Konsultationen. Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels verlangen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob verfahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Abwicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Konsultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fortsetzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entspre- chende Empfehlungen zu erhalten.
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Konsultationen. Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels verlangenver- langen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob verfahrensmässige ver- fahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Abwicklung Ab- wicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Konsultationen Kon- sultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Kapitel Ka- pitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fortsetzung Fort- setzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entspre- chende entsprechende Empfehlungen zu erhalten.
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