Anpassungen Musterklauseln

Anpassungen. Soweit Anpassungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrages erforderlich sind, damit die Parteien die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, werden sie die entsprechenden Anpassungen unverzüglich vornehmen.
Anpassungen. Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelba- ren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, den Geschäftsführenden Direktoren ei- nen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für den entsprechenden Verwässerungseffekt zu gewäh- ren. Dieser Ausgleich kann durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen erfolgen. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten auf wirtschaftliche Gleich- stellung oder Kompensation besteht jedoch nicht. Zudem behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, im Fall von außerordentlichen Entwicklungen den wirtschaftlichen Wert der Aktienoptionen nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Sollte die Hauptversammlung der CompuGroup Medical an- dere oder zusätzliche Erfolgsziele für die Gewährung von Aktienoptionen beschließen, sollen sich die Ausübungsbedingungen für neu auszugebende Aktienoptionen an Geschäftsführende Direktoren stets an diesen Beschlüssen der Hauptversammlung orientieren und die von der Hauptversammlung defi- nierten Erfolgsziele und Bedingungen gelten insoweit auch als Bestandteil dieses Vergütungssystems.
Anpassungen. Basiswert Aktie
Anpassungen. Die Berechnungsstelle kann Anpassungen der Bedingungen der Schuldverschreibungen vornehmen, welche sich insbesondere auf vorher festgelegte Kurse oder Schwellenwerte beziehen, wenn bestimmte vorab defi- nierte Ereignisse wie z.B. die Änderung des Indexkonzeptes durch den Index-Sponsor oder die endgültige Einstellung des Börsenhandels in Bezug auf eine Aktie eintreten, die den jeweiligen Basiswert und damit mit- telbar auch den sung oder den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen beeinflussen. Diese Anpas- sungen haben zum Ziel, die Schuldverschreibungen wirtschaftlich soweit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Eintreten der genannten Ereignisse standen. Ist nach Ansicht der Emittentin eine sachgerechte An- passung nicht möglich, kann die Emittentin die Schuldverschreibungen vorzeitig kündigen. In diesem Fall zahlt die Emittentin an jeden Gläubiger einen Betrag je Schuldverschreibung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB als angemessener Marktpreis einer Schuldverschreibung ermittelt wurde.
Anpassungen. Ergänzungen oder Anpassungen der Vereinbarung sind in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich; diese haben ausschliesslich schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bei jeder Aktualisierung der durch das BAV veröffentlichten Daten wird die Vereinbarung überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Anpassungen. Die vorliegende Leistungsvereinbarung kann bei Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Wahrung von überwiegendem öffentlichem Inte- resse angepasst werden. Resultieren aus dem Budgetprozess des Bundes andere als die unter Ziffer 7.1 ge- nannten Beträge, so muss überprüft werden, ob die Vereinbarung vollstreckbar ist; gegebenenfalls muss sie in gegenseitigem Einverständnis angepasst werden. Das BAKOM muss die SRG unverzüglich informieren, falls die Beteiligung des Bundes nach unten korrigiert werden muss. Sollten sich die Rahmenbedingungen der vorliegenden Vereinbarung, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Vertragspartner liegen, erheblich ändern, so neh- men die Vertragspartner zur Anpassung der Vereinbarung Verhandlungen auf. Bei einer Änderung wird sichergestellt, dass die Interessen und Pflichten nach dieser Vereinbarung weiterhin im Gleichgewicht sind. 8 BBl 2016 4647
Anpassungen. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass eine Anpassung dieser Vereinbarung vorzu‐ nehmen ist, wenn sich die für den Abschluss maßgeblichen Grundlagen wesentlich ändern.
Anpassungen. Die Kontraktspezifikationen für einen Basiswert werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen an veränderte Umstände angepasst. Änderungen der nachstehenden Anpas- sungsregeln werden durch Einstellung in die Handelsplattform mitgeteilt und eine Woche nach Einstellung in die Handels- plattform oder zu dem dort mitgeteilten, vom Market Maker be- stimmten Zeitpunkt wirksam.
Anpassungen bookmanSolutions ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Leistungen des bookmanSolutions zugrundeliegenden Produkt-Katalogs nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen werden auf der Website veröffentlicht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen den Änderungen schriftlich widerspricht.
Anpassungen. Führt ein außergewöhnliches Ereignis oder eine außergewöhnliche Entwicklung dazu, dass ein Vorstandsmitglied einen höheren oder niedrigeren Auszahlungsbetrag aus dem Jahresbonus als den Betrag erhalten würde, der ihm ohne dieses Ereignis oder diese Entwicklung zugestanden hätte, ohne dass dies durch die Leistung des Vorstandsmitglieds gerechtfertigt wäre, ist der Aufsichtsrat berechtigt, den Auszah- lungsbetrag zu verringern bzw. zu erhöhen. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe eines Geschäftsjahres, wird der Jahresbonus zeitanteilig gekürzt. Aktien-Deferrals, deren Sperrfrist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht abgelau- fen ist, werden erst nach Ende der Sperrfrist nach den allgemeinen Regelungen ab- gerechnet und ausbezahlt. Wird das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe eines Geschäftsjah- res durch eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gekündigt oder auf Veranlassung des Vorstandsmit- glieds vorzeitig beendet, ohne dass die Gesellschaft für eine solche vorzeitige Been- digung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gesetzt hat und ohne dass ein Kontrollwechsel im Sinne des Vorstandsanstellungsvertrages (siehe Ab- schnitt G) vorliegt, entfallen der Anspruch auf den Jahresbonus sowie sämtliche An- sprüche aus laufenden Aktien-Deferrals, deren Sperrzeiten zum Zeitpunkt des Aus- spruchs der Kündigung noch nicht abgelaufen sind, ersatz- und entschädigungslos. Endet das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds vorzeitig aufgrund dessen Todes oder einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Vorstandsanstellungs- vertrages, erfolgt für das laufende Geschäftsjahr eine zeitanteilige Berechnung des Jahresbonus. In diesem Fall wird für die Berechnung des Jahresbonus eine Gesamt- zielerreichung von 100 % unterstellt, und es kommt der gesamte sich ergebende Jah- resbonus innerhalb von zwei Monaten ab der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Auszahlung. Darüber hinaus werden sämtliche Aktien-Deferrals, deren Sperrfrist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht abgelaufen ist, in- nerhalb von zwei Monaten ab der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausbe- zahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht der kumulierten Anzahl an virtuellen Aktien der ausstehenden Aktien-Deferrals multipliziert mit dem arithmetischen Mittel des XETRA-Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurt...