Leistung im Todesfall Musterklauseln

Leistung im Todesfall. Der Unfall führt innerhalb eines Jahres zu Ihrem Tod: Wir zahlen die für den Todesfall vereinbarte Versicherungs-Summe an Ihre Erben oder an eine von Ihnen festgelegte bezugsberechtigte Person.
Leistung im Todesfall elipsLife erbringt die versicherten Leistungen, wenn der Tod amtlich bescheinigt ist. Vorbehalten sind die Bestimmun- gen über den Leistungsausschluss nach Art. 3.1. der vorliegenden AVB.
Leistung im Todesfall. (1) Im Fall Ihres Todes wird im Wert des für die Hinterbliebenenleistung zur Verfügung stehenden Be- trags eine lebenslange Rente an den Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen gezahlt. Der Vertrag endet mit dem Tod des Hinterbliebenen. (2) Sind Kinder Hinterbliebene im Sinne dieser Bedingungen, wird im Wert des für die Hinterbliebenen- leistung zur Verfügung stehenden und gleichmäßig auf die Kinder aufgeteilten Betrags jeweils eine befristete Waisenrente gezahlt. Die Zahlung der Waisenrente ist auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt sind. Der Vertrag endet mit Zahlung der letzten Rente oder mit dem Tod des letzten anspruchsberechtigten Kindes. (3) Die Höhe der Rente ergibt sich aus zum Todeszeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen, welche insbesondere die Entwicklung der Lebenserwartung und die Rendite der Kapitalanlagen berücksich- tigen. Die Rechnungsgrundlagen werden zum Todeszeitpunkt unter Beachtung dann aktueller auf- sichtsrechtlicher und sonstiger Bestimmungen für eine Prämienkalkulation festgelegt. (4) Wir sind berechtigt, eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG mit Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. (5) Im Fall Ihres Todes vor Rentenbeginn entspricht der für die Hinterbliebenenleistung zur Verfügung stehende Betrag dem vorhandenen Fondsvermögen. Ist kein Fondsvermögen vorhanden, endet der Vertrag, ohne dass eine Hinterbliebenenleistung fällig wird. (6) Den Bewertungsstichtag für Ihre Fondsanteile entnehmen Sie bitte dem Anhang I. (7) Für den Rentenbezug kann ein Zeitraum (Rentengarantiezeit) vereinbart werden, in dem bei Ihrem Tod eine Leistung an Hinterbliebene fällig wird. Sie wird aus kalkulatorischen Gründen vereinbart, um die Höhe des Kapitals zu bestimmen, aus welchem die Leistung für die Hinterbliebenen berech- net wird. Der für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbare Betrag entspricht dann der Sum- me jener Altersrentenzahlungen in der zum Todeszeitpunkt garantierten Höhe, die ohne Eintritt des Todes bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit noch fällig geworden wären. (8) Ist keine Rentengarantiezeit vereinbart, so enden sowohl die Rentenzahlung als auch der Vertrag. Gleiches gilt im Fall Ihres Todes nach Ablauf der vereinbarten Rentengarantiezeit. Es wird keine wei- tere Leistung fällig. (9) Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte Ihrer Police. (10) Die zu Vertragsbeginn vereinbarte Rentengarantiezeit können Sie jederzeit bis ein Jahr vor dem planmäßigen Rent...
Leistung im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn, so wird aus der Todesfall- leistung nach einem dann gültigen Tarif eine Rente für den bezugsberechtigten Hinterbliebenen gebildet. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn während der Rentengarantiezeit, wird aus dem Zeitwert der Renten der noch ausstehenden Rentengarantiezeit nach einem dann gültigen Tarif eine lebens- lange Rente für den bezugsberechtigten Hinterbliebenen gebildet.
Leistung im Todesfall. Vor dem Alter 2 ½ T2 Leistungen im Todesfall bei der Todesfallversicherung infolge Unfall T3
Leistung im Todesfall. ■ vor Altersrentenbeginn Auszahlung des gesamten Vertragsguthabens ■ nach Altersrentenbeginn - während der Rentengarantiezeit Rentenzahlung bis zum Ende der Rentengarantiezeit - nach der Rentengarantiezeit keine Leistung Die Todesfallleistung und die Leistung aus der Überschussbeteiligung erbringen wir in dem im Einkommensteuergesetz zugelassenen Rahmen (§ 3 Nr. 63 EStG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung) grundsätzlich in Form einer Rente.
Leistung im Todesfall bei Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr
Leistung im Todesfall. (1) Wenn die versicherte Person verstirbt, zahlen wir mindestens die Leistung, die wir für den Todesfall vereinbart haben. Wenn das »um ein Prozent erhöhte Fondsvermögen größer ist als die für den Todesfall vereinbarte Leistung, zahlen wir dieses aus. Wenn die versicherte Person verstirbt, endet der Vertrag. (2) Xxxxxxx die versicherte Person xxxxxx als sieben Jahre ist, zahlen wir im Todesfall nur die gewöhnli- chen Kosten für eine Beerdigung. Beachten Sie dazu § 150 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (»VVG). Die Höhe der gewöhnlichen Kosten für eine Beerdigung liegt aktuell (Stand 2021) bei 8.000 EUR.
Leistung im Todesfall. Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung zahlen wir die bis dahin einbezahlten Beiträge sowie die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, vermindert um eventuell schon vorab entnommene Vermö- genswerte, mindestens jedoch das gesamte vorhandene Kapital (klassisches Deckungskapital, Fondsvermögen und eventuelle Schlussüberschussanteile). Dabei müssen wir von dieser Leistung zunächst den von der Zulagenstelle genannten Betrag (in der Regel zugeflossene staatliche Zulagen wegen zulagenschädlicher Verwendung) abziehen und an die Zulagenstelle zurückzahlen. Das Fondsvermögen wird als Geldleistung gezahlt. Für die Bewertung des Fondsvermögens ist das Eingangsdatum der Todesfallmeldung bei uns in der Hauptverwaltung maßgebend. Ist dies ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Eingangsdatum dieser Meldung. Werden nach dem Tod der versicherten Person noch Beiträge gezahlt, erstatten wir diese in voller Höhe zurück.
Leistung im Todesfall. Bei Tod der →versicherten Person zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. In den Anfangsjahren der Versicherung gelten die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Einschrän- kungen.