Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern Musterklauseln

Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, so- fern sich diese im oder am versicherten Gebäude gemäß B 1 § 8 Nr. 1 a) aa) bis cc) befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt. Für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kosten- übernahme. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist. Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für die Ermittlung und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungsnehmer der Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung auslösendes Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass kein ersatzpflich- tiger Schaden gegeben ist. Nicht versichert sind Kosten, die gemäß B 1 § 10 Nr. 17 versichert sind (Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch, wenn ein Rohrbruch vermutet wird). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, sofern sich diese im oder an der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung gemäß B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - smart befinden und der Versiche- rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Jahreshöchstentschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt. Für Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist.
Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, so- fern sich diese im oder am versicherten Gebäude gemäß B 1 § 6 Nr. 1 a) bis c) VGB 2020 - Standard befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000,- Euro begrenzt. Für Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist. Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln durch eine mitversicherte Gefahr gemäß B 1 § 1 VGB 2020 - Standard so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet, soweit die Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt.

Related to Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.