Kurzarbeitsunterstützung. a) Die Kurzarbeitsunterstützung hat mindestens jene Höhe, die sich aus den zutreffenden Pauschalsätzen bzw. aus § 37b (während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen aus § 37c AMSG) ergibt. „Der ergänzende Teilbetrag im Sinne von Punkt 6.6.3. der Bundes-RL KUA des AMS dient zur Abgeltung der Arbeitgeber SV-Beiträge und verbleibt zur Gänze beim Arbeitgeber.“ Für die Einstufung von Teilzeit-Beschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Entgelt auf Vollzeit umzurechnen. Bei AN in Altersteilzeit ist die Umrechnung ohne den Lohnausgleich durchzuführen (vgl Abschnitt VII Pkt 4). Es wird darauf hingewiesen, dass laut der aktuellen AMS-Bundesrichtlinie (KUA-COVID-19) für Entgeltbestandteile über EUR 5.370,-- brutto vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
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Kurzarbeitsunterstützung. a) Die Kurzarbeitsunterstützung hat mindestens jene Höhe, die sich aus den zutreffenden Pauschalsätzen bzw. bzw aus § 37b (während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizie- – 33 – Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung rungsmaßnahmen aus § 37c AMSG) ergibt. „Der ergänzende er- gänzende Teilbetrag im Sinne von Punkt 6.6.3. der Bundes-RL KUA des AMS dient zur Abgeltung der Arbeitgeber Ar- beitgeber-SV-Beiträge und verbleibt zur Gänze beim Arbeitgeber.“ Für die Einstufung von Teilzeit-Beschäftigten Teilzeitbeschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Entgelt auf Vollzeit umzurechnenumzurech- nen. Bei AN in Altersteilzeit ist die Umrechnung ohne den Lohnausgleich durchzuführen (vgl Abschnitt VII Pkt 4). Es wird darauf hingewiesen, dass laut der aktuellen AMS-Bundesrichtlinie (KUA-COVID-19) für Entgeltbestandteile über EUR 5.370,-- brutto vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
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Kurzarbeitsunterstützung. a) Die Kurzarbeitsunterstützung hat mindestens jene Höhe, die sich aus den zutreffenden Pauschalsätzen bzw. bzw aus § 37b (während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizie- rungsmaßnahmen aus § 37c AMSG) ergibt. „Der ergänzende er- gänzende Teilbetrag im Sinne von Punkt 6.6.3. der Bundes-RL KUA des AMS dient zur Abgeltung der Arbeitgeber Ar- beitgeber-SV-Beiträge und verbleibt zur Gänze beim Arbeitgeber.“ Für die Einstufung von Teilzeit-Beschäftigten Teilzeitbeschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Entgelt auf Vollzeit umzurechnenumzurech- nen. Bei AN in Altersteilzeit ist die Umrechnung ohne den Lohnausgleich durchzuführen (vgl Abschnitt VII Pkt 4). Es wird darauf hingewiesen, dass laut der aktuellen AMS-Bundesrichtlinie (KUA-COVID-19) für Entgeltbestandteile über EUR 5.370,-- brutto vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
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Kurzarbeitsunterstützung. a) Die Kurzarbeitsunterstützung hat mindestens jene Höhe, die sich aus den zutreffenden Pauschalsätzen bzw. aus § 37b (während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen aus § 37c AMSG) ergibt. „Der ergänzende Teilbetrag im Sinne von Punkt 6.6.3. der Bundes-RL KUA des AMS dient zur Abgeltung der Arbeitgeber SV-Beiträge und verbleibt zur Gänze beim Arbeitgeber.“ Für die Einstufung von Teilzeit-Beschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Entgelt auf Vollzeit umzurechnen. Bei AN in Altersteilzeit ist die Umrechnung ohne den Lohnausgleich durchzuführen (vgl Abschnitt VII Pkt 4). Es wird darauf hingewiesen, dass laut der aktuellen AMS-Bundesrichtlinie (KUA-COVID-19) für Entgeltbestandteile über EUR 5.370,-- brutto vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
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