Leerverkäufe. Der Kunde ist nicht berechtigt, durch Leerverkäufe sogenannte Short- Posi- tionen einzugehen, d.h. Wertpapiere zu verkaufen, über die er nicht in sei- nem Depot verfügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vor Ab- schluss des Geschäfts in Textform eine abweichende Vereinbarung getrof- fen haben. Kommt es ohne vorherige Vereinbarung der Parteien dennoch zur Ausführung eines solchen Geschäfts, so ist die Bank berechtigt, zur Schließung der offenen Positionen eine entsprechende Anzahl von Wertpa- pieren auf Rechnung des Kunden anzuschaffen bzw. ein solches Geschäft zu stornieren.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden, Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leerverkäufe. Der Kunde ist nicht berechtigt, durch Leerverkäufe sogenannte Short- Short-Posi- tionen einzugehen, d.h. Wertpapiere zu verkaufen, über die er nicht in sei- nem Depot verfügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vor Ab- schluss des Geschäfts in Textform eine abweichende Vereinbarung getrof- fen haben. Kommt es ohne vorherige Vereinbarung der Parteien dennoch zur Ausführung eines solchen Geschäfts, so ist die Bank berechtigt, zur Schließung der offenen Positionen eine entsprechende Anzahl von Wertpa- pieren auf Rechnung des Kunden anzuschaffen bzw. ein solches Geschäft zu stornieren.
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