Lademittel. Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
Lademittel. Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Xxxxxxxxxx wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Xxxxxxxxxx zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Xxxxxxxxxxx, so stehen ihm hiefür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind. § 14 ZAHLUNG DER FRACHT Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur. § 15 AUFRECHNUNGSVERBOT (Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt. § 16 PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES TRANSPORTEURS Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurüc...
Lademittel. Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, x. X. Xxxxxxxx, Container, Wechselbrücken, Behälter.
Lademittel. Lademittel gleich welcher Form (Europaletten, Gitterboxpaletten etc.) werden grundsätzlich nicht getauscht. Sollte jedoch ein Lademitteltausch vereinbart werden, muss dieser zwingend und ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
Lademittel. 1.1 Es dürfen ausschließlich gestempelte Euro-Paletten oder Einwegpaletten aus Massivholz verwendet werden. Nicht akzeptiert werden Inka-Paletten (Pressholz-Einwegpaletten).
1.2 Alle Anlieferungen, die mehr als 30,5 kg wiegen, müssen auf Lademitteln erfolgen, damit sie problemlos mit Flurförderzeugen abgeladen und bewegt werden können.
1.3 Alle Paletten müssen sich bei Anlieferung in einwandfreiem Zustand befinden. Wir behalten uns das Recht vor, Sendungen, die auf ungeeigneten, unsicheren oder beschädigten Lademitteln angeliefert werden, zurückzuweisen und/oder Arbeitskosten und Materialien in Rechnung zu stellen, falls ein Umpacken durch unsere Mitarbeiter erforderlich sein sollte.
Lademittel. Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenden Lademittel, wie zum Beispiel Paletten. Die LWS ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Xxxxxxxxxx zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Xxxxxxxxxxx, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.
Lademittel. (1) Europaletten sind bis auf Widerruf generell zu tauschen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber vor Verlassen der Ladestelle schriftlich zu verständigen, um reagieren zu können. Einwendungen zu späterem Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.
(2) Sofern Lademittel zum Versand kommen, ist der Frachtrechnung auch der Original- Lademittelschein beizulegen. Nachträglich beigebrachte Palettenscheine können nach Ablauf von 14 Tagen nicht akzeptiert werden.
(3) Für jede somit nicht nachweislich getauschte od. binnen 14 Tagen beigebrachte Palette werden € 14,50 netto ver- rechnet bzw. von der Frachtrechnung in Abzug gebracht (Aufrechnung).
Lademittel. 13.1. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Werden diese bei der Be- oder Entladung nicht getauscht, werden diese auf ein Lademittelkonto verbucht und die offenen Salden per Monatsultimo an den Auftragnehmer verrechnet. Für diesen Aufwand stellt die NUON Logistik eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- in Rechnung, diese wird auch nicht rückvergütet.
13.2. Alle Lademittelbewegungen sind sowohl vom Absender als auch vom Empfänger unbedingt schriftlich auf dem CMR-Frachtbrief oder auf einem eigenen Lademittelschein bestätigen zu lassen. Lademittel, die aufgrund fehlender Bestätigungen oder fehlender Lademittelscheine nicht durch schriftliche Aufzeichnungen nachverfolgt werden können, gelten als nicht getauscht.
13.3. Können die Lademittel beim Empfänger nicht getauscht werden, so wird durch den Nachweis über den Nichttausch (CMR-Frachtbrief, Lademittelschein etc.) Ihr Lademittelkonto nicht entlastet, da den Auftragnehmer das Tauschrisiko trifft. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 18,00, pro Gitterbox € 140,00, pro Aufsetzrahmen € 50,00 und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 25,00 pro Transport und Rückführungskosten für die nicht getauschten Lademittel von € 1,00 per Kilometer ab Graz bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Diese Ansprüche stehen NUON Logistik in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu.
Lademittel. Der Auftragnehmer ist zum Lademitteltausch sowohl beim Absender als auch beim Empfänger
Lademittel. Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Xxxxxxxxxx wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Xxxxxxxxxx zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Xxxxxxxxxxx, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.