Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- men, so verlängert sich dieser bis zum nächsten Monatsende.
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Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- menzusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächsten nächs- ten Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach ArtArtikel 336c Absatz 2 OR. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin Endtermin (in der Regel ein Monatsende) nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- menzusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächsten nächstfolgenden Endtermin (in der Regel Monatsende).
4 Unfall nach Kündigung: Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Un- fallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
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Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c 336c, Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während wäh- rend längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin Endtermin (in der Regel ein Monatsende) nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- men, so verlängert sich dieser bis zum nächsten Monatsende.Kündi-
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Schweizerischen Gerüstbau
Krankheit nach Kündigung. Erkranken Erkrankt der oder die Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während wäh- rend längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem fünftem Dienstjahr während längstens längs- tens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- men, so verlängert sich dieser bis zum nächsten Monatsendeunter- brochen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Schweizerischen Gerüstbau
Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende Erkrankt der Arbeitnehmer während der KündigungsfristKündi- gungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. Artikel 336c Abs. Absatz 2 OR im ersten 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten 2. bis und mit fünf- tem Dienstjahr 5. Dienst- jahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten fortge- setzten Kündigungsfrist zusam- menzusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächsten nächstfol- genden Monatsende.
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Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c 336 c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- menKündigungs- frist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächsten nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Landesmantelvertrag Für Das Schweizerische Bauhauptgewerbe