Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist. a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages abgehalten werden. b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien: 1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen 2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes 3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte 4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen 5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen 6. Grösse des Betriebes c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend. d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--. e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtar- beitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geld- werten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestim- mungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Ar- beitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konven- tionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch (korrespondierender Artikel 46 des arbeitsrechtlichen GAV)
1 Sowohl die ZPK, kann Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissi- onen können Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche gesamtarbeitsvertrag- liche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) 2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtsar- beitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe darf bis zu einer Höhe von Fr. 150‘000.– verhängt werden.
b3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventional- strafe (kumulativ) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterienberücksichtigt:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen
2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestim- mungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotesdie Schwere der Verletzung;
2. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
3. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
4. Grösse des Betriebes;
5. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungenerfüll- ten;
6. Grösse des BetriebesEine allfällige Selbstanzeige;
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt7. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Die Kooperationsbereitschaft und dergleichen ausreichendMitwirkung der fehlbaren Betriebe.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber Verleiher und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Verlei- her und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern Verleihern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber Verleiher oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte.
4. einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie die Schwere der Verletzungen Verlet- zungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konven- tionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche wel- che zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeits- vertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber Verleiher resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, ZPK kann Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen Ver- pflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeit- geber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertra- ges abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzel- nen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konventi- onalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeitsvertra- ges entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE Rekurskommis- sion gelangen und schrift- lich schriftlich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtar- beitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geld- werten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und SchwarzarbeitsverbotesBestim- mungen
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen Verpflichtun- gen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Ar- beitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konven- tionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, kann RPK) können Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) 2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) 3 Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllteerfüllten;
47. einmalige Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
4 In leichten Fällen können ZPK und RPK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
5 Sowohl ZPK als auch RPK können Arbeitgebern oder mehrmalige Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, zusammen mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK und RPK) auferlegen.
6 Die ZPK wie auch die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtRPK können Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmenden, welche zwar nachvollziehbar istdie Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichendVerfahrenskosten auferlegen.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle 7 Die Konventionalstrafen sind für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden sowie allfällige Überschüsse nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen8 Die Ansprüche des geschädigten Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
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Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen angemes- sen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stund- enrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Ar- beitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konven- tionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeit- geber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertra- ges abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konven- tionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche wel- che zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeits- vertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, kann RPK) können Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) 2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) 3 Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllteerfüllten;
47. einmalige Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
4 In leichten Fällen können ZPK und RPK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
5 Sowohl ZPK als auch RPK können Arbeitgebern oder mehrmalige Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, zusammen mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK und RPK) auferlegen.
6 Die ZPK wie auch die Schwere RPK können Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmenden, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten auferlegen.
7 Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden sowie allfällige Überschüsse nach Ablauf der Verletzungen Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.
8 Die Ansprüche des geschädigten Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten. Die Konventionalstrafe wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Der Betrieb erhält in erster Linie einen Sachentscheid, welcher die Unterschreitung der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5Mindestlöhne feststellt. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse Die festgestellte Unterschreitung des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden Mindestlohnes muss im Betrieb nicht Buch führtDispositiv (Die RPK beschliesst: … ) des RPK- Beschlusses integriert werden. Dabei muss die Unterschreitung als Gesamtsumme und auf den einzelnen Arbeitnehmenden aufgeschlüsselt aufgeführt werden. Im Entscheid wird eine Frist zur Nachzahlung der Löhne gesetzt. Nach Ablauf der Frist erfolgt ein zweiter Entscheid, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann in welchem die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichendfestgelegt wird.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsver- trages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konven- tionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtar- beitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt herabge- setzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich schriftlich Rekurs einlegenein- legen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch Sowohl die ZPK, kann Zentrale Paritätische Kommission als auch die Paritätische Kommission können Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitge- ber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages abgehalten Gesamtarbeitsvertrages ab- gehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter gesetz- ter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen Verletzun- gen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konven- tionalstrafe von CHF Fr. 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF Fr. 50'000.-- resp. CHF Fr. 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtar- beitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geld- werten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestim- mungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von bis CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle Ar- beitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konven- tionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, ZPK kann Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Mo- natsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtar- beitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
c) Wer über die Arbeitsstunden Arbeits- bzw. Überstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von Konventionalstrafe bis CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtArbeitszeit- kontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen Bedin- gungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Arbeitneh- mer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE Re- kurskommission gelangen und schrift- lich schriftlich Rekurs einlegen. Bei erfolgreichem Rekurs hat die ZPK die angefallenen Verfahrenskosten vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu tragen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, PBK kann Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe bis maximal 100% der vorenthaltenen Leistungen belegen, die diese ist innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen istüberweisen.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungengeldwerten Leistungen sowie der nicht eingehaltenen gesamtarbeitsvertraglichen Löhne;
2. Verletzung der nicht nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und SchwarzarbeitsverbotesSchwarzarbeitsverbotes und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige Einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
54. Rückfall Rück- und/oder Wiederholungsfälle bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
65. Grösse des Betriebes, gemäss Mehrwertsteuerabrechnung und der Auftragssumme;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die durch eine Gesamtarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten;
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 29 und/oder des Akkordverbotes ausserhalb der Stadt Zürich, gemäss Art. 12.1, gilt zusätzlich folgendes:
1. Bei Arbeitgebern oder Firmen des Personalverleihs, die Akkord- und/oder Schwarzarbeit ausführen lassen oder die Ausführung von Akkord- und/oder Schwarzarbeit begünstigen oder die ständig temporär und/oder auf eigene Rechnung mittels Akkord- und/oder Schwarzarbeit Berufsarbeiten im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages ausführen lassen, erhöht sich die Konventionalstrafe bis 15% der einzelnen vom Arbeitgeber zu offenbarenden Auftragssumme (pro Arbeitsstelle bzw. pro Auftraggeber), beträgt für jede Widerhandlung pro Arbeitsstelle und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber respArbeitnehmer jedoch höchstens je 50'000.-. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Die Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbaren einen gemeinsamen Kontrollanspruch im Sinne von CHF 50'000.-- respArt. CHF 25'000.--357 b Abs. 1lit. c OR in Bezug auf die betriebliche Verpflichtung, die Arbeitsstellen (Ort und Zeitdauer sowie die auf jede Arbeitsstelle bezogene Auftragssumme) zu nennen.
e2. Bei Arbeitnehmern, die gegen das Akkord- und/oder Schwarzarbeitsverbot verstossen, bemisst sich die Konventionalstrafe nach dem Verschulden sowie nach dem Umfang der ausgeführten Arbeiten, sie beträgt für jede Widerhandlung (pro Arbeitsstelle) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK jedoch höchstens je 25'000.—.
3. In leichten Fällen kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen PBK einen Verweis erteilen und schrift- lich Rekurs einlegen.von einer Konventionalstrafe absehen. (…)
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Sowohl ZPBK als auch RPBK können Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche gesamtar- beitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen; insbesondere bei Nichteinhaltung des Betriebsdurchschnittslohnes gemäss Art. 9.4. insgesamt 50% der vorenthaltenen geldwerten Leistung;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner die Vertragsparteien in Verzug ge- setzter gesetzter fehlbarer Arbeitgeber Ar- beitgeber oder Arbeitnehmer seine ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllteerfüllten;
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen einzelnen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Speziell bewertet und (allenfalls kumulativ zu Buchstabe b) mit fixen Ansätzen einer Konventionalstrafe werden folgende Rahmenvertragsverletzungen ge- ahndet: - bei Verletzung der Buchführungspflicht (Arbeitszeit) gemäss Art. 8.9, pauschal pro Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegtFr. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend4'000.
d) Bei —; - bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 20 Rah- menvertrag gelten pro Arbeits- stelle Arbeitstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- Fr. 50'000.— resp. CHF Fr. 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Rahmenvertrag
Konventionalstrafen. 15.1 Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, Paritätische Kommission kann Arbeitgeber Arbeitgebende und Arbeitneh- merArbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche ge- samtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeit- gebende und Arbeitnehmer Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages GAV abgehalten werden.
b) b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmern Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie deren Schwere der einzel- nen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner fehlbare Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllteerfüllten;
47. einmalige oder mehrmalige Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber ei- nem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend xx- xxxx.
c. In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
15.2 Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Schwere Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse Kosten des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichendVertragsvollzuges zu verwenden.
d) Bei Verletzung 15.3 Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leis- ten.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber Verleiher und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Ver- leiher und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsver- trages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern Verleihern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber Verleiher oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte.
4. einmalige oder mehrmalige Verletzungen sowie die Schwere der Verletzungen Verlet- zungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtar- beitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt herabge- setzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierun- gen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber Verleiher resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber Arbeit- geber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geld- werten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestim- mungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konven- tionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtgeführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichendausrei- chend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Sowohl ZPBK als auch RPBK können Arbeitgeber und Arbeitneh- merArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche gesamt- arbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab seit Zustellung des Entscheides Entscheids zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages Gesamtarbeitsver- trags abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- genBestimmungen, insbesondere des Akkord- und SchwarzarbeitsverbotesSchwarzarbeitsverbots sowie der Bestim- mungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner die Vertragsparteien in Verzug ge- setzter gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
6. Grösse des BetriebesBetriebs;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Art. 8.9 GAV führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe Konventionalstrafe von CHF 4'000.-- Fr. 8000.– belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führtArbeitszeit- kontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen allen Bedingun- gen des Ge- samtarbeitsvertrages Gesamtarbeitsvertrags entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen ange- messen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Art. 6.4 Abs. 1 GAV nicht während 5 Jah- ren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu Fr. 8000.– belegt.
e) Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauf- tragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen (Art. 6.4 GAV) nicht vor- legt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe von mindestens Fr. 8000.– belegt.
f) Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Art. 19 GAV missachtet, wird wie folgt sanktioniert: – Betriebe mit 1 Arbeitnehmer: Fr. 500.– – Betriebe mit 2 bis 5 Arbeitnehmern: Fr. 1000.– – Betriebe mit 6 bis 10 Arbeitnehmern: Fr. 1500.– – Betriebe mit 11 bis 20 Arbeitnehmern: Fr. 2000.– – Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern: Fr. 2500.–
g) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes bzw. Schwarzarbeitsverbots gemäss Art. 21 bzw. Art. 22 GAV gelten pro Arbeits- stelle Arbeitsstelle für den Arbeitgeber respbzw. Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafe von Fr. 50 000.– bzw. Fr. 25 000.–.
h) Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Art. 1 im Anhang trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag