Kurzstreckentarif Musterklauseln

Kurzstreckentarif. Im Stadttarif Tübingen (Preisstufe 11) werden je Linie und Einstiegs- haltestelle Fahrtrelationen festgelegt, für die der Kurzstreckentarif gültig ist. Die festgelegten Kurzstrecken werden in den Aushängen an den Haltestellen bekannt gemacht und im Internet unter xxx.xxxxx.xx veröffentlicht. Der Kurzstreckentarif der Preisstufe 11 berechtigt nicht zum Umstei- gen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für den Kurzstreckentarif (siehe Nr. 5.1.1 naldo-Tarifbestimmungen).
Kurzstreckentarif. Der Kurzstreckentarif gilt innerhalb des Tarifgebietes Nürnberg-Fürth-Stein (Zonen 100/200 inklusive angrenzender neutraler Zonen) nach dem Einstieg für Fahrten − bis zur 4. Haltestelle bei Bus und Tram − bis zur 2. Haltestelle bei der U-Bahn. Auf der Schienenstrecke gilt der Kurzstreckentarif ferner zwischen − Nürnberg Ostbahnhof - Nürnberg Erlenstegen − Nürnberg Hauptbahnhof - Nürnberg Dürrenhof − Nürnberg Dürrenhof - Nürnberg Ostring − Nürnberg Ostring - Nürnberg Mögeldorf − Nürnberg Mögeldorf - Nürnberg Rehhof − Nürnberg Rehhof - Nürnberg Laufamholz − Nürnberg Dürrenhof - Nürnberg Gleißhammer − Nürnberg Gleißhammer - Nürnberg Dutzendteich − Nürnberg Dutzendteich - Nürnberg Frankenstadion − Nürnberg Steinbühl - Nürnberg Sandreuth − Reichelsdorf Bahnhof - Reichelsdorfer Keller − Reichelsdorfer Keller - Katzwang Bahnhof − sowie von Fürth Hauptbahnhof über das oben genannte Tarifgebiet hinaus bis Bahnhof Zirndorf zwischen allen Haltestellen. Innerhalb des Tarifgebietes Erlangen (Zone 400 inklusive angrenzender neutraler Zonen) gilt der Kurzstreckentarif auf dem Abschnitt Busbahnhof – E-Werk – Xxxxxx- Xxxxxx-Platz – Kliniken/Maximiliansplatz – Östliche Stadtmauerstraße – Lorlebergplatz – Zollhaus – Schillerstraße – Hindenburgstraße zwischen allen Haltestellen. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Haltestellenanzahl sind alle planmäßigen Halte- stellen des jeweiligen Fahrtverlaufs zu berücksichtigen, unabhängig von der tatsäch- lichen Bedienung. Im Kurzstreckentarif können nur Einzelfahrkarten bzw. 4er-Tickets genutzt werden. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet. Mit dem Ausstieg aus dem Verkehrsmittel ist die Kurzstreckenfahrt beendet.
Kurzstreckentarif. Für Fahrten bis zur 3. Haltestelle gilt der Kurzstreckentarif. Dieser wird nur für Einzelfahrscheine, nicht jedoch für Zeitkarten gewährt. Ein Umsteigen ist erlaubt. Die Höchstdauer für Kurzstrecken beträgt 1 Stunde. Eine Fahrtunterbrechung ist zulässig, wenn dadurch die Höchstfahrtdauer nicht überschritten wird. Rück- und Rundfahrten sind nicht gestattet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.