Common use of Kurzarbeit Clause in Contracts

Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn

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Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt Durch­schnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% 50 und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Für besonders betroffene Unternehmen gilt entsprechend eine Mindestarbeitszeit von 30%. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied­lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn

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Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn

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Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt Durch­schnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% 50 und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Für besonders betroffene Unternehmen gilt entsprechend eine Mindestarbeitszeit von 30%. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied­lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn

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Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. b) Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeit­arbeitskraft folgende durchschnittliche Arbeitszeit während der Dauer der Kurzarbeit: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: ….   Stunden ….   Minuten und einer Reduktion um: ….   Stunden ….   Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: ….   Stunden ….   Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 3010 % und 8090 % der für den/die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer jeweilige(n) ArbeitnehmerIn vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte kurz­arbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit Kurzarbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn

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