Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus. b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde. c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet. d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person. 2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- lich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009). 3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Be- handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Präparate sowie Nähr- und StärkungsmittelStärkungs- präparate. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son- dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat- tungsfähig, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür- lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Zahnersatz einschl. Kronen und sowie Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen Operati- onen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden PersonOperations-Nebenkosten; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete nächsterreichbare Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland das Inland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung Un- terversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre sta- tionäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls erstattet, sofern diese die Begleitung medizinisch notwendig war bzw. oder von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten Überführungskosten sind entweder Kosten, die im Todesfall To- desfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes Auslandsaufent- haltes durch die Überführung in das Inland entstehen, oder die Bundesrepublik Deutschland oder Kosten, die durch die Bestattung am Sterbeort Sterbe- ort entstehen, . Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu 10.00010.226,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz für alle vorübergehenden, vorübergehenden die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltesAuslandsauf- enthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz der Versicherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurdedurch besondere Vereinbarung ausge- dehnt wird. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versicher- ten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert ver- längert sich – abweichend von unbeschadet des § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden wer- den die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes Rück- transportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, ; ansonsten werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen notwendigen stationären Heilbehandlung Heilbehand- lung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden Transportunfähigkeit enthaltende ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende er- gebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen Leistun- gen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung genannten Einschrän- kung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung (z.B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung (ausgenommen Frühgeburt) und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (Hilfsmittel, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen Erkrankung oder unfallbedingt er- forderlich erforderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werdenBehandlungsmethoden und Arzneimittel.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Be- handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostikRönt- gendiagnostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommenüber- nommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine die vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versi- cherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch me- dizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes Rücktrans- portes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen stationären notwendigen statio- nären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für UnfallfolgenUnfallfol- gen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Be- handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittelArz- neimittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem natür- lichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Präparate sowie Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.Stärkungs- präparate; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Zahnersatz einschl. Kronen und sowie Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen Operati- onen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden PersonOperations-Nebenkosten; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete nächsterreichbare Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland das Inland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung Un- terversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre sta- tionäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls erstattet, sofern diese die Begleitung medizinisch notwendig war bzw. oder von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten Überführungskosten sind entweder Kosten, die im Todesfall To- desfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes Auslandsaufent- haltes durch die Überführung in das Inland entstehen, oder die Bundesrepublik Deutschland oder Kosten, die durch die Bestattung am Sterbeort Sterbe- ort entstehen, . Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu 10.00010.226,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz für alle vorübergehenden, vorübergehenden die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltesAuslandsauf- enthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz der Versicherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurdedurch besondere Vereinbarung ausge- dehnt wird. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versicher- ten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert ver- längert sich – abweichend von unbeschadet des § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden wer- den die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes Rück- transportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, ; ansonsten werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen notwendigen stationären Heilbehandlung Heilbehand- lung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden Transportunfähigkeit enthaltende ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende er- gebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen Leistun- gen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung genannten Einschrän- kung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung (z.B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung (ausgenommen Frühgeburt) und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (Hilfsmittel, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen Erkrankung oder unfallbedingt er- forderlich erforderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werdenBehandlungsmethoden und Arzneimittel.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostikein- schließlich Röntgendiagnostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen medizinischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung Behandlung des HaarausfallsHaar- ausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, MineralwässerMineral- wässer, Mineralstoffpräparate u.ä.. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sondennahrung) und parenterale Ernährung sind erstattungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son Person transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung Heilbe- handlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine die vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld Kran- kenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer Versicherer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft Unter- kunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeugeWasserfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung Heilbehand- lung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch medizinisch notwendigen Rücktransport Rücktrans- port einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund auf- grund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung Heil- behandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre stati- onäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern so- fern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes Aus- landsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung Überfüh- rung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Ausland Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Ausland sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter versicherter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für alle vorübergehendenvo- rübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz Versicherungs- schutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltesAuslandsaufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz verlän- gerter Versicherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit Ge- sundheit der ver- sicherten versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden Transportunfähigkeit enthal- tenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung Einschrän- kung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für PsychotherapiePsy- chotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaftSchwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch Schwan- gerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Schwangerschaftskomplikatio- nen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich einschließlich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen Gehstüt- zen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich erforderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjenigen, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
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Samples: Private Krankenversicherung
Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Be- handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostikRönt- gendiagnostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son- dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat- tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür- lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommenüber- nommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine die vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versi- cherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch me- dizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes Rücktrans- portes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen stationären notwendigen statio- nären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für UnfallfolgenUnfallfol- gen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen medizinischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame heilwirk- same Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Präparate sowie Nähr- und StärkungsmittelStärkungspräpa- rate. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sondennahrung) und parenterale Ernährung sind erstattungsfähig, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Zahnersatz ein- schl. Kronen und sowie Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden PersonOperations-Nebenkos- ten; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete nächsterreichbare Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch medizinisch notwendigen Rücktransport Rück- transport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland das Inland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes Krank- heitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung Heilbe- handlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls erstattet, sofern diese die Begleitung medizinisch notwendig war bzw. oder von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten Überführungskosten sind entweder Kosten, die im Todesfall des Versicherten während wäh- rend des Auslandsaufenthaltes durch die Überführung in das Inland entstehen, oder die Bundesrepublik Deutschland oder Kosten, die durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, . Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu 10.00010.226,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für alle vorübergehenden, vorüber- gehenden die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt Aus- landsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltesAuslandsaufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz der Versicherungs- schutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurdedurch besondere Vereinbarung ausgedehnt wird. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert sich – abweichend von unbeschadet des § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung sta- tionäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, ; ansonsten werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich unverzüg- lich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte genannten Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise Auslands- reise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psy- chosomatische Behandlung (z.B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung (ausgenommen Frühgeburt) und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (Hilfsmittel, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen Gehstüt- zen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen Erkrankung oder unfallbedingt er- forderlich erforderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werdenBehandlungsmethoden und Arzneimittel.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostikein- schließlich Röntgendiagnostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen medizinischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittelArzneimittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame heilwirk- same Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung Behandlung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, MineralwässerMine- ralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.; Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sondennahrung) und parenterale Ernährung sind erstattungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und OperationsnebenkostenOperationsnebenkos- ten. Ist die versicherte Per- son Person transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung Heil- behandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld Kran- kenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer Versicherer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft Unter- kunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeugeWasserfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung Heilbehand- lung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch medizinisch notwendigen Rücktransport Rücktrans- port einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden Behör- den oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes Aus- landsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung Überfüh- rung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Ausland Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Ausland sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter versicherter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für alle vorübergehendenvorüber- gehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt Aus- landsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltesAuslandsaufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung sta- tionäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich unverzüg- lich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit Transportunfähigkeit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für PsychotherapiePsy- chotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaftSchwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch Schwan- gerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Schwangerschaftskomplikatio- nen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich einschließlich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen Gehstüt- zen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich erforderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostikein- schließlich Röntgendiagnostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen medizinischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittelArzneimittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame heilwirk- same Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung Behandlung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, MineralwässerMine- ralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sondennahrung) und parenterale Ernährung sind erstattungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und OperationsnebenkostenOperationsnebenkos- ten. Ist die versicherte Per- son Person transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung Heil- behandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine die vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld Kran- kenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer Versicherer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft Unter- kunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeugeWasserfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung Heilbehand- lung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch medizinisch notwendigen Rücktransport Rücktrans- port einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden Behör- den oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes Aus- landsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung Überfüh- rung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Ausland Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Ausland sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter versicherter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für alle vorübergehendenvorüber- gehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn Versicherungsbeginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt Aus- landsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltesAuslandsaufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes Zeitraumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lichmöglich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt Zeitpunkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung sta- tionäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- licherforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommenübernommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden Transportunfähigkeit ent- haltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen Leistungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für PsychotherapiePsy- chotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaftSchwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch Schwan- gerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Schwangerschaftskomplikatio- nen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich einschließlich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen Gehstüt- zen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich erforderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
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Kosten bei Auslandsaufenthalten. 1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes entstehenden
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand- lung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag- nostik; – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi- nischen Packungen. Sondennahrung gilt als Arznei- mittel, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand- lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.. Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son- dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat- tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür- lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich ist; – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül- lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn- ersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie; – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen. Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von 25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche- rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch notwendig ist. – den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me- dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport- kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts- ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus- land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher- ter Person.
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver- sicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die von der versicherten Person nach Versicherungsbe- ginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi- cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland- saufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi- cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart wurde. Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit- raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver- sicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög- lich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit- punkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand- lung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder- lich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi- gen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über- nommen. Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig- keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis- tungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
3. Keine Leistungspflicht besteht – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie; – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ- lich künstlicher Befruchtung; – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er- forderlich sind; – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
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