Common use of Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Clause in Contracts

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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Samples: Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen Stundenverrech- nungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, WerkzeugenWerk- zeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber Auftragge- ber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich er- forderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze Stundenverrech- nungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten ge- leisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb)

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 120.1 Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftrag- gebers tatsächlich geleisteten Stunden. Bei unvorhergesehenen Leistungen werden zu nach Stundenverrechnungssätzen nur bezahlterfolgt eine Bezahlung nur, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben zuvor schriftlich vereinbart worden sindist. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 20.2 Der Auftragnehmer hat über die Arbeiten Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen − das Datum − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, in denen − die Art der Leistung − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, − die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und − die etwa besonders zu vergütenden Roh- und WerkstoffeGerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich vorgesehen ist, ist bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassenAuf- tragnehmer. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. 20.3 Sind Arbeiten Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datumaufzustellen. 20.4 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Bezeichnung des Ortestatsächlichen Lohnkos- ten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistungsoweit nicht Stundenlohnverrechnungssätze vereinbart worden sind. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen, Vergabeverfahren

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 1. 28.1 Der Auftragnehmer hat über Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen (Stunden- lohnarbeiten) arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind. zu Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören 2 - das Datum, - die Bezeichnung der Leistungsstelle, - die genaue Bezeichnung des OrtesAusführungsortes innerhalb der Leistungsstelle, - die Art der Leistung, - die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meisterund deren Berufs-, GeselleLohn- oder Gehaltsgruppen, Hilfskraft, Auszubildender), - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwer- nissen und - ggf. die Art der LeistungGerätekenngrößen enthalten. 3. Soweit nicht anders vereinbart28.2 Führt die bei Stundenlohnarbeiten tätige Aufsichtsperson gleichzeitig auch die Aufsicht bei anderen Vertragsleistungen, sind werden als Stundenlohnarbeiten nur die Aufsichtsstunden vergütet, die sich aus dem Verhältnis der bei Stundenlohnarbeiten eingesetzten zu den insge- samt zu beaufsichtigenden Arbeitskräften ergeben. 28.3 Rechnungen wöchentlichfür Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. 28.4 Die Orginale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichendie bescheinigten Durch- schriften erhält der Auftragnehmer.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen Stundenverrech- nungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, WerkzeugenWerk- zeugen, Geräten, Maschinen und dergl. dergleichen aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich nach dem Auftragsschreiben vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtetwerden nur vergütet, sich wenn sie von der vertraglich vereinbarten im Auftragsschreiben genannten Stelle die Stundennachweise auf Stundenlohnnachweisen schriftlich bestätigen zu lassenanerkannt wor- den sind. 2. Die anerkannten Stundennachweise Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze Stunden- verrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.z. B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes BBG

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. dergleichen aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich nach dem Auftragsschreiben vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtetwerden nur vergütet, sich wenn sie von der vertraglich vereinbarten im Auftragsschreiben genannten Stelle die Stundennachweise auf Stundenlohnnachweisen schriftlich bestätigen zu lassenanerkannt worden sind. 2. Die anerkannten Stundennachweise Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.z. B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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Samples: Allgemeinen Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen. (VOL/B § 16) 120.1 Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleisteten Stunden. Bei unvorhergesehenen Leistungen werden zu nach Stundenverrechnungssätzen nur bezahlterfolgt eine Bezahlung nur, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben zuvor schriftlich vereinbart worden sindist. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 20.2 Der Auftragnehmer hat über die Arbeiten Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausferti- gung einzureichen. Diese müssen − das Datum − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, in denen − die Art der Leistung − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, − die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und − die etwa besonders zu vergütenden Roh- und WerkstoffeGerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind. zu § 16 Nr. 2 1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber vertraglich vorgesehen ist, ist bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassenAuftragnehmer. 2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. 20.3 Sind Arbeiten Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. Zu den Angaben gehören das DatumRech- nungen aufzustellen. 20.4 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Bezeichnung des Ortestatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistungsoweit nicht Stundenlohnverrechnungssätze vereinbart worden sind. 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen