Kündigung im Versicherungsfall Musterklauseln

Kündigung im Versicherungsfall. 5.2.1. Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt, oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Haftpflichtanspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
Kündigung im Versicherungsfall a) Nach jedem versicherten Ereignis, für das eine Leistung zu erbringen ist, können der Versicherungsnehmer oder Zurich den Vertrag kündigen.
Kündigung im Versicherungsfall. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer gekündigt werden, und zwar innerhalb eines Monates ab Anerkennung oder Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer. Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Kündigung im Versicherungsfall. 9.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder zertifizierter E-Mail (PEC) kündigen.
Kündigung im Versicherungsfall. Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versi- cherungsnehmer wirksam. Der Versicherer ist berechtigt, nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Kündigung gegenüber mitversicherten Personen/Unternehmen auszusprechen. Der Ausschluss aus dem Gruppenvertrag wird drei Monate nach Zugang der Kündigung beim Mitversicherten wirksam.
Kündigung im Versicherungsfall. Versicherungsschein-Nr. SV 71450377.4 Gültig ab 01.03.2018 Name des Versicherungsnehmers ISV DEVK Versicherungen Zeichen A 2012/II Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versi- cherungsnehmer wirksam.
Kündigung im Versicherungsfall. 18 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Kündigung im Versicherungsfall a) Nach jedem versicherten Ereignis, für das eine Leistung zu erbringen ist, können der Versicherungsnehmer oder die Zürich den Vertrag kündi- gen.
Kündigung im Versicherungsfall. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklä- ren. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhand- lungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versiche- rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort o- der zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung im Versicherungsfall