Common use of Krankheit und Unfall Clause in Contracts

Krankheit und Unfall. 1Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden. 2Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 Folge leistet oder wenn keine Anordnung besteht, kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis frühestens beenden: a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen 3Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin gemäss Abs. 1 nicht Folge leistet, erfolgt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin unter Beachtung der gesetz- lichen Sperrfristen (Art. 336c OR) sowie unter Einhaltung der Kündigungs- fristen gemäss Ziff. 2.30.3 Abs. 1. 4Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin, kommen vorstehende Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Sperr- fristen gemäss Art. 336c OR. 5Bei Kündigungen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 ist keine Verwarnung erfor- derlich.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Krankheit und Unfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krankheits- krank- heits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden. 2Wenn . 2 Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin Arbeitgebe- rin gemäss Abs. 1 Folge leistet oder wenn keine Anordnung bestehtbesteht und der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht auch anderweitig genüge getan wird, kann die Arbeitgeberin nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis frühestens frühes- tens beenden: a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung Krankentag- geldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Taggelder der Unfallversiche- rung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen 3Wenn Tagen 3 Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin Arbeitge- berin gemäss Abs. 1 nicht Folge leistetleistet oder wenn eine Missachtung der Scha- denminderungs- und Mitwirkungspflicht festgestellt wird, erfolgt eine Auflösung Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin unter Beachtung der gesetz- lichen gesetzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR) sowie unter Einhaltung der Kündigungs- fristen Kündi- gungsfristen gemäss Ziff. 2.30.3 2.28.3 Abs. 1. 4Erkrankt In jedem Fall vorbehalten bleibt eine disziplinarisch begründete Kündigung. 4 Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach erfolgter erfolg- ter Kündigung durch die Arbeitgeberin, kommen vorstehende Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Sperr- fristen Sperrfristen gemäss Art. 336c OR. 5Bei . 5 Bei Kündigungen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 ist keine Verwarnung erfor- derlicherforderlich.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Krankheit und Unfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin kann anordnen, dass Mitarbeitende während einer krankheits- krank- heits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das betriebliche Case Management der Arbeitgeberin begleitet werden. 2Wenn . 2 Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin Arbeitgebe- rin gemäss Abs. 1 Folge leistet oder wenn keine Anordnung besteht, kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis frühestens beenden: a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung Krankentag- geldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen 3Wenn Tagen 3 Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Anordnung der Arbeit- geberin Arbeitge- berin gemäss Abs. 1 nicht Folge leistet, erfolgt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses durch die Arbeitgeberin unter Beachtung der gesetz- lichen gesetzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR) sowie unter Einhaltung der Kündigungs- fristen Kündigungsfristen gemäss Ziff. 2.30.3 Abs. 1. 4Erkrankt 2.29.3 Abs.1. 4 Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach erfolgter erfolg- ter Kündigung durch die Arbeitgeberin, kommen vorstehende Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Sperr- fristen Sperrfristen gemäss Art. 336c OR. 5Bei . 5 Bei Kündigungen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 ist keine Verwarnung erfor- derlicherforderlich.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag