Kündigungsrechte. 24.2.1 Die KRAVAG ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden. 24.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats seit Eigentumsübergang oder – soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Versicherung bestand – seit Kenntniserlangung über die Versicherung ausgeübt werden. 24.2.3 Im Fall der Kündigung nach 24.2.1 und 24.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung