Common use of Konventionalstrafen Clause in Contracts

Konventionalstrafen. 51.1 Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, auferlegt die PK eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, die jedoch höchstens Fr. 8000.– betragen darf. In leichteren Fällen kann von einer Busse ab- gesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. 51.2 Besteht die Widerhandlung darin, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor- geschriebene, geldliche Leistungen zurzeit ihrer Fälligkeit nicht erbracht hat, so wird der schuldigen Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe auferlegt; als Richtlinie für die Höhe der Strafe gilt 25% des Differenzbetrags. Erfolgt die Bezahlung nach- träglich ohne Zwangsmassnahmen, kann die Kommission die Konventionalstrafe angemessen herabsetzen. 51.3 Die Konventionalstrafen sind in die Kasse der PK einzuzahlen. Sie werden zur 25 Deckung der Kosten des Vertragsvollzugs verwendet. 51.4 Die PK hat einen klagbaren Anspruch gegen die fehlbare Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin auf Zahlung der festgesetzten Konventionalstrafe im Sinne von Ziffer 54.5.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Konventionalstrafen. 51.1 Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, auferlegt die PK PLK eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des VerschuldensVerschul- dens, die jedoch höchstens Fr. 8000.– Franken betragen darf. In leichteren Fällen Fäl- len kann von einer Busse ab- gesehen abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. 51.2 Besteht die Widerhandlung darin, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor- geschriebenevorgeschriebene, geldliche Leistungen zurzeit ihrer Fälligkeit nicht erbracht hat, so wird der schuldigen Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe auferlegt; als Richtlinie für die Höhe der Strafe gilt 2525 % des Differenzbetrags. Erfolgt die Bezahlung nach- träglich nachträglich ohne Zwangsmassnahmen, kann die Kommission Kommissi- on die Konventionalstrafe angemessen herabsetzen. 51.3 Die Konventionalstrafen sind in die Kasse der PK PLK einzuzahlen. Sie werden zur 25 Deckung der Kosten des Vertragsvollzugs verwendet. 51.4 Die PK PLK hat einen klagbaren Anspruch gegen die fehlbare Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin auf Zahlung der festgesetzten Konventionalstrafe im Sinne von Ziffer 54.5.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Konventionalstrafen. 51.1 Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, auferlegt die PK eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, die jedoch höchstens Fr. 8000.– betragen darf. In leichteren Fällen kann von einer Busse ab- gesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. 51.2 Besteht die Widerhandlung darin, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor- geschriebene, geldliche Leistungen zurzeit ihrer Fälligkeit nicht erbracht hat, so wird der schuldigen Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe auferlegt; als Richtlinie für die Höhe der Strafe gilt 25% des Differenzbetrags. Erfolgt die Bezahlung nach- träglich ohne Zwangsmassnahmen, kann die Kommission die Konventionalstrafe angemessen herabsetzen. 51.3 Die Konventionalstrafen sind in die Kasse der PK einzuzahlen. Sie werden zur 25 Deckung der Kosten des Vertragsvollzugs verwendet. 51.4 Die PK hat einen klagbaren Anspruch gegen die fehlbare Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin Ar- beitnehmerin auf Zahlung der festgesetzten Konventionalstrafe im Sinne von Ziffer Zif- fer 54.5.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag