Kranken- und Unfallversicherung Musterklauseln

Kranken- und Unfallversicherung. Die Mitarbeitenden sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Be- rufsunfall und – soweit sie das gesetzliche Mindestpensum von acht Arbeitsstun- den pro Woche (Stand 2009) erreichen – Nichtberufsunfall versichert. Die Prä- mien werden von der Gemeinde übernommen. Der Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung ist Sache der Mitarbei- tenden.
Kranken- und Unfallversicherung. Personen die nicht im Angestelltenverhältnis stehen, müssen bei der Krankenkasse gegen Unfall versichert sein, damit die Grunddeckung bei Krankheit und Unfall gegeben ist.
Kranken- und Unfallversicherung. Art. 116 Geschlossene Bestände
Kranken- und Unfallversicherung. Nationale Kranken-­‐ und Unfallversicherung
Kranken- und Unfallversicherung. Nationale Kranken- und Unfallversicherung Wer plant, länger als ein Jahr in Japan zu leben, muss sich obligatorisch gegen Krankheit versichern. Firmen mit mehr als fünf Angestellten haben in der Regel eine Employee Health Insurance (Betriebskrankenkasse). Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der staatlichen National Health Insurance NHI (Krankenversicherung) beitreten, auch ausländische Studierende. Die Prämien sind einkommensabhängig. Im Krankheitsfall müssen 10-30 % der Behandlungskosten selbst getragen werden. Personen zwischen 40 und 64 Jahren müssen parallel dazu eine Long-term Care Insurance (Langzeit-Pflegeversicherung) bezahlen.
Kranken- und Unfallversicherung. Reiseversicherung
Kranken- und Unfallversicherung. Nationale Kranken-­‐ und Unfallversicherung Private Kranken-­‐ und Unfallversicherung
Kranken- und Unfallversicherung. Personen, die in einem EU/EFTA-Staat erwerbstätig sind, sowie die nichterwerbstätigen Familienmitglieder sind grundsätzlich im Erwerbsstaat obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichert. Schweizer Krankenkassen in der EU Rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer bietet die Krankenversicherung für Personen an, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen. Einige davon führen die Versicherung nur in einzelnen EU-Staaten durch. Die Versicherer haben für jeden Staat eine eigene Prämie zu berechnen, die auf den jeweiligen Kosten basiert. Innerhalb eines Staates dürfen die Prämien nach Kostenunterschieden regional abgestuft werden. Berufliche Vorsorge BVG In der Schweiz spricht man von der so genannten 2. Säule. - Die Systeme der beruflichen/betrieblichen Vorsorge sind in den EU-Staaten sehr unterschiedlich entwickelt und ausgestaltet. Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge in der Schweiz fällt unter die Koordinationsregelungen des Freizügigkeitsabkommens. BVG Gelder, die in der Schweiz verbleiben, werden je nach Wunsch der betreffenden Person auf einem Freizügigkeitskonto oder auf einer Freizügigkeitspolice gutgeschrieben und lösen später Renten aus. Die Verwendung von Pensionskassenguthaben zum Erwerb von Wohneigentum im Ausland gemäss Wohneigentumsförderungsgesetz ist möglich. Seit Juni 2007 wird die Austrittsleistung der beruflichen Mindestvorsorge grundsätzlich nicht mehr bar aus-bezahlt. Sie muss auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice "parkiert" werden. Eine Barauszahlung ist nur noch für den "überobligatorischen Vorsorgebereich" möglich, oder wenn Sie im Gastland nicht der obligatorischen Rentenversicherung unterstellt sind). Auslandschweizer, die aus der obligatorischen AHV/IV und damit auch der beruflichen Vorsorge ausscheiden, stehen Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge in der Schweiz offen. • Die berufliche Vorsorge kann bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in bestehendem Umfang weitergeführt werden, wenn diese Möglichkeit im Vorsorgereglement zugelassen ist. • Ihre Vorsorgeeinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG informiert Sie über weitere Möglichkeiten einer Weiterführung der 2. Säule. • Für Guthabensuche aus Erwerbstätigkeit wenden Sie sich an die Zentralstelle 2. Säule Private Vorsorge (3. Säule) In der Schweiz spricht man hier von der so genannten 3. Säule. Die private Vorsorge der Säulen 3a (Bank) und 3b (Versicherung) gilt als überobligatorische Vorsorge un...
Kranken- und Unfallversicherung. Die bestehenden Kranken- und Unfallversicherungen (insbesondere Grundversicherung nach KVG) sind von der Bewohnerin / dem Bewohner weiterzuführen. Die Institution empfiehlt der Bewohnerin / dem Bewohner die Notwendigkeit von allenfalls bestehenden Zusatzversicherungen sorgfältig zu prüfen.
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