Kooperationsvereinbarung Musterklauseln

Kooperationsvereinbarung. Der Nachweis einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung der in § 4 genannten Beteiligten ist Voraussetzung für den Antrag zur Gewährung von Fördermitteln.
Kooperationsvereinbarung. Verteiler: Allgemeine Schule (Original) BFZ (Kopie)
Kooperationsvereinbarung. 1 Zusammenarbeit § 2 Information der Patienten § 3 Datenschutz und Wahlrecht § 4 Compliance Klausel § 5 Know-how § 6 Vertragslaufzeit/Kündigung § 7 Sonstiges
Kooperationsvereinbarung. Eine Kooperationsvereinbarung für die externen Ausbildungsabschnitte liegt vor. Vereinbarung beinhaltet I Termin und Umfang des Ausbildungsabschnittes, I Ansprechpersonen und deren Kontaktdaten.
Kooperationsvereinbarung. 3.1. Zielsetzung der Kooperation zwischen der JVA Bremen und den Sozialen Dienste der Justiz im Lande Bremen
Kooperationsvereinbarung. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist am 10. September 2019 eine Kooperati- onsvereinbarung mitder Astorius Consult GmbH eingegangen. Hintergrund der Vereinbarung ist die beabsichtigte Auf- lage eines oder mehrerer Publikums-AIF seitens der Kapitalverwaltungsgesell- schaft, welche in Beteiligungen an AIF sowohl für semiprofessionelle als auch professionelle Anleger im Bereich Priva- te Equity investieren sollen. Mögliche Beteiligungen sind von der Astorius-Gruppe aufzulegende Be- teiligungen (nachfolgend „Astorius- Fonds“), die von der Astorius Consult GmbH beraten werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine einmalige anfängliche Due Diligence in Bezug auf die Astorius Capital GmbH (als Initiator und Asset- manager der Astorius Capital PE Fonds I–III), auf die Astorius Consult GmbH (als Berater des Astorius Capital PE Fonds IV und des Astorius Capital Select Teil- fonds sowie der folgenden Fonds) sowie auf das Investmentvermögen Astorius Capital PE Fonds III und des- sen Vorgängerfonds durchführen las- sen. Eine solche Prüfung steht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch betreffend weiterer Astorius-Fonds zu. Die Astorius Consult GmbH wird der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu die- sem Zweck geeignete Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. von ihr beauftragte Dritte haben alle relevanten Punkte in einem Due-Di- ligence-Bericht zusammengefasst und das Ergebnis der Due Diligence als po- sitiv bewertet. Insoweit können von beiden Vertrags- parteien sämtliche Rechte und Pflich- ten der Kooperationsvereinbarung gel- tend gemacht werden. Dies sind zusam- menfassend im Wesentlichen folgende Rechte und Pflichten: Die Astorius Consult GmbH informiert die Kapitalverwaltungsgesellschaft über den Entschluss, einen Astorius- Fonds aufzulegen, und dessen we- sentlichen Eckpunkte. Ebenso wird die Astorius Consult GmbH die Kapitalver- waltungsgesellschaft unverzüglich über den Entschluss, einen Fonds im Ausland mit einer sogenannten Service-Kapital- verwaltungsgesellschaft aufzulegen, informieren und darauf hinwirken, dass dieser Fonds den Anforderungen der Kooperationsvereinbarung entspricht. Beabsichtigt die Kapitalverwaltungs- gesellschaft, dass ein von ihr ver- walteter Publikums-AIF (nachfolgend „betroffener Publikums-AIF“) in ei- nen dieser künftigen neuen Astorius- Fonds investieren soll, und hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft dies der Astorius Consult GmbH innerhalb von zwei Monaten seit der Mittei...
Kooperationsvereinbarung. Zwischen den Volkshochschulen [Adresse] und [Adresse] … im Folgenden „Kooperationspartnerinnen“ genannt.
Kooperationsvereinbarung. Zwischen dem Xxxxxxxxx X. Xxxxxxxx Gymnasium Xxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxxxxx vertreten durch den Schulleiter Xxxxx Xxx Xxxxx und dem Ofen- und Keramikmuseum Velten Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx vertreten durch die Museumsleiterin Xxxx X. Xxxxxxxxx wird folgende Vereinbarung getroffen:
Kooperationsvereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Leistungserbringer bei der gemeinsamen Versorgung psychisch kranker und abhängigkeitskranker Menschen im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbunds. Die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt.
Kooperationsvereinbarung zur Optimierung der Übergänge von der Schule in den Beruf vom 08.03.2012