Kündigung im Versicherungsfall Musterklauseln

Kündigung im Versicherungsfall a) Nach jedem versicherten Ereignis, für das eine Leistung zu erbringen ist, können der Versicherungsnehmer oder Zurich den Vertrag kündigen. b) Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er dies Zurich spätestens 14 Tage, nach- dem er von der Auszahlung Kenntnis er- halten hat, schriftlich mitteilen. In die- sem Fall erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei Zurich. c) Kündigt Zurich, hat sie dies dem Versiche- rungsnehmer spätestens bei der Aus- zahlung der Entschädigung schriftlich mitzuteilen. Der Versicherungsschutz er- lischt mit dem Ende des laufenden Ver- sicherungsjahres, frühestens jedoch 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. d) Das Recht der Versicherten auf Übertritt in die Einzelversicherung gemäss diesen AVB bleibt gewährleistet.
Kündigung im Versicherungsfall. 5.2.1. Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt, oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Haftpflichtanspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 5.2.2. Für die Kündigung finden die Regelungen des VersVG sowie ähnliche nach internationalem Privatrecht sonst anwendbare Rechtsnormen anderer Länder Anwendung.
Kündigung im Versicherungsfall. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer gekündigt werden, und zwar innerhalb eines Monates ab Anerkennung oder Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer. Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Kündigung im Versicherungsfall. 9.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder zertifizierter E-Mail (PEC) kündigen. 9.2. Dieses Kündigungsrecht kann ab dem Zeitpunkt der Schadenmeldung bis spätestens zum 60. Tag nach der Zahlung oder Ablehnung des Schadens ausgeübt werden. 9.3. Kündigt der Versicherer, so wird die Kündigung 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung wirksam.
Kündigung im Versicherungsfall. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklä- ren. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhand- lungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versiche- rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort o- der zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung im Versicherungsfall. 23.2.1. Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt, oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person die Weisung erteilt, es über den Haftpflichtanspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 23.2.2. Für die Kündigung finden die Regelungen des VersVG sowie adhäsive Rechtsnormen Anwendung.
Kündigung im Versicherungsfall. Versicherungsschein-Nr. SV 71450377.4 Gültig ab 01.03.2018 Name des Versicherungsnehmers ISV DEVK Versicherungen Zeichen A 2012/II Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versi- cherungsnehmer wirksam.
Kündigung im Versicherungsfall. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Kündigung im Versicherungsfall a) Nach jedem versicherten Ereignis, für das eine Leistung zu erbringen ist, können der Versicherungsnehmer oder die Zürich den Vertrag kündi- gen. b) Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er dies der Zürich spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich mit- teilen. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der Zürich. c) Kündigt die Zürich, hat sie dies dem Versicherungsnehmer spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung schriftlich mitzuteilen. Der Ver- sicherungsschutz erlischt mit dem Ende des laufenden Versicherungs- jahres, frühestens jedoch 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. d) Das Recht der Versicherten auf Über- tritt in die Einzelversicherung gemäss diesen AVB bleibt gewährleistet.
Kündigung im Versicherungsfall. Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versi- cherungsnehmer wirksam. Der Versicherer ist berechtigt, nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Kündigung gegenüber mitversicherten Personen/Unternehmen auszusprechen. Der Ausschluss aus dem Gruppenvertrag wird drei Monate nach Zugang der Kündigung beim Mitversicherten wirksam.