Kündigung durch den Versicherer. 16.1 Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht. 16.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt; eine danach zulässige Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. 16.3 Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Ziffer 15.6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
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