Leistungsdauer Musterklauseln

Leistungsdauer. Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
Leistungsdauer. Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über 6 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages und nach Zahlungseingang in Kraft. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt für höchstens 6 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (ab Erteilungsdatum).
Leistungsdauer. Die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange - die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig ist und - die vertraglich vereinbarte Leistungsdauer bei Berufsunfähigkeit nicht geendet hat und - wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen und - die versicherte Person lebt. Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit werden jeweils befristet für den Zeitraum erbracht, für den ärztliche Bescheinigungen wegen Arbeitsun- fähigkeit vorgelegt werden. Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir über die gesamte Vertragslaufzeit für maximal 18 Monate. Zeiträume, für die wir bereits Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, werden auf den maximalen Leistungszeitraum von 18 Monaten angerechnet. Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch V stellen keine Unterbrechung der Arbeits- unfähigkeit dar. Bei Mitgliedern einer privaten Krankenkasse stellt eine Teilarbeitsunfähigkeit nur dann keine Unterbrechung der Arbeitsunfähig- keit dar, wenn die Arbeitsunfähigkeit mit mindestens 50% bescheinigt wird. Diese erkennen wir für höchstens 6 Wochen an. Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Person Be- rufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vorliegt, er- bringen wir mit Beginn des nächsten Monatsersten nach Abschluss der Leistungsprüfung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Ab diesem Zeit- punkt werden die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit eingestellt.
Leistungsdauer. Die Leistungen nach Ziffer 2.2 und 3 erbringen wir längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
Leistungsdauer. Für den Versicherungsfall nach § 1 MB/KT 2009 wird das vereinbarte Krankentagegeld für jeden Tag der nachge- wiesenen Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009) ein- schließlich der Sonn- und Feiertage nachträglich, gegebe- nenfalls in Teilbeträgen, gezahlt: nach Tarifstufe V4-U 4. V8-U 8. V15-U 15. V22-U 22. V29-U 29. V43-U ab dem 43. Tag der Arbeits- V64-U 64. unfähigkeit V92-U 92. V183-U 183. V274-U 274. V365-U 365. V547-U 547. Für den Versicherungsfall nach § 1 a MB/KT 2009 wird das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der Tarifstufe (z.B. V4-U = ab dem 4. Tag der Mutterschutzfristen) für je- den Tag der nachgewiesenen Dauer der Mutterschutzfris- ten nach dem Mutterschutzgesetz und am Entbindungstag (§ 1 a Abs. 1 und 2 MB/KT 2009) nachträglich, gegebenen- falls in Teilbeträgen, gezahlt. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls ei- ner im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versiche- rungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 a bzw. b MB/KT 2009.
Leistungsdauer. Das vereinbarte Kurtagegeld wird je Leistungsperiode für höchstens 30 Tage gezahlt. Jede Leistungsperiode um- fasst drei aufeinander folgende Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode.
Leistungsdauer. 2.5.1. Grundsatz
Leistungsdauer. Die Leistungsdauer beträgt 730 Tage. Die vereinbarte Wartefrist kommt davon in Abzug. Tage teilweiser Ar- beitsunfähigkeit zählen für die Berechnung der Leistungs- dauer als ganze Tage. Bei Rückfällen entfällt die Wartefrist und die bereits be- zahlten Taggelder werden an die Leistungsdauer ange- rechnet.
Leistungsdauer. Das Krankentagegeld wird für die Dauer einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung kalendertäglich gezahlt. Das versicherte Krankentagegeld beginnt in der Tarifstufe T8 nach einer Karenzzeit von 7 Tagen T15 nach einer Karenzzeit von 14 Tagen T22 nach einer Karenzzeit von 21 Tagen T29 nach einer Karenzzeit von 28 Tagen T43 nach einer Karenzzeit von 42 Tagen T64 nach einer Karenzzeit von 63 Tagen T85 nach einer Karenzzeit von 84 Tagen T92 nach einer Karenzzeit von 91 Tagen T106 nach einer Karenzzeit von 105 Tagen T127 nach einer Karenzzeit von 126 Tagen T183 nach einer Karenzzeit von 182 Tagen T274 nach einer Karenzzeit von 273 Tagen T365 nach einer Karenzzeit von 364 Tagen ab Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind mitversichert.
Leistungsdauer. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer • bei Stadium oder Schweregrad II: 12 Monate • bei Stadium oder Schweregrad III: 36 Monate • bei Stadium oder Schweregrad IV: lebenslang (Ist die Variante „Gothaer UnfallrentePlus bis 60“ vereinbart, so endet die Leistungsdauer spätestens zum Ende des Monats, in dem die Hauptfällig- keit liegt, die der Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Bei Vereinbarung der „Gothaer UnfallrentePlus bis 67 mit Kapital-Schlussleistung“ endet die Leistungsdauer späte- stens zum Ende des Monats, in dem die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebens- jahres der versicherten Person folgt.) Wir zahlen die Rente bis zum Ende des Monats, in dem • eine der vorgenannten Fristen abläuft oder • die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person folgt (gilt nur bei der UnfallrentePlus bis 60) oder • die Hauptfälligkeit liegt, die der Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person folgt (gilt nur bei der UnfallrentePlus bis 67 mit Kapital-Schlussleistung) oder • die versicherte Person stirbt oder • eine Neubemessung im Sinne der Ziffer 13.5 ergeben hat, dass die Leistungs-Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.