Kurzarbeit. 1 Bei Kurzarbeit – normale Mutationen sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse des Unternehmens vorbehalten – dürfen in einer Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung (AVIV) vom 31.8.1983 für gleichwertige Arbeitsplätze keine Neuanstellungen vorgenommen und auch keine Über- stunden geleistet werden. 2 Der Betrieb fördert, bei Bedarf mit Unterstützung der Sozi- alpartner, die Einführung von Aus- und Weiterbildungsmass- nahmen.
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Kurzarbeit. 1 Bei Kurzarbeit – normale Mutationen sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse des Unternehmens vorbehalten – dürfen in einer Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung (AVIV) vom 31.8.1983 für gleichwertige Arbeitsplätze keine Neuanstellungen vorgenommen und auch keine Über- stunden geleistet werden.
2 Der Betrieb fördert, bei Bedarf mit Unterstützung der Sozi- alpartner, die Einführung von Aus- und Weiterbildungsmass- nahmen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kurzarbeit. 1 Bei Kurzarbeit – normale Mutationen sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse des Unternehmens vorbehalten – dürfen in einer Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung Ar- beitslosenversicherung (AVIV) vom 31.8.1983 für gleichwertige gleich- wertige Arbeitsplätze keine Neuanstellungen vorgenommen vorgenom- men und auch keine Über- stunden Überstunden geleistet werden.
2 Der Betrieb fördert, bei Bedarf mit Unterstützung der Sozi- alpartnerSo- zialpartner, die Einführung von Aus- und Weiterbildungsmass- nahmenWeiterbildungs- massnahmen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie
Kurzarbeit. 1 Bei Kurzarbeit – normale Mutationen sowie technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Erfordernisse des Unternehmens vorbehalten – dürfen in einer Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung Arbeitslosenversicherung (AVIV) vom 31.8.1983 für gleichwertige Arbeitsplätze keine Neuanstellungen vorgenommen und auch keine Über- stunden Überstunden geleistet werden.
2 Der Betrieb fördert, bei Bedarf mit Unterstützung der Sozi- alpartnerSozialpart- ner, die Einführung von Aus- und Weiterbildungsmass- nahmenWeiterbildungsmassnahmen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)