Lademittel Musterklauseln

Lademittel. Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
Lademittel. Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Xxxxxxxxxx wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Xxxxxxxxxx zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Xxxxxxxxxxx, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind. Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hierfür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt. Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt. Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögen...
Lademittel. Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, x. X. Xxxxxxxx, Container, Wechselbrücken, Behälter.
Lademittel. Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Xxxxxxxxxx wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Xxxxxxxxxx zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Xxxxxxxxxxx, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.
Lademittel. Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Palet- ten, Container, Wechselbrücken, Behälter. Neu 1.8
Lademittel. 13.1. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Werden diese bei der Be- oder Entladung nicht getauscht, werden diese auf ein Lademittelkonto verbucht und die offenen Salden per Monatsultimo an den Auftragnehmer verrechnet. Für diesen Aufwand stellt die NUON Logistik eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- in Rechnung, diese wird auch nicht rückvergütet.
Lademittel. Sofern nicht abweichendes im Einzelfall vereinbart wird, sind Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen jeweils an der Belade- und Entladestelle gemäß den Bestimmungen des „Kölner Paletten Tausch“ zu tauschen (diese Bestimmungen können auf unserer Homepage eingesehen/gedruckt/heruntergeladen werden bzw. bei uns angefordert werden). Im Fall eines Nichttauschs und/oder im Fall von Abgabe von Paletten an der Beladestelle müssen auf den Frachtpapieren oder auf einem detaillierten Lademittelbegleitschein, dokumentiert werden, wobei auch die Hintergründe für den Nichttausch festgehalten werden müssen. Falls Lademittel zurückgeführt werden müssen, hat dies binnen 14 Tagen nach Erhalt zu erfolgen. Bei einem Nichttausch erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen zzgl. Wiederbeschaffungs- und Verwaltungskosten. Lademittelkonten müssen mit uns jederzeit abgestimmt werden. Es kann von uns ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos eines Lademittelkontos geltend gemacht werden, falls die Abstimmung trotz einer von uns gesetzten, angemessenen Frist, nicht durchgeführt wird.
Lademittel. 1.1 Es dürfen ausschließlich gestempelte Euro-Paletten oder Einwegpaletten aus Massivholz verwendet werden. Nicht akzeptiert werden Inka-Paletten (Pressholz-Einwegpaletten).
Lademittel. Der Auftragnehmer ist zum Lademitteltausch sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; erträgt auch das sogenannte Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Werden diese bei der Be- oder Entladung nicht getauscht, werden diese auf ein Lademittelkonto verbucht und die offenen Salden per Monat an den Auftragnehmer verrechnet. Für diesen Aufwand stellen wir deine Bearbeitungsgebühr von 30€ in Rechnung, diese wird auch nicht rückvergütet. Alle Lademittelbewegungen sind sowohl vom Absender als auch vom Empfänger schriftlich auf den CMR- Frachtbrief oder auf einem eigenen Lade- mittelschein bestätigen zu lassen. Lademittel, die aufgrund fehlender Bestätigungen nicht durch schriftliche Aufzeichnungen nachverfolgt werden können, gelten als nicht getauscht. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches werden für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette €15,-verrechnet. Zusätzlich werden, für Rückführungskosten in Rechnung gestellt.
Lademittel. (1) Europaletten sind bis auf Widerruf generell zu tauschen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber vor Verlassen der Ladestelle schriftlich zu verständigen, um reagieren zu können. Einwendungen zu späterem Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.