Übergang der Versicherung Musterklauseln

Übergang der Versicherung. Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Übergang der Versicherung. B 2.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti- gung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Übergang der Versicherung. 1.1. Für die Sachversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich erge- benden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnli- chen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Übergang der Versicherung. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Übergang der Versicherung. B2-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B2-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Übergang der Versicherung. Wird das versicherte Tier von Ihnen veräußert, tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in Ihre aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlan- gen.
Übergang der Versicherung. Wird das versicherte Pferd vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die, während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsver- trag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Übergang der Versicherung. B2-3.1.1 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags o- der eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Übergang der Versicherung. Wird ein versichertes Risiko veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigen- tums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein versichertes Risiko aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Übergang der Versicherung. Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versi­ cherungsvertrag ein. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungs­ nehmers aus dem Versicherungsverhältnis. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst ge­ gen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.