Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen:
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der folgenden Sperrfristen nicht kündigen:
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 41.3, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c Abs. 1 OR):
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Nach Ablauf der Probezeit darf der Verleiher das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Art. 60 Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer Art. 61 Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 62 Ungerechtfertigte Entlassung
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 68.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während die andere Partei obligatorischen schweizerischen Militär- und Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während - vier Wochen vorher und nachher. - Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. - Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. - Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 43.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 42.4.1 GAV, nicht kündigen:
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündi- gen: