Common use of Konsultationen Clause in Contracts

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägt, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollend. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll. 3. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werden.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägtDie Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen in gutem Glauben jeden Versuch, im Einklang um eine von beiden Seiten verein- barte Lösung aller in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollenddiesem Artikel vorgebrachten Angele- genheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der AuffassungAnsicht, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreiftVertrags- partei ersuchen. Das Gesuch soll bezeichnet die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen strittige Massnahme und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthaltendie rechtliche Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die ersuchende Vertragspartei anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kannGemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern sollAuf Vereinbarung der Streitpar- teien können die Konsultationen mittels beliebiger verfügbarer technischer Einrich- tungen abgehalten werden. 3. Bezüglich der Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultations- gesuchs. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei ver- derblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultations- gesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht inner- halb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich Konsultationen ein, so kann die Vertragsparteien, Informationen über gesuchstellende Vertragspartei die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhenEinsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsge- richts) verlangen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen AngelegenheitKonsultationen ausgetauschten vertraulichen Infor- mationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die unter dieses Kapitel fällt, die Informationen bereit- gestellt hat. 5. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangensind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 6. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass Die Streitparteien unterrichten die Konsultationen beschleunigt werdenanderen Vertragsparteien über jede einver- nehmliche Beilegung der Angelegenheit.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägtDie Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist um eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollendfür beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der AuffassungAnsicht, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werdeneine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangenschriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspar- tei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe für das Gesuch aufgeführt, einschliess- lich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. 3. Während der Konsultationen: (a) stellt jede Vertragspartei ausreichende Tatsacheninformationen zur Verfü- gung, um eine umfassende Prüfung der Frage zu ermöglichen, wie die den Gegenstand der Konsultationen bildende Angelegenheit die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte; (b) behandelt jede Vertragspartei die bei Konsultationen ausgetauschten vertrau- lichen oder geschützten Informationen auf derselben Grundlage wie die Ver- tragspartei, welche die Informationen bereitstellt; und (c) bemüht sich jede Vertragspartei, die Teilnahme von Mitarbeitern ihrer zu- ständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen sicherzustel- len, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegen- stand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben. 4. Jede Vertragspartei kann beantragen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreiftdie Mitarbei- ter ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen zur Verfügung stellt, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben. 5. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthaltenKonsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger techno- logischer Mittel, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Vertragsparteien zur Verfügung stellen kannstehen. Werden die Kon- sultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Vertrags- partei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 6. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich Konsultationen und insbesondere die von den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern sollVertragsparteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich. 37. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich Die Vertragsparteien sind an die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangtBedingungen einer jeglichen Vereinbarung gebunden, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen. 4sie bei der Behebung der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels treffen. Eine Jede Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheittrifft die Massnahmen, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werdenzur Umsetzung der Vereinba- rung notwendig sind.

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Samples: Befristetes Abkommen

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägtDie Vertragsparteien unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, im Einklang um eine für beide Seiten annehmbare Lösung aller in Über- einstimmung mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollenddiesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll. 3. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheiteiner Massnahme, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, um Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei ersuchen. Die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch erhält, prüft dieses gebührend und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen. 3. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, stellt das Ersuchen schriftlich und unter dieses Kapitel fälltAngabe der Gründe für das Ersuchen, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme, die sie mit diesem Abkommen für unvereinbar hält. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragspar- teien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. 4. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss verlangenstatt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. 5. Ein solches Gesuch ist zu begründen Die Konsultationen beginnen innerhalb von: (a) 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, ein- schliesslich bei verderblichen Waren; oder (b) 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten. 6. Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und gibt darüber Aufschlussbieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob eine Verfahrensfrist die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machennicht. 7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragspartei- en im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle wäh- rend der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, dass die Konsultationen beschleunigt werdendie Informationen bereitgestellt hat. 8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

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Samples: Freihandelsabkommen

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägt, Falls eine Korrektur des steuerbaren Gewinns eines konstitutiven Rechtsträgers als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Informationen im Einklang mit ihrer Gesetzgebungländerbezo- genen Bericht zu unerwünschten wirtschaftlichen Ergebnissen führt, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen dies auch im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze Fall eines einzelnen Unternehmens, konsultieren die zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten der betroffenen konstitutiven Rechtsträger einander und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollendbera- ten sich mit dem Ziel, den Fall zu regeln. 2. Ist Treten bei der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine Vertragspartei zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren der Auffassungzuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen, durch welche die Durchführung der Vereinbarung sichergestellt wird. Insbesondere kon- sultiert eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde, bevor sie feststellt, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbezogener Berichte mit der anderen Vertragspartei beein- trächtigt werdenBehörde vorliegt. Trifft die erstgenannte zuständige Behörde eine solche Feststellung, so benachrichtigt sie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums; dieses benachrichtigt die betroffene andere zuständigen Behörde und danach alle zuständigen Behörden. Soweit das innerstaatliche Recht dies zulässt, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangenjede zuständige Behörde, dass auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern sollAngelegenheit zu finden. 3. Bezüglich der in Die zuständige Behörde, die nach Absatz 2 die Konsultationen verlangt hat, sorgt gegebenenfalls dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle Beschlüsse und Massnahmen oder darüber benachrichtigt wird, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahme ausgearbeitet wurde; das Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die VertragsparteienKonsultationen teilgenommen haben, über diese Beschlüsse oder Mass- nahmen. Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangteinzelne Steuerpflichtige einschliesslich Informationen, die Grundlagen anzugebenderen Identität erkennen lassen, auf denen diese Massnahmen beruhen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt dürfen nicht mitgeteilt werden.

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Samples: Multilateral Agreement

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägtDie Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, im Einklang um unverzüglich eine für beide Seiten zufriedenstel- lende Lösung aller in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollenddiesem Artikel vorgebrachten Angele- genheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der AuffassungAnsicht, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Ver- tragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werdenGemischten Ausschuss statt, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass sofern die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthaltenVertragspartei, die um Konsultationen ersucht, und die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältigVertragspartei, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern solldie das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. 3. Bezüglich der Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultations- ersuchens. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsulta- tionsersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dring- lichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersu- chens in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich Konsultationen ein, so kann die Vertragsparteien, Informationen über ersuchende Vertragspartei die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhenEinsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen AngelegenheitKonsultationen ausgetauschten vertraulichen Infor- mationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die unter dieses Kapitel fällt, die Informationen bereit- gestellt hat. 5. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangensind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 6. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass Die Streitparteien unterrichten die Konsultationen beschleunigt werdenanderen Vertragsparteien über jede einver- nehmliche Beilegung der Angelegenheit.

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Samples: Freihandelsabkommen

Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägt, Falls eine Korrektur des steuerbaren Gewinns eines konstitutiven Rechts‐ trägers als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Informationen im Einklang mit ihrer Gesetzgebungländerbezogenen Bericht zu unerwünschten wirtschaftlichen Ergebnissen führt, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen dies auch im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze Fall eines einzelnen Unternehmens, konsultieren die zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten der betroffenen konstitutiven Rechtsträger einander und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollendberaten sich mit dem Ziel, den Fall zu regeln. 2. Ist Treten bei der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwie‐ rigkeiten auf, so kann eine Vertragspartei zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren der Auffassungzuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen, durch welche die Durchführung der Vereinbarung sichergestellt wird. Insbesondere konsultiert eine zuständige Behörde die andere zuständige Behör‐ de, bevor sie feststellt, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbe‐ zogener Berichte mit der anderen Vertragspartei beein- trächtigt werdenBehörde vorliegt. Trifft die erstgenannte zu‐ ständige Behörde eine solche Feststellung, so benachrichtigt sie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums; dieses benachrichtigt die betroffene andere zu‐ ständige Behörde und danach alle zuständigen Behörden. Soweit das anwendba‐ re Recht dies zulässt, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangenjede zuständige Behörde, dass auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern sollAngelegenheit zu finden. 3. Bezüglich der in Die zuständige Behörde, die nach Absatz 2 die Konsultationen verlangt hat, sorgt gegebenenfalls dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremi‐ ums über alle Beschlüsse und Massnahmen oder darüber benachrichtigt wird, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahme ausgearbeitet wurde, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die VertragsparteienKonsultationen teilgenommen ha‐ ben, über diese Beschlüsse oder Massnahmen. Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangteinzelne Steuerpflichtige einschliesslich Informationen, die Grundlagen anzugebenderen Identität erkennen las‐ sen, auf denen diese Massnahmen beruhen. 4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt dürfen nicht mitgeteilt werden.

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Samples: Multilateral Agreement on the Exchange of Country by Country Reports (Mcaa Cbc)