Leistungskürzungen Musterklauseln

Leistungskürzungen. ⚫ Erleidet der Versicherte als Fahrer oder Insasse eines Landfahrzeugs einen Unfalls, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, ihre Leistungen um ein Drittel zu kürzen, sollte der Versicherte gegen die Bestimmungen zur Anschnallpflicht verstoßen haben. ⚫ Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen um ein Drittel zu kürzen, sollte der Versicherte als Fahrer oder Sozius eines Motorrads, Kleinkraftrads, Trikes oder Quads einen Unfall erleiden und dabei gegen die Bestimmungen zur Helmpflicht verstoßen haben. ⚫ Erleidet der Versicherte bei einer von ihm als Amateursportler ausgeübten Extremsportart einen Unfall, verkürzt sich die von der Gesellschaft zu erbringende Versicherungsleistung um die Hälfte. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Extremsport nur bei einer bestimmten Gelegenheit und in betreutem Rahmen ausgeübt wird. Als Extremsportarten gelten Freestyle-Skiing, Segelfliegen, Seiltanz, Canyoning, Bungeejumping, Apnoetauchen, Höhlenforschung und ähnliche Sportarten. Allgemeine Bedingungen Allgemeine Bestimmungen
Leistungskürzungen. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungs- falls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Nr. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Leistungskürzungen. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalles kann die SLKK Leistungen kürzen oder in besonders schweren Fällen verweigern. Haben unabhängig vom versicherten Ereignis entstan- dene Krankheiten, Krankheitsfolgen, Mutterschaft, Ge-
Leistungskürzungen. 10.1 Dauert der Versicherungsschutz nicht ein volles Kalen- derjahr, wird der versicherte Höchstbetrag anteilsmässig reduziert.
Leistungskürzungen. Hat der Mitarbeitende den Unfall oder die Krankheit absichtlich oder grobfahrläs- sig herbeigeführt, kann der Anspruch gekürzt oder entzogen werden. Ist ein Mitarbeitender aufgrund medizinischen oder psychologischen Gründen durch das BAV, IAP oder die Vertrauensärztin/den Vertrauensarzt – für befristete oder un- befristete Zeit – für seine Funktion als untauglich, nicht aber als arbeitsunfähig beur- teilt worden, gelten bezüglich Lohnzahlung folgende Regelungen: Für die Zeit der medizinischen oder psychologischen Abklärungen sowie der Umsetzung von Massnahmen zur Wiedererlangung der Tauglichkeit wird wäh- rend längstens 180 Tagen durch das Unternehmen Lohnzahlung im Ausmass von 100% geleistet. Die Frist beginnt ab dem Entscheid der Untauglichkeit zu laufen. Während dieser Frist gelten Xxxxxx und arbeitsfreie Tage im Ausmass der Dauer als bezogen. Ab dem 70. Tag der Untauglichkeit wird entschieden, ob das Ar- beitsverhältnis mit Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst wird. Wird innerhalb dieser 180 Tage die volle Tauglichkeit wieder erlangt, wird die Kün- digung als ungültig erklärt und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingun- gen weitergeführt. Ist die medizinische Untauglichkeit durch das Nichtbefolgen von ärztlichen An- ordnungen des Vertrauensarztes begründet, so wird keine Lohnfortzahlung ge- leistet. Bis zur Wiedererlangung der vollen Tauglichkeit bezieht der Mitarbeitende seine Arbeitszeitguthaben, unbezahlten Urlaub oder auf seinen Wunsch Ferien- guthaben. Ab dem 70. Tag der Untauglichkeit wird entschieden ob das Arbeits- verhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst wird. Ist ein Mitarbeitender aufgrund sicherheitsrelevanter und/oder disziplinarischer Gründe – für befristete oder unbefristete Zeit – vom BAV für seine Funktion als untauglich beurteilt worden resp. wurde die Berechtigung zur Arbeitsausübung (Führerausweis) entzogen, gelten bezüglich Lohnzahlung folgende Regelungen; • Bis zur Wiedererlangung der vollen Tauglichkeit resp. während der Abklärungen durch das BAV bezieht der Mitarbeitende seine Arbeitszeitguthaben, unbezahl- ten Urlaub oder auf seinen Wunsch Ferienguthaben. • Spätestens ab dem 70. Tag der Untauglichkeit entscheidet der Arbeitgeber, ob das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst wird. • Wird im Nachhinein durch den Vertrauensarzt oder das IAP eine medizinische oder psychologische Ursache für die funktionsbezogene Untauglichkeit bestä- tigt, besteht Anspruch auf verkürz...
Leistungskürzungen. Hat der/die Arbeitnehmende die Krankheit absichtlich herbeigeführt, kann der Anspruch gekürzt oder entzogen werden. Kürzt die SUVA gestützt auf Artikel 37 oder 39 UVG die Taggeld- oder Rentenleistungen, wird der Anspruch um den gleichen Prozentsatz gekürzt. Dasselbe gilt auch für Leistungskürzungen der Militärversicherung gestützt auf Artikel 65 MVG. Der Anspruch wird um die Abzüge gekürzt, welche die Sozialversicherungen wegen Aufenthalten in Heilanstalten vornehmen. Der Anspruch wird im Ausmass der Beiträge gekürzt, die infolge der Leis- tungen einer Sozialversicherung nicht an die AHV/IV/EO/ALV und SUVA zu entrichten sind.
Leistungskürzungen. Hat der Mitarbeitende den Unfall oder die Krankheit absichtlich oder grob- fahrlässig herbeigeführt, kann der Anspruch gekürzt oder entzogen werden.
Leistungskürzungen. 1 Haben Mitarbeitende die Krankheit absichtlich herbeigeführt, kann der Anspruch auf Lohnfortzah- lung gekürzt oder entzogen werden.
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  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.