Missbräuchliche Kündigung Musterklauseln

Missbräuchliche Kündigung. 1In Ergänzung zu Art. 336 OR ist eine Kündigung auch dann missbräuch- lich, wenn sie a. Ohne Vorliegen eines sachlich hinreichenden Grundes erfolgt x. Xxxxxxxx der Mitgliedschaft bei einem betrieblichen Mitwirkungsorgan oder bei einem nationalen Gremium der vertragschliessenden Gewerk- schaften erfolgt c. Wegen der Teilnahme an einer rechtmässigen gewerkschaftlichen Aktion erfolgt 2Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung beträgt die maximale Entschä- digung zwölf Monatslöhne.
Missbräuchliche Kündigung. 1. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. 2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festge- setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3. Wer gestützt auf Abs. 2 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. 4. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Ta- gen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
Missbräuchliche Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhält- nis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitge- ber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind. Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Abs. 2 Buchstabe b, dessen Mandat in- folge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
Missbräuchliche Kündigung. 44.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht (gem. Art. 336 Abs. 1 OR): 44.1.1 wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb 44.1.2 weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesent- lich die Zusammenarbeit im Betrieb 44.1.3 ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Ar- beitsverhältnis zu vereiteln 44.1.4 weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht 44.1.5 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig über- nommene gesetzliche Pflicht erfüllt 44.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren miss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird (gem. Art. 336 Abs. 2 OR): 44.2.1 weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört o- der weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt 44.2.2 während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte 44.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (gem. Art. 336a OR).
Missbräuchliche Kündigung. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis gemäss §1173a Art. 46 ABGB miss- bräuchlich, so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
Missbräuchliche Kündigung. 1. Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der ande- ren Partei eine Entschädigung auszurichten. 2. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände fest- gesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeit- nehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
Missbräuchliche Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht
Missbräuchliche Kündigung. 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, OR Art. 336. Abs. 2 a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär oder Schutzdienst oder schweize- rischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. OR Art. 336. Abs. 1 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
Missbräuchliche Kündigung. 1 In Ergänzung bzw. Konkretisierung zu Art. 336 OR ist eine Kündigung auch dann missbräuchlich, wenn sie a. ohne Vorliegen eines sachlich hinreichenden Grundes erfolgt; b. aufgrund der Mitgliedschaft bei einem betrieblichen Mitwirkungsorgan oder bei einem nationalen Gremium der vertragsschliessenden Gewerkschaften erfolgt; c. wegen der Teilnahme an einer rechtmässigen gewerkschaftlichen Aktion erfolgt; d. wegen des Alters der betroffenen Person erfolgt. 2 Im Fall einer durch ein Gericht bestätigten missbräuchlichen Kündigung wegen Mitgliedschaft in einem betrieblichen Mitwirkungsorgan oder bei einem nationa- len Gremium der vertragsschliessenden Gewerkschaften hat die Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von bis zu zwölf Mona- ten zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände bestimmt. 3 Wird die Anhörungspflicht gemäss Ziff. 8.2 Dach-GAV nicht eingehalten, so gilt eine Kündigung in jedem Fall als missbräuchlich und es wird eine Entschädigung von zwölf Monatslöhnen fällig. Weitere Entschädigungen wegen missbräuchli- cher Kündigung sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Missbräuchliche Kündigung. 1 In Ergänzung zu Art. 336 OR ist eine Kündigung auch dann missbräuchlich, wenn sie a. Ohne Vorliegen eines sachlich hinreichenden Grundes erfolgt x. Xxxxxxxx der Mitgliedschaft bei einem betrieblichen Mitwirkungsorgan oder bei einem nationalen Gremium der vertragschliessenden Gewerk- schaften erfolgt c. Wegen der Teilnahme an einer rechtmässigen gewerkschaftlichen Aktion erfolgt 2 Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung beträgt die maximale Entschädi- gung zwölf Monatslöhne. 3 Wird von einem Gericht eine missbräuchliche Kündigung festgestellt, kann der Fall der PSG zur erneuten Analyse und Prüfung von Massnahmen vorgelegt werden.