA-Staat oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen schriftliche Konsultationen mit Korea Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht Massnahme31 beeinträchtigt wird. Die Konsulta- tionen antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechendagegen sind.
3. Die Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach ab Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsulta- tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen darunter auch solche über verderbliche LandwirtschaftserzeugnisseAgrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Eingang des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand Umstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen beeinträch- tigen könnte, und sie . Sie behandeln die im Lauf Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen ver- traulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2 (Gel- tungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichenin schriftlicher Form darüber.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- tionen Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechendies so vereinbaren.
3. Die Der Antrag auf Konsultationen finden innerhalb von führt die Gründe für die Beschwerde auf, ein- schliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetz- lichen Grundlage für die Beschwerde.
4. Konsultationen beginnen innert:
(a) 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags statt. Antrags auf Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 in dringlichen Angele- genheiten69;
(b) 45 Tagen nach Erhalt des KonsultationsantragsAntrags auf Konsultationen für alle anderen Ange- legenheiten; oder
(c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.
45. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Per- sönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sie sich nicht einigen können, so finden die Konsultationen in Lima statt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig voll- ständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand geltende Massnahme das Funk- tionieren und die Durchführung Anwendung dieses Abkommens beein- trächtigen könnteberühren kann, und sie behandeln die im Lauf alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Informa- tionen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefertbereitgestellt hat.
57. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen berühren die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührtnicht.
68. Die an den Konsultationen beteiligten konsultierenden Vertragsparteien informieren unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung Beilegung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- 19 SR 0.632.20 Anhang 2 tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.
3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- tei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- tenkönnten, zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen Konsultationen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- tionen Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.
3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags Konsultationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme Massnahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen beeinträchtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende zufriedenstellende Lösung aller FragenFragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichenkönnten.
2. Jeder EFTA-Staat oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen schriftliche Konsultationen mit Korea Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht Massnahme31 beeinträchtigt wird. Die Konsulta- tionen antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechendagegen sind.
3. Die Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach ab Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsultationsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen darunter auch solche über verderbliche LandwirtschaftserzeugnisseAgrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Eingang des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme Massnahme oder ein anderer Gegenstand Umstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen beeinträchtigen könnte, und sie . Sie behandeln die im Lauf Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und lassen berühren die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in Vertragsparteien, die an weiteren Verfahren unberührtbeteiligt sind, nicht.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. ) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche AnstrengungKonsultationen jeden Versuch, um unverzüglich eine für beide Seiten zufrieden stellende zufriedenstellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald ) Ist eine Vertragspartei der Ansicht istAnsicht, dass eine von der Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei oder den Vertragsparteienersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsul- tationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gestellt wirdsich das Ersuchen richtet, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wirdantwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Die Konsulta- tionen Konsul- tationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder Vertragspartei, die Vertragsparteienum Konsultationen ersucht, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmenund die Vertragspartei, nicht widersprechendie das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Die ) Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsultationsersuchens. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnissebei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des KonsultationsantragsKonsultationsersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten in- nerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in Konsul- tationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4. ) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise ob die Mass- nahme Massnahme mit diesem Abkommen unver- einbar ist oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könntenicht, und sie behandeln die im Lauf alle während der Konsultationen ausgetauschten aus- getauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher auf die gleiche Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die die Informationen liefertbereitgestellt hat.
5. ) Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
6. ) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende zufriedenstellende Lösung aller FragenFragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichenkönnten.
2. Jeder EFTA-Staat oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen schriftliche Konsultationen mit Korea Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht Massnahme31 beeinträchtigt wird. Die Konsulta- tionen antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechendagegen sind.
3. Die Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach ab Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsulta- tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen darunter auch solche über verderbliche LandwirtschaftserzeugnisseAgrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Eingang des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand Umstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen beeinträch- tigen könnte, und sie . Sie behandeln die im Lauf Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen ver- traulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und lassen berühren die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in tragsparteien, die an weiteren Verfahren unberührtbeteiligt sind, nicht.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende zufriedenstellende Lösung aller FragenFragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichenbe- rühren könnten.
2. Jeder EFTA-Staat oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen schriftliche Konsultationen mit Korea Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar nicht ver- einbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgehther- vorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht Massnahme32 beeinträchtigt wird. Die Konsulta- tionen antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich dar- über. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei Ver- tragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechendagegen sind.
3. Die Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach ab Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsulta- tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen darunter auch solche über verderbliche LandwirtschaftserzeugnisseAgrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Eingang des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme Massnah- me oder ein anderer Gegenstand Umstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen beeinträchtigen könnte, und sie . Sie behandeln die im Lauf Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und lassen berühren die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in tragsparteien, die an weiteren Verfahren unberührtbeteiligt sind, nicht.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- 18 SR 0.632.20 Anhang 2 tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.
3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- tei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation Kon- sultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- tenkönnten, zu erreichener- reichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- tionen Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche wel- che den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.
3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags Konsultations- antrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen derje- nigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen Ta- gen nach Erhalt des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend AuskunftAus- kunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme Massnahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen beeinträchtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen vertrauli- chen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien Vertrags- parteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
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Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche AnstrengungKonsultationen jeden Versuch, um unverzüglich eine für beide Seiten zufrieden stellende zufriedenstellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald Ist eine Vertragspartei der Ansicht istAnsicht, dass eine von der Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei oder den Vertragsparteienersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gestellt wirdsich das Ersuchen richtet, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wirdantwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Die Konsulta- tionen Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder Vertragspartei, die Vertragsparteienum Konsultationen ersucht, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmenund die Vertragspartei, nicht widersprechendie das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Die Konsultationen finden beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags stattKonsultationsersuchens. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnissebei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des KonsultationsantragsKonsultationsersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise ob die Mass- nahme Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könntenicht, und sie behandeln die im Lauf alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher auf die gleiche Weise wie die Vertragspar- teiVertragspartei, welche die die Informationen liefertbereitgestellt hat.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
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