Krankentaggeldversicherung. Alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeit- geber für ein Krankentaggeld zu versichern. Ausgenommen davon sind AHV-Ren- tenberechtigte. Für diese richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach Art. 324a OR.
13.1 Folgende Versicherungsbedingungen müssen erfüllt sein:
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnahm oder hätte aufnehmen müssen, wobei die Arbeitnehmer im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsgrads vor- behaltlos in die Versicherung aufgenommen werden müssen; die Versicherung kann das Inkrafttreten der Versicherung davon abhängig machen, dass die zu versichernde Person im Umfang ihres Beschäftigungsgrads arbeitsfähig ist.
b) Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist gemäss Art. 13.3 GAV) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Krankheitsfalls, bleibt der Arbeitnehmer in der Kollektivversicherung bis zur Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs gemäss lit. b. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
d) Entschädigung von 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13. Mo- natslohn) und unter Einschluss der gesetzlichen Kinderzulagen, soweit diese nicht weiterhin ausgerichtet werden.
e) Entrichtung des Taggelds bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Prämienbefreiung während der Dauer der Taggeldleistungen.
g) Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. IV-Rente) besteht Anspruch auf 90 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13 Monatslohn), jedoch nie mehr als der bisher ausbezahlte Nettolohn.
h) In allen Fällen unverschuldeter Absenzen endet die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitnehmer schriftlich über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert, wie auch darüber, dass sie ihrer Kranken- versicherung den Wegfall der Unfallversicherung durch den Arbeit...
Krankentaggeldversicherung. (Leistungen nach Versicherungsvertragsgesetz VVG)
43.1 Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, ein- schliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
43.2 Die Krankentaggeldversicherung hat folgende Mindestleistungen und Bedingun- gen vorzusehen:
a) ein Taggeld von 80% des Bruttolohns; für AHV-pflichtige Arbeitnehmerinnen gilt der AHV-pflichtige Lohn als Bruttolohn
b) die Gewährung eines Taggelds während 730 Tagen pro Fall
c) die Gewährung des Taggelds bei Krankheit, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde, innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen während:
Krankentaggeldversicherung. 1 Die Mitarbeitenden werden durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld versichert (siehe Art. 86 GAV).
2 Die Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Mitarbeitenden getra- gen.
Krankentaggeldversicherung. Alle Arbeitnehmenden der SOB sind obligatorisch in einer Krankentaggeldversicherung versichert. Die Hälfte der Prämien wird durch die SOB bezahlt.
Krankentaggeldversicherung. Die Versicherung ist bei einer vom Bund anerkannten Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Krankentaggeldversicherung. Die Arbeitgeberin hat zur Deckung des Lohnausfalls bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Die Prämie wird je zur Hälfte vom Betrieb und den Mitarbeitenden bezahlt.
Krankentaggeldversicherung. Die Krankentaggeldleistung von der Krankentaggeldversicherung ist dem Arbeitnehmenden ohne Sozialabzüge weiterzuleiten (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Hat der Arbeitgeber jedoch die Versicherung erst ab dem 30. Krankheitstag abgeschlossen und kommt er in der Zwischenzeit selber für den Krankenlohn auf, sind auf diese Leistung die Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen, denn es handelt sich hierbei um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 7 AHVV.
Krankentaggeldversicherung. (eine diesbezügliche Ausschreibung ist hängig, bis zum Inkrafttreten einer allfälligen Versiche- rungslösung gelten die bisherigen Bestimmungen des städtischen Personalreglementes).
Krankentaggeldversicherung. 1 Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert.
2 Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
3 Solange das Arbeitsverhältnis dauert, erfolgen die Zahlun- gen der Versicherung an die Arbeitgeberin, welche die Abrech- nung gegenüber der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter vornimmt, danach direkt an die Mitarbeitenden.
4 Wird die Leistung der Krankentaggeldversicherung gekürzt, so kann im gleichen Mass auch die Zusatzleistung der Arbeitge- berin gekürzt werden.
5 Bereits geleistete Lohnzahlungen werden angerechnet.
6 Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.
Krankentaggeldversicherung. 1 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn schliessen eine Kranken- taggeldversicherung ab, welche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Weiterausrichtung des Gehalts nach Art. 29, auch nach einer allfälligen Kündigung ohne Aufnahme in die Einzelversicherung, garantiert.
2 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn übernehmen die Prämien.