Konsultationen. (1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in Bezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese Fragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der Dumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpassungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuhren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls. (2) Konsultationen finden so bald wie möglich, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag statt. (3) Konsultationen im Rahmen dieses Abschnitts erfolgen unbeschadet und in uneinge- schränkter Einhaltung des Artikels 41 und des Artikels 47. ABSCHNITT 6 INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement