Common use of Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Clause in Contracts

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.

Appears in 4 contracts

Samples: www.xxv24.de, waldenburger.com, www.worksurance.de

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.

Appears in 1 contract

Samples: www.mecklenburgische.de

Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffenbetroffen wird. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet Ge- biet des XxxxxxStaates, in dem sich die versicherte Person aufhältauffiält. Diese Ausnahme Die Erweiterung gilt nicht • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, herrscht • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, Bürgerkrieg • für Unfälle durch atomareABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, biologische Deutschland, Frank- reich, Großbritannien, Japan, Russland oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der AusschlussUSA.

Appears in 1 contract

Samples: www.bwk-online.de