Konzernstruktur Musterklauseln

Konzernstruktur. Die AVW Gruppe besteht aus der AVW Immobilien AG als Muttergesellschaft sowie aktuell 6 operativ tätigen Tochtergesellschaften, von denen eine die Emittentin ist. Neben der AVW Immobilien AG und den Tochtergesellschaften gibt es noch (wechselnde) Projektgesellschaften im Konzern. Der AVW Immobilien AG als Holding obliegt neben der eigenen operativen Tätigkeit die Gesamtkoor- dination der Unternehmensgruppe in allen Geschäftsbereichen. Die Gesellschaftsstruktur der AVW-Gruppe einschließlich der Emittentin und der Garantin ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Konzernstruktur. Die Emittentin selbst hält keine Beteiligungen und hat keine Tochtergesellschaften. Alleingesellschafterin der Emittentin ist die Sachwert Capital Management GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Gesell- schaftssitz in Bürgerreuther Str. 29, D-95444 Bayreuth, Deutschland, und eingetragen im Handelsre- gister des Amtsgerichts Bayreuth, unter HRB 6387. Die folgende Abbildung zeigt die Struktur der Sachwert-Gruppe und die Anbindung der Emittentin:
Konzernstruktur. Die Gesellschafts- und Geschäftsfeldstruktur der Würth-Gruppe stellt sich per 31. Dezember 2005 vereinfacht wie im folgenden Schaubild dar. Würth Invest AG Schweiz Internationale Tochtergesellschaften Würth Leasing AG Schweiz ational AG eiz Deutsche Tochtergesellschaften Deutsche Tochtergesellschaften Würth Familienstiftungen Die Würth-Gruppe war zum 31. Dezember 2005 mit 351 marktaktiven Gesellschaften in 81 Ländern tätig.
Konzernstruktur. Alleiniger Gesellschafter der SeniVita gGmbH ist die SeniVita OHG. Die Konzernstruktur ist wie folgt: Das vorstehende Schaubild zeigt den heutigen Stand, also nachdem die Verschmelzungen, aus de- nen die heutige Emittentin entstand, wirksam geworden sind. An der SeniVita OHG, der alleinigen Gesellschafterin der Emittentin, halten die Herren Dr. phil. Xxxxx Xxxxxxx (72,5 %), Xxxxx Xxxxxxx (22,5 %) und Xxxxxxx Xxxxxxx (5 %) alle Anteile. Diesen drei Herren gehören daneben diverse Immobi- lien GbRs an denen sie mit teilweise unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Die SeniVita OHG hält zahlreiche weitere Beteiligungen, so dass die Gesamtgruppe auf ca. 40 Gesellschaften kommt. Die Emittentin selber hat keine Beteiligungen. Die anderen Beteiligungen der SeniVita OHG lassen sich in drei Gruppen unterteilen. Zum einen sind diverse gemeinnützige Gesellschaften, die Pflegeheime betreiben, zu nennen. Diese stehen neben der Emittentin und sind im gleichen Geschäftsfeld tätig. Daneben gibt es mehrere gemeinnützige Gesellschaften die Bildungsreinrichtungen betreiben. Die Emittentin profitiert von diesen Bildungseinrichtungen (vgl. dazu die Ausführungen im Abschnitt „Ge- schäftstätigkeit der Emittentin - Haupttätigkeitsbereiche der Emittentin - Pflegekräfte“ auf Seite 70). Schließlich gehören zur SeniVita-Gruppe diverse gewerblich tätige Gesellschaften mit denen die Emit- tentin im überschaubaren Umfang Leistungsbeziehungen hat, ohne dass Abhängigkeiten bestehen (vgl. zur Abhängigkeit der Emittentin von der SeniVita OHG die Ausführungen im Abschnitt „Ge- schäftstätigkeit der Emittentin - Haupttätigkeitsbereiche der Emittentin - Leistungen der Emittentin / Einbindungen in die SeniVita-Gruppe“ sowie im Abschnitt „Risikofaktoren - Risiken im Bezug auf die Emittentin - Die SeniVita Sozial gGmbH ist in ihrer Geschäftstätigkeit stark von der SeniVita-Gruppe abhängig“).
Konzernstruktur. Der EASY SOFTWARE Konzern bestand im Berichtszeitraum aus der EASY SOFTWARE AG als Muttergesellschaft, den beiden deutschen Tochtergesellschaften EASY SOFTWARE Deutschland GmbH (ESD) und EASY APIOMAT GmbH (EAP) sowie mehreren Auslandsgesellschaften. unverbindliches Leseexem plar In der folgenden Tabelle sind diejenigen Gesellschaften mit Sitz und Beteiligungsanteil aufgeführt, die im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 der EASY SOFTWARE AG voll konsolidiert wurden (EASY Gruppe): Sitz Beteiligungsanteil EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr EASY SOFTWARE GmbH Salzburg, Österreich 100% EASY SOFTWARE (UK) LTD. Suffolk/Großbritannie n 100% EASY SOFTWARE INC. Exton, PA/USA 100% EASY SOFTWARE (ASIA PACIFIC) PTE. LTD. Singapur 100% EASY APIOMAT GmbH, Leipzig Leipzig 100% • EASY Mobile Service GmbH, Mülheim an der Ruhr (i.L.) Mülheim an der Ruhr 100% EASY SOFTWARE DEUTSCHLAND GmbH Mülheim an der Ruhr 100% EASY SOFTWARE TÜRKİYE LTD. STI. Istanbul, Türkei 51% EASY SOFTWARE YAZILIM VE AR-GE MERKEZİ XXXXXXX XXXXXXX, Xxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx 100% Im November 2020 wurde die EASY SOFTWARE XXXXXXX XX XX-XX XXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX, Xxxxxxxx, Xxxxxx, als Nearshore-Software-Entwicklungsgesellschaft gegründet. Die EASY SOFTWARE AG hält 100% der Anteile der Gesellschaft. Während die EASY SOFTWARE AG schwerpunktmäßig für die Produkterstellung und die Supportservices zuständig ist, verantwortet die EASY SOFTWARE Deutschland GmbH den Direktvertrieb und das Projektgeschäft in Deutschland. Die EASY APIOMAT GmbH bündelt die Cloud-Aktivitäten der EASY. Neben der Zentrale in Mülheim an der Ruhr verfügt die EASY Gruppe in Deutschland über Standorte in Leipzig, München, Hamburg, Paderborn, Bobingen und Potsdam. Über eine Beteiligung ist EASY darüber hinaus noch am Standort Straubing aktiv. Das Auslandsgeschäft wird über eigene rechtliche Einheiten oder Geschäftspartner abgebildet, die jeweils einen Vertriebsauftrag für das entsprechende Land besitzen. Die EASY Gruppe bedient nur ein operatives Segment, weshalb im Lagebericht keine gesonderte Segmentberichterstattung erfolgt. Eine Gliederung nach geografischen Gesichtspunkten unterteilt in die Regionen Deutschland, Österreich, England, USA, Singapur und Türkei wird im Konzernanhang unter Abschnitt E „Segmentberichterstattung“ dargestellt. Es handelt sich dort um Segmentangaben nach IFRS 8. unverbindliches Leseexem plar Folgende Gesellschaft wurde At Equity in den Konzernabschluss der EASY SOFTWARE AG einbezogen: Sitz Beteiligu...
Konzernstruktur. Alleinige Gesellschafterin der SeniVita Sozial gGmbH ist die SeniVita OHG. Die Struktur des Kon- zerns (nachfolgend auch „SeniVita-Gruppe“ genannt) stellt sich dar wie folgt: An der SeniVita OHG, der alleinigen Gesellschafterin der Emittentin, halten die Herren Dr. Xxxxx Xxx- sent (72,5 %), Xxxxx Xxxxxxx (22,5 %) und Xxxxxxx Xxxxxxx (5 %) alle Anteile. Diesen drei Herren gehören daneben diverse Immobilien GbRs, an denen sie mit teilweise unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Die Emittentin selber hat keine Beteiligungen. Die anderen Beteiligungen der SeniVita OHG lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen sind diverse gemeinnützige Gesellschaften, die Bildungsreinrichtungen betreiben, zu nennen, von denen die Emittentin profitiert. Zum anderen gehören zur SeniVita-Gruppe diverse gewerblich tätige Gesellschaften, mit denen die Emittentin in überschaubarem Umfang Leistungsbeziehungen hat, ohne dass hier Abhängigkeiten bestehen. Die SeniVita Sozial gGmbH ist in ihrer Geschäftstätigkeit im Übrigen jedoch stark von der SeniVita- Gruppe abhängig.
Konzernstruktur. Die Emittentin ist eine reine Projektgesellschaft und hat keine Tochtergesellschaften. Mehrheitsgesellschafterin, die insgesamt 94 % der Geschäftsanteile der Emittentin hält, ist die AK Projektmanagement Beteiligungs GmbH, deren Gesellschaftsanteile wiederum zu 100 % von der AK Holding GmbH & Co. KG, der Obergesellschaft der AK-Gruppe, gehalten werden. Kommanditisten der AK Holding GmbH & Co. KG sind zu 94 % Xxxx Xxxxxx X. Kelber und zu 6 % Xxxx Xxxxxx Xxxxxx. Minderheitsgesellschafterin ist die Berner Group Berlin GmbH & Co. Beteiligungs KG, die 6 % der Geschäftsanteile an der Emittentin hält.

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  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

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