Konventionalstrafen. 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist. 2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Grundlage der Bemessung der Höhe der Konventionalstrafe ist der Betrag der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistung. Deren Höchstbetrag darf maximal das 10-fache der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen betragen. 3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigt: 1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen; 2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes, die Schwere der Verletzung; 3. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere; 4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen; 5. Grösse des Betriebes; 6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten; 7. Eine allfällige Selbstanzeige; 8. Die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der fehlbaren Betriebe.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können Arbeitgeber 15.1 Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber Ar- beitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten GAV ab- gehalten werden. Grundlage der Bemessung der Höhe der Konventionalstrafe ist der Betrag der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistung. Deren Höchstbetrag darf maximal das 10-fache der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen betragen.
3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der b. Sodann bemisst sich deren Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigtkumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes, die Schwere der Verletzung;
3. Anzahl der begangenen Einmalige oder mehrmalige Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren SchwereSchwere der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber Arbeitgebende oder Arbeitnehmende, die in Verzug Ver- zug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfülltener- füllten;
7. Eine allfällige Selbstanzeige;Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgebenden von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend xx- xxxx.
8. c. In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.
15.2 Die Kooperationsbereitschaft Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Mitwirkung Verfahrenskosten zur Deckung der fehlbaren BetriebeKosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
15.3 Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.
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Konventionalstrafen. 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Grundlage der Bemessung der Die Konventionalstrafe darf bis zu einer Höhe der Konventionalstrafe ist der Betrag der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungvon Fr. Deren Höchstbetrag darf maximal das 10-fache der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen betragen150'000.- verhängt werden.
3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigt:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes, die Schwere der Verletzung;
3. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Eine allfällige Selbstanzeige;
8. Die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der fehlbaren Betriebe.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können Die ZPK kann Arbeitgeber und ArbeitnehmendeArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages Gesamt- arbeitsvertrages abgehalten werden. Grundlage der Bemessung der Höhe der Konventionalstrafe ist der Betrag der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistung. Deren Höchstbetrag darf maximal das 10-fache der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen betragen.
3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der b) Sodann bemisst sich deren Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigtkumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten geld- werten Leistungen;
2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen BestimmungenBe- stimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzung;Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
3. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
45. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
56. Grösse des Betriebes;
6c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. UmstandWird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, ob fehlbare welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe an- gemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Kon- ventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der ZPK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, Arbeit- nehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Eine allfällige Selbstanzeige;
8. Die Kooperationsbereitschaft Rekurskommission gelangen und Mitwirkung der fehlbaren Betriebeschriftlich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafen. 1 Sowohl Die Stiftung SAVE, vertreten durch die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können kann Arbeitgeber und ArbeitnehmendeArbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Grundlage der Bemessung der Höhe der Konventionalstrafe ist der Betrag der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistung. Deren Höchstbetrag darf maximal das 10-fache der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen betragen.
3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der b) Sodann bemisst sich deren Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigtkumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzung;Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
3. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
45. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
56. Grösse des Betriebes;
6c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. UmstandWird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, ob fehlbare welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Eine allfällige Selbstanzeige;
8. Die Kooperationsbereitschaft Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und Mitwirkung der fehlbaren Betriebeschriftlich Rekurs einlegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag