Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat, b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen), c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren, d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt, e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird, f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegt. (2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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Samples: Kreditvertrag, Kreditvertrag, Kreditvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigtDas Recht beider Parteien, den Kredit jederzeit Basisvertrag oder einen Leistungsschein aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger bleibt unberührt. Die Kündigung aus wichtigem Grund vorliegtbezieht sich nur auf denjenigen Leistungsschein oder den Rahmenvertag selbst, gegen dessen Pflichten die verletzende Partei verstößt oder der von dem wichtigen Grund betroffen ist, soweit nicht die Art und Schwere der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Pflichtverletzung die Kündigung aller Leistungsscheine und des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässtBasisvertrages als Ganzes rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des betroffenen Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund, der eine Partei zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a(i) wenn in den Vermögensverhältnissen der Endkreditnehmer den Kredit erlangtanderen Partei gegenüber dem Vertragsschluss eine Verschlechterung eingetreten ist, obwohl so dass diese Partei ihren Vertragspflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen kann, insbesondere wenn diese Partei ihre Zahlungen oder Leistungen einstellt, in ihr Vermögen eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein anderes, der Schuldregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wird; (ii) wenn die Fördervoraussetzungen Leistung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, das länger als 60 Kalendertage andauert, nicht vorlagen, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat erbracht werden kann; (iii) bei erheblichem und wiederholtem Verstoß gegen Datenschutz- oder ungeachtet einer Fristsetzung Vertraulichkeitsbestimmungen durch die Hausbank andere Partei. Ein wichtiger Grund, der easol zur Kündigung berechtigt, liegt darüber hinaus insbesondere vor, (i) wenn der Kunde mit der Begleichung zweier fälliger Rechnungen in Verzug gerät ; (ii) wenn ein Dritter gegenüber easol eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben Leistung kündigt oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),
c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hateinstellt, die für die Entscheidung über Leistungserbringung erforderlich ist, ohne dass easol die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren,
d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers Kündigung oder Leistungseinstellung zu vertreten oder sonst veranlasst hat und easol zu für easol zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen keine angemessene Ersatzleistung beschaffen kann oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des KreditesKunde eine von easol angebotene, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöhtdem Kunden zumutbare Ersatzleistung ablehnt. Besteht der wichtige Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegtunberührt.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Dienstleistungen
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank NBank ist gemäß § 314 BGB berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt ganz oder in Höhe eines Teilbetrages teilweise zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) sich die Voraussetzungen für seine Gewährung geändert haben oder nachträglich entfallen sind,
b) Änderungen der Endkreditnehmer den Rechtsform des Kreditnehmers eintreten,
c) der Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit zu Unrecht erlangt worden ist oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),
c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung warenworden ist,
d) der Endkreditnehmer Kreditnehmer mit einer geschuldeten Zahlung im Verzug ist und eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletztzur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage sich die zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen oder die abgegebenen oder als abgegeben geltenden Zusicherungen, Gewährleistungen oder sonstigen Erklärungen des Endkreditnehmers Kreditnehmers wesentlich unrichtig, unvollständig oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt irreführend sind oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wirdsich als solche erweisen,
f) der Umfang Kreditnehmer wesentliche Verpflichtungen dieser Allgemeinen Bedingungen nicht erfüllt,
g) Ereignisse, Maßnahmen oder Änderungen eintreten, die die Erfüllung der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Verpflichtungen des Kreditnehmers wesentlich gefährden.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch BGB genannten Gründe vorliegt.
(23) Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund hat der Kreditnehmer neben dem zurückgeforderten Kreditbetrag alle bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen innerhalb von 14 Tagen an die NBank zu zahlen.
(4) Die NBank behält sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund vor, eine angemessene Entschädigung zu berechnen.
(5) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbartnichts anderes vereinbart wurde.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Kommunalen Infrastrukturkredit Niedersachsen, Kreditvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt in sgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagenvorlagen , den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),
c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung warenwaren ,
d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegt.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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Samples: Kreditvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund. fang ihrer Sicherungsmaßnahmen informiert zu werden bzw. diese 14.1 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem nachzuweisen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen oder Gegenstände, für die die empfangene Vertragspar- tei nachweisen kann, dass (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund diese zur Zeit ihrer Übermittlung durch die überlassende Vertragspartei bereits insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung ihrer Anord- nung und Zusammensetzung, den Personen die üblicherweise mit die- sen Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres und ohne Verstoß zugänglich waren, oder (2) ohne einen Verstoß ge- gen diese Geheimhaltungspflicht zu kündigeneinem späteren Zeitpunkt allge- mein zugänglich werden, wenn oder (3) die von der empfangenden Vertrags- partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informa- tionen der anderen Vertragspartei nachweislich selber gewonnen wur- den, oder (4) die der empfangenden Vertragspartei auf gesetzliche Weise und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung von einem berechtigten Dritten bekannt gemacht wurden. Sofern eine Vertragspartei aufgrund geltender Rechtsvorschriften, ge- richtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertraulichen Informationen offenzulegen, wird diese Vertragspartei den Inhaber der vertraulichen Information hierüber un- verzüglich schriftlich informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein wichtiger Minimum zu beschränken und dem Inhaber der vertraulichen Information erforder- lichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, um eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon zu erwirken.
13.3 Die Vertragsparteien werden alle von ihnen aus Anlass oder gelegent- lich der Zusammenarbeit im Rahmen der Vertragsanbahnung und mit der Bearbeitung, Erfüllung oder Abwicklung des Vertrages betrauten Personen – Angestellten oder Dritten - entsprechend verpflichten und Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässtbleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) wenn eine Vertragspartei den Vertrag so schwerwiegend verletzt, dass der Endkreditnehmer den Kredit erlangtanderen Vertragspartei die weitere Zusammenarbeit nicht zugemu- tet werden kann, obwohl wie z.B. bei einem erheblichen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),
c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren,
d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Code of Conduct) genannten Grundsätze und Umfang Anforderungen, oder wenn mehrere ein- zelne Vertragsverletzungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Sofern die Beseitigung der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer VertragspflichtVertragsverletzung möglich ist, ist die darf das Recht zur fristlosen Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf dem erfolglosen Verstreichen einer angemessenen Frist zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer Beseitigung der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegtVertragsverletzung aus- geübt werden.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Software as a Service (Saas)
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit das Darlehen aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle einer Kündigung bzw. Teilkündigung aus wichtigem Grund ist die Hausbank berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange den Ersatz des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässtVorfälligkeitsschadens zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt ist insbesondere vorgegeben, wenn
a4.1 das Darlehen zu Unrecht erlangt (z. B. durch unzutreffende oder unvollständige Angaben) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist; eine zweckwidrige Verwendung liegt auch bei nicht genehmigten Änderungen des Investitions- und Finanzie- rungsplans vor,
4.2 der Kreditnehmer den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hatrechtzeitig vorlegt,
b) 4.3 die Vermögenslage des Kreditnehmers sich wesentlich verschlechtert oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt (z. B. Bean- tragung eines Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens),
4.4 die Voraussetzungen für seine Gewährung die Darlehensgewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung z. B. Nichterreichung der angegebenen Arbeitsplatzziele, völlige oder teilweise Nichtbetreibung, Stilllegung, Verlagerung, Verpachtung oder Übertragung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteilesge- förderten Unternehmens auf andere Personen - ggf. auch in Form eines Gesellschafterwechsels - bzw. vorbereitende Handlungen für derartige Maßnahmen wie Beschluss des zuständigen Entscheidungsgremiums, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse Vereinbarung eines Sozialplans, Realisierung des EndkreditnehmersKürzungsvorbehalts gemäß Tz. 3 (=Teilkündigung), die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führenusw.),
c) 4.5 der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hatKreditnehmer die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht einhält oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits insbesondere auch hinsichtlich der Begrenzung von erheblicher Bedeutung waren,
d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers schädlichen Emissionen oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegtordnungsgemäßen Abfallbeseitigung.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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Kündigung aus wichtigem Grund. (1) 7.1 Die Hausbank LfA ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund das Darlehen insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a7.1.1 das Darlehen zu Unrecht erlangt (z. B. durch unzutreffende oder unvollständige Angaben) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder worden ist,
7.1.2 der Darlehensnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank LfA den Verwendungsnachweis nicht vorgelegt und / oder eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) 7.1.3 die Voraussetzungen für seine Gewährung die Darlehensgewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung sind,
7.1.4 der Darlehensnehmer mit Zahlungen im Verzug ist und eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos ab- gelaufen ist,
7.1.5 Änderungen eintreten, die eine Erhöhung des mitfinanzierten Betriebes oder BetriebsteilesRisikogewichts des Darlehensnehmers nach bankenaufsichtsrechtli- chen Vorschriften zur Folge haben, z. B. durch Änderung der direkten Rechtsform oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen)Aufnahme / Ausscheiden von Mitglie- dern eines Zweckverbandes,
c) 7.1.6 der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren,
d) der Endkreditnehmer Darlehensnehmer eine mit dem Kreditvertrag Darlehensvertrag übernommene sonstige Verpflichtung verletzt,.
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. 7.2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch BGB genannten Gründe vorliegt.
7.3 Die LfA ist berechtigt, den Darlehensbetrag anteilig zu kürzen bzw. die sofortige Rückzahlung bereits ausgezahlter Beträge zu verlangen (2) ITeilkündigung), wenn der Umfang der im Fall Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt bzw. der entsprechend den Programmbedingungen maximal mögliche LfA-Finanzierungsanteil überschritten wird. Von einer Teilkündigung (Kürzung) Kürzung wird abgesehen, wenn die veranschlagten förderungsfähigen Investitionskosten sich nicht um mehr als 20 % ermäßigen und dabei der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit maximal mögliche LfA- Finanzierungsanteil eingehalten wird.
7.4 Die LfA behält sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund vor, einen durch die vorzeitige Fälligstellung des Dar- lehens entstandenen Entschädigungsanspruch gegen den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbartDarlehensnehmer geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Bestimmungen Für Den Infrakredit Kommunal
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers EKN die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Endkreditnehmer EKN den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel z. B. Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse Gesellschaftsverhältnisse des EndkreditnehmersEKN, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),
c) der Endkreditnehmer EKN unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren,
d) der Endkreditnehmer EKN eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers EKN oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht,
g) der EKN die Verpflichtung zur Einhaltung des Landesmindestlohngesetzes in Bremen verletzt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch BGB genannten Gründe vorliegt.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer EKN nicht anders vereinbart.
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Samples: Erp Bremer Förderkredit Kmu
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank KfW ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit zu Unrecht erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat worden ist oder der Kreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank KfW eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,
b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (sind, zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, durch Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen)Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse,
c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hatÄnderungen eintreten, die für die Entscheidung über die Gewährung eine Erhöhung des Förderkredits Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben, zum Beispiel durch Änderung der Rechtsform oder Aufnahme/Ausscheiden von erheblicher Bedeutung warenMitgliedern eines Zweckverbandes,
d) der Endkreditnehmer Kreditnehmer mit einer geschuldeten Zahlung im Verzug ist und eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist,
e) der Kreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene sonstige wesentliche Verpflichtung verletzt,
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) je nach Programmbestimmungen der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder beziehungsweise der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht. erhöht oder der Umfang der im Finanzierungsplan veranschlagten Kreditbedarfs sich ermäßigt.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegt.
(23) Die KfW behält sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund vor, einen durch die vorzeitige Fälligstellung des Kredits entstandenen Entschädigungsanspruch gegen den Kreditnehmer geltend zu machen.
(4) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) Kredits verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbartnichts anderes vereinbart wurde.
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Samples: Investitionskredit
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die SKG BANK die gesamte Geschäftsbeziehung oder ein- zelne Geschäftszweige jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die be- rechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die SKG BANK ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der Hausbank nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der SKG BANK – auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennVerwertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird:
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Ge- fährdung der Endkreditnehmer den Kredit erlangtVermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthal- tigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, obwohl insbesonde- re wenn der Kunde die Fördervoraussetzungen nicht vorlagenZahlungen einstellt oder erklärt, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat sie einstellen zu wollen, oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Ver- stärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),SKG BANK nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;
c) wenn der Endkreditnehmer Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage Vermögensverhält- nisse gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren,;
d) der Endkreditnehmer wenn gegen den Kunden eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des Endkreditnehmers persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung Wechsel des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöhtpersönlich haftenden Gesellschafters. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer VertragspflichtPflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, sofern wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht einer bewirkt, obwohl die SKG BANK den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegtLeistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die BayernLB die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kün- digenden die Fortsetzung der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehung nicht zuge- mutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des Endkreditnehmers anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die Fortsetzung BayernLB ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere ge- geben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wennKunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der BayernLB - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten - gefährdet wird:
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebli- che Gefährdung der Endkreditnehmer den Kredit erlangtVermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherhei- ten eintritt, obwohl insbesondere wenn der Kunde die Fördervoraussetzungen nicht vorlagenZahlungen ein- stellt oder erklärt, den Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet hat sie einstellen zu wollen, oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat,wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforde- rung durch die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (zum Beispiel Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen),BayernLB nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;
c) wenn der Endkreditnehmer Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage Vermögens- verhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredits von erheblicher Bedeutung waren,;
d) der Endkreditnehmer wenn gegen den Kunden eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt,Zwangsvollstreckung eingelei- tet wird;
e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des Endkreditnehmers persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich ver- schlechtert haben oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung Wechsel des Kredites, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird,
f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöhtpersönlich haftenden Gesellschafters. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer VertragspflichtPflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung Ab- mahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, sofern wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer be- stimmten Frist nicht einer bewirkt, obwohl die BayernLB den Fortbe- stand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitig- keit der in § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründe vorliegtLeistung gebunden hat, oder wenn besondere Um- stände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
(2) Im Fall einer Teilkündigung (Kürzung) wird der zurückgezahlte Betrag grundsätzlich mit den noch ausstehenden Tilgungsraten oder Annuitäten (proportional auf die Restlaufzeit des Kredits) verrechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
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