Kooperationsvereinbarung. Der Nachweis einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung der in § 4 genannten Beteiligten ist Voraussetzung für den Antrag zur Gewährung von Fördermitteln.
Kooperationsvereinbarung. 1 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, objektiv und zugunsten einer möglichst optimalen Behandlung und aufeinander abgestimmten Versorgung der Patienten zusammenzuarbeiten.
(2) KCW ist berechtigt, in ihren Informationen, Flyern und vergleichbaren Unterlagen auf die Kooperation mit dem Partner hinzuweisen. Dabei sind alle rechtlichen Grenzen, insbesondere die berufsrechtlichen Grenzen, zu beachten. Veröffentlichungen, in denen namentlich auf den Partner hingewiesen wird, erhält dieser vorab zur Ansicht, um gegebenenfalls der Veröffentlichung zu widersprechen.
(3) Ebenso darf der Partner in seinen Veröffentlichungen, soweit berufsrechtlich zulässig, auf die Kooperation mit KCW hinweisen.
(1) Der Partner wird die Leistungen des Versorgungsnetzwerkes KCW seinen Patienten im Rahmen der Versorgungen vorstellen und diese darüber informieren, dass eine koordinierte Versorgung über die Partner von KCW möglich ist.
(2) Bei der Beratung von Patienten ist deren Wahlrecht zu beachten. Die Beratung erfolgt objektiv und neutral unter Beachtung der maßgeblichen Regelungen der ärztlichen Berufsordnung. Empfehlungen erfolgen nur auf Nachfrage der Patienten. Eine steuernde Bevorzugung des Versorgungsnetzwerkes KCW ist unzulässig. Die Patienten sind eindeutig darauf hinzuweisen, dass Sie sämtliche Leistungen auch bei anderen zur Versorgung berechtigten Leistungserbringern in Anspruch nehmen können und keine Verpflichtung besteht, diese über das Versorgungsnetzwerk KCW erbringen zu lassen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Bestimmungen über den Schutz der Daten und Sozialdaten (z.B. DSGVO, BDSG, SGB X) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem Ver- trag ergebenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Ebenso verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, das Wahlrecht der Patienten zu jeder Zeit zu beachten. Die Vertragsparteien versichern hiermit ausdrücklich, dass im Rahmen der Kooperation mit dem Netzwerk und gegebenenfalls anderer Kooperationspartner keine wirtschaftlichen Vorteile jeglicher Art gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Gewährung von Vergütungen, Provisionen und anderen Vorteilen für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen. Die Vertragsparteien versichern vor allem, dass sie nicht gegen die Regelungen der §§ 299 ff. StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) sowie § 128 SGB V (Depotverbot und Zuwendungsverbot) verstoßen und/oder unentgeltliche Die...
Kooperationsvereinbarung zwischen Rethmann – Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG, Region West und Xxxxxxxx-xxx-Xxxxxx-Schule, Bochum
Kooperationsvereinbarung. Zwischen den Volkshochschulen [Adresse] und [Adresse] … im Folgenden „Kooperationspartnerinnen“ genannt.
Kooperationsvereinbarung. 3.1. Zielsetzung der Kooperation zwischen der JVA Bremen und den Sozialen Dienste der Justiz im Lande Bremen
3.2. Aufnahmephase
3.2.1. Kooperationsziel bei Aufnahme in Untersuchungshaft
3.2.1.1. Handlungsleitlinien bei Aufnahme in Untersuchungshaft
3.2.2. Kooperationsziel bei Aufnahme in Strafhaft
3.2.2.1. Handlungsleitlinien bei Aufnahme in Strafhaft
3.2.3. Kooperationsziel bei Aufnahme zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe
3.2.3.1. Handlungsleitlinien bei Aufnahme zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe
3.3. Phase der Strafvollstreckung
Kooperationsvereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Leistungserbringer bei der gemeinsamen Versorgung psychisch kranker und abhängigkeitskranker Menschen im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbunds. Die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt.
Kooperationsvereinbarung. Verteiler: Allgemeine Schule (Original)
Kooperationsvereinbarung. Zwischen dem
Kooperationsvereinbarung. Eine Kooperationsvereinbarung für die externen Ausbildungsabschnitte liegt vor. Vereinbarung beinhaltet I Termin und Umfang des Ausbildungsabschnittes, I Ansprechpersonen und deren Kontaktdaten.
Kooperationsvereinbarung zur Optimierung der Übergänge von der Schule in den Beruf vom 08.03.2012