Konsultationen. (1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.
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Konsultationen. (1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig regelmässig einen Informationsaustausch und auf Antrag An- trag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.
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