Leistungen und Finanzierungen Musterklauseln

Leistungen und Finanzierungen. Ein wesentliches Systemmerkmal der beiden Versicherungsarten ist bereits in der geschicht- lichen Entwicklung angelegt: die GKV steht als Sozialversicherung unter dem Primat der sogenannten Schutzbedürftigkeit während die PKV als Individualversicherung umschrieben wird. Wesentliches Merkmal der Individualversicherung ist die freiwillige Absicherung eines persönlichen Bedarfs, der durchaus individuell differenziert ist – im Gegensatz zum Pflicht- charakter und Einheitsschutz der Sozialversicherung. Dabei besteht für die GKV Kontrahierungszwang, d.h. die Pflicht zur Aufnahme alle Antrag- steller. In der PKV gibt es dagegen grundsätzlich eine Vertragsfreiheit, d.h. die Versiche- rungsunternehmen können über die Vertragsabschlüsse grundsätzlich frei entscheiden; davon ausgenommen sind beispielsweise der Basistarif (dazu Abschnitt …) und Kinder von PKV- Versicherten (dazu Abschnitt …), hier gibt es auch einen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrahierungszwang. Sowohl die GKV als auch die PKV haben jedoch in Deutschland insoweit den Charakter einer echten Versicherung, als die Versicherungsleistungen i.W. durch die Beiträge der Ver- sicherten abgedeckt werden. Für die GKV ist dies in den §§ 220 „Grundsatz“ Absatz 1 Satz 1 SGB V festgelegt; ergänzend stellt der Bundeshaushalt seit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen Milliardenbeträge bereit (§ 221 „Beteiligung des Bundes an Aufwendungen“ Absatz 1 SGB V; dazu Abschnitt 1.2.2, p. 15). Dies ist nicht überall so, zum Beispiel wird in England der staatliche Gesundheitsdienst National Health Service (NHS) primär über Steuermittel finanziert. Für die GKV ist der Leistungsumfang weitestgehend (zu etwa 95 Prozent) durch den Gesetz- geber im SGB V festgeschrieben. Es handelt sich hier im Grundsatz um Leistungen, die zur Sicherung des Gesundheitszustandes und des erreichten Lebensstandards, insbesondere der schutzbedürftigen Personen, erforderlich sind. Die PKV-Versicherten können dagegen sich ihren Versicherungsschutz individuell gestalten, wobei gemäß § 193 „Versicherungspflicht“ Absatz 3 VVG mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abzusichern sind und der dafür vorgesehene Selbstbehalt maximal 5000 Euro p.a. betragen darf. Die Beitragsfestlegung in der GKV beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Der Beitrag wird hier nicht auf die versicherte Gefahr, sondern ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten abgestellt. Au...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.