Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertrags- partei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unter- richten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlicher Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen. 2. Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden ge- mäss Anhang IX mit ein. 3. Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanz- behörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnah- men, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen. 4. Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanz- dienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Ver- tragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertrags- partei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unter- richten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlicher Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen.
2. Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden ge- mäss gemäss Anhang IX mit ein.
3. Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanz- behörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnah- men, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen.
4. Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanz- dienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Ver- tragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertrags- partei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unter- richten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlicher jährlichen Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen.
2. Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden ge- mäss gemäss Anhang IX mit ein.
3. Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanz- behörden Finanzbe- hörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnah- menMassnahmen, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug Voll- zug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen.
4. Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanz- dienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Ver- tragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.
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Samples: Freihandelsabkommen