Kontrahentenrisiko. Die Risikopositionen, die sich für eine Gegenpartei aus Geschäften mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung ergeben, sind bei der Berechnung der Grenzen für das Kontrahentenrisiko gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG zu kombinieren. Der jeweilige Teilfonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des nachfolgende Punktes 4. bb) mit einbeziehen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht und/oder Pensionsgeschäften und/oder OTC-Derivaten zu berücksichtigen.
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Kontrahentenrisiko. Die Risikopositionen, die sich für eine Gegenpartei aus Geschäften mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung ergeben, sind bei der Berechnung der Grenzen für das Kontrahentenrisiko gemäß Artikel Art. 52 der Richtlinie 2009/65/EG zu kombinieren. Der jeweilige Teilfonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des nachfolgende Punktes 4. bb) mit einbeziehen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht und/oder Pensionsgeschäften und/oder OTC-Derivaten zu berücksichtigen.
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Kontrahentenrisiko. Die Risikopositionen, die sich für eine Gegenpartei aus Geschäften mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung ergeben, sind bei der Berechnung der Grenzen für das Kontrahentenrisiko gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG zu kombinieren. Der jeweilige Teilfonds Ein Fonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des nachfolgende Punktes 4. bbder folgenden Ziffer 2) mit einbeziehen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht und/oder Pensionsgeschäften und/oder OTC-Derivaten zu berücksichtigen.
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Kontrahentenrisiko. Die Risikopositionen, die sich für eine Gegenpartei aus Geschäften mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung ergeben, sind bei der Berechnung der Grenzen für das Kontrahentenrisiko gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG zu kombinieren. Der jeweilige Teilfonds Ein Fonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des nachfolgende Punktes 4. bbvon Nummer 5 Buchstabe b) Absatz (2) dieses Artikels mit einbeziehen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht und/oder Pensionsgeschäften und/oder OTC-Derivaten zu berücksichtigen.
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