Common use of Konsultationen Clause in Contracts

Konsultationen. (1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in Bezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese Fragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der Dumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpassungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuhren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls.

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Samples: 360.lexisnexis.at, www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at