Common use of Kündigungsrechte Clause in Contracts

Kündigungsrechte. Kein ordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger: Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der Schuldverschreibung für den Anleihegläubiger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 10. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.

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Kündigungsrechte. Kein ordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger: 8.1 Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung für den Anleihegläubiger Anleger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 109. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.

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Kündigungsrechte. Kein ordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger: 8.1. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung für den Anleihegläubiger Anleger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 109. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.

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Kündigungsrechte. Kein ordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger: Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der Schuldverschreibung weder für den die Anleihegläubiger nichtnoch für die Anleiheschuldnerin. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages der Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 10. 10 vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.

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