Ladekarte Musterklauseln

Ladekarte. 10.1. NewMotion kann für deren Bereitstellung einer Ladekarte eine Gebühr berechnen, deren Höhe sich nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gebührensätzen bestimmt und die vom Kunden unter Nutzung der geltenden Zahlungsweise zu zahlen ist. Für den Gebührensatz und die geltende Zahlungsweise ist der Zeitpunkt der Beantragung einer (neuen) Ladekarte entscheidend, unabhängig davon, wann das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und NewMotion begründet wurde. Der Kunde wird vor Abschluss des Vertrages und vor jeder Beantragung einer neuen Ladekarte über den aktuell geltenden Gebührensatz informiert. Hat der Kunde die Ladekarte nicht direkt von NewMotion erworben, muss er diese gleichwohl nach den in Ziffer 10.2 beschriebenen Schritten aktivieren, um die Ladekarte nutzen zu können. 10.2. Der Kunde muss im Portal unter Verwendung des maßgeblichen Identifizierungscodes ein Konto einrichten und die Ladekarte aktivieren, um: a. die Ladekarte für private Ladestationen zu nutzen; b. die Ladekarte für den Zugang zu öffentlichen Ladestationen zu nutzen; c. Informationen über die Nutzung der Ladekarte oder der Ladestation einzusehen; d. die Vergütungseinstellungen für die Ladestationen einzusehen, einschließlich der Einstellungen für die Nutzung durch Gäste; e. Daten des Kunden und/oder vom Kunden bereitgestellte Daten hochzuladen und/oder herunterzuladen. Ungeachtet des Rechts zur Verwendung eines Pseudonyms („Aliasname“) bei der Einrichtung eines Xxxxxx unter Verwendung des Identifizierungscodes verpflichtet sich der Kunde, bei der Registrierung oder der Änderung von Angaben gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 stets korrekte Angaben zu machen. 10.3. Zur Aktivierung der Ladekarte muss der Kunde seine Kontodaten eingeben und sie mit der jeweiligen Ladekarte verbinden, wodurch der Kunde NewMotion ermächtigt, die anfallenden Kosten per Lastschriftverfahren von dem Konto einzuziehen. Hierauf wird der Kunde auch bei der Aktivierung der Ladekarte noch einmal gesondert hingewiesen. In der Eurozone ansässige Kunden müssen ihre internationale Bankkontonummer (IBAN) eingeben und Kunden, die außerhalb der Eurozone ansässig sind, müssen ihre Kreditkartendaten eingeben. 10.4. Durch den Identifizierungscode wird der Kunde authentifiziert. Der Kunde muss insoweit die folgenden Sicherheitsvorschriften beachten. Der Kunde stellt sicher, The New Motion Deutschland GmbH Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx +000000000000 E-Mail-Adresse xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx Internet xxxxx://xxxxxxxxx.xx...
Ladekarte. A.2.2.4.5 Versichert sind in Erweiterung zu A.2.1.2.1 eigene Ladekarten für Elektro- und von au- ßen aufladbare Hybrid-Fahrzeuge. Die Höchstentschädigung ist auf 100 EUR je Scha- denereignis begrenzt.
Ladekarte. Mit der im Fahrzeug befindlichen Ladekarte bzw. dem Ladechip darf nur dieses Fahrzeug betankt werden. Das Tanken an den Ladestationen der SWH (siehe Liste) ist mit keinen weiteren Kosten verbunden. Die Nutzung von anderen Ladestationen ist grundsätzlich erlaubt, SWH behalten sich jedoch vor, die hierfür anfallenden Kosten weiterzuberechnen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Ladekarte. 2.1. Die Sonnenstrom Saarpfalz OHG stellt dem Kunden eine mit einer individuellen Vertragsnummer (Contract-ID) versehene Ladekarte zur Verfügung. Mit dieser Ladekarte ist der Kunde berechtigt, die E-Ladesäulen der Sonnenstrom Saarpfalz OHG zu den jeweils gültigen Ladestromtarifen zur Ladung von Elektrofahrzeugen zu nutzen. Eine Nutzung der Ladekarte ist erst nach erfolgter Aktivierung des Kundenkontos sowie anschließender Freischaltung der Ladekarte im Kundenkonto möglich (siehe Ziffer 4.1. unten). 2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsnummer (Contract-ID) sorgfältig aufzubewahren. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ladekarte an Dritte weiterzugeben. 2.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Verlust der Ladekarte der Sonnenstrom Saarpfalz OHG schriftlich, telefonisch unter +00 0000 0000 000, per E-Mail unter info@sonnenstrom- xxxxxxxxx.xx oder über sein Kundenkonto (siehe Ziffer 4 (Registrierung als Kunde, Kundenkonto) unverzüglich anzuzeigen. Die Sonnenstrom Saarpfalz OHG ist verpflichtet, die Ladekarte unverzüglich nach Anzeige des Verlusts zu sperren. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte erhebt die Sonnenstrom Saarpfalz OHG ein Entgelt in Höhe von 25,00 €. 2.4. Die Ladekarte bleibt im Eigentum der Sonnenstrom Saarpfalz OHG und ist vom Kunden unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages an die Sonnenstrom Saarpfalz OHG zurückzugeben.
Ladekarte. Preise (gültig ab 01.07.2020)
Ladekarte 

Related to Ladekarte

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.